Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00005



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Juni 2021

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1983, war Gesellschafter und Präsident des Verwaltungsrats der am 12. November 2019 neu im Handelsregister eingetragenen X.___ AG, welche die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gastronomie und Eventveranstaltungen bezweckt (Urk. 8/1 und www.zefix.ch). Am 4. August 2020 (Eingangsdatum) meldete die X.___ AG Y.___ (Gesellschafter), Z.___ (Gesellschafter), A.___ (mitarbeitende Ehepartnerin) und B.___ (mitarbeitende Ehepartnerin) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 12. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/26). Die dagegen von der X.___ AG am 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/34) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 (Urk. 2) ab. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2020 wies die Ausgleichskasse auch die Gesuche um Corona-Erwerbsausfallentschädigung von A.___, B.___ und Z.___ ab (Urk. 8/59-61).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2020 betreffend Y.___ erhob die X.___ AG am 15. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2

1.2.1    Nach dem vom 17. März bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

1.2.2    Anspruchsberechtigt sind Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; rückwirkend per 17. März 2020 eingefügt mit Änderung vom 1. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020).

1.3    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben.

    Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 18. Dezember 2020 wurde die erforderliche Mindestumsatzeinbusse von 55 % auf 40 % reduziert (Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 19. Dezember 2020 gültigen Fassung).

1.4    Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens entsprechend der Regelung bei Selbstständigerwerbenden (Rz. 1069.1 in Verbindung mit Rz. 1067 KS CE, Stand: 4. November 2020). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2020 abgestützt (Rz. 1069.2 KS CE, Stand: 3. Juli 2020 und 4. November 2020).

    Die Regelung zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung entspricht weitgehend derjenigen bei Selbstständigerwerbenden, wonach Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (KS CE, Rz. 1065, Stand: 18. Dezember 2020). Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbstständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung; Rz. 1067). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, wenn ihr Einkommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Für das Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin Y.___ gemäss der Lohndeklaration vom 14. Juli 2020 jedoch keinen AHV-pflichtigen Lohn ausbezahlt (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie Y.___ – wie aus der korrigierten Lohndeklaration des Jahres 2019 hervorgehe - für die Monate November und Dezember 2019 einen Lohn von je brutto Fr. 7'000.-- ausgerichtet habe (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Vom 12. November 2019 bis zum 15. Dezember 2020 war Y.___ Präsident des Verwaltungsrats (www.zefix.ch ). Im Fragebogen für juristische Personen vom 17. November 2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie fünf Personen beschäftige und die Lohnsumme Fr. 4'000.-- pro Monat betrage (Urk. 8/2). Mit Akontorechnung vom 4. Dezember 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Monate November und Dezember 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'000.-- auf Fr. 1'100.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/5). Mit Akontorechnung vom 4. März 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge für das erste Quartal 2020 auf der Basis eines Einkommens von Fr. 12'000.-- auf Fr. 1'686.65 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/7). Am 2. April 2020 leistete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Lohnbeiträge des Jahres 2019 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'100.20 (Urk. 8/10; vgl. auch Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar und Betreibungsbegehren vom 4. März 2020; Urk. 8/6 und Urk. 8/8). Mit Akontorechnung vom 5. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge des zweiten Quartals 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 12'000.-- auf Fr. 1'686.65 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/16). In der Lohndeklaration 2019, unterzeichnet am 30. Juni 2020, gab die Beschwerdeführerin an, dass 2019 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020 betrage Fr. 300'000.-- (Urk. 8/19; vgl. auch Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2020, Mahnung vom 15. April 2020 und Bussenverfügung vom 9. Juni 2020 wegen unterlassener Einreichung der Lohndeklaration 2019; Urk. 8/9, Urk. 8/11 und Urk. 8/17). Mit Differenzrechnung vom 15. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 175'000.-- auf Fr. 24'597.15 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/20). Mit Schlussrechnung vom 15. Juli 2020 errechnete die Beschwerdegegnerin für die Monate November und Dezember 2019 ein Total zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 540.20 ([Verzugszinsen auf Beiträge von Fr. 13.95 + Mahngebühren von Fr. 60.-- + Busse von Fr. 500.--] - bereits geleistete Zahlung von Fr. 1'114.15; Urk. 8/21). Am 4. August 2020 (Eingangsdatum) meldete die Beschwerdeführerin vier Angestellte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen an (Urk. 8/23). Dies unter anderem unter Beilage der Lohnabrechnungen von Y.___ von Januar, Februar und März 2020, welche je einen Monatslohn von brutto Fr. 7‘000.-- ausweisen (Urk. 8/24/4, Urk. 8/24/8 und Urk. 8/24/12). In der Lohndeklaration 2019 (Korrektur/Nachtrag) vom 5. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Y.___ in den Monaten November und Dezember 2019 ebenfalls ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 7'000.-- bzw. insgesamt Fr. 14'000.-- erzielt habe. Dies sei irrtümlich nicht angegeben worden (Urk. 3; vgl. dazu auch den Lohnausweis vom 22. Februar 2020; Urk. 8/41/1).

3.2    Entgegen der ursprünglichen Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/23-24) ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht das Erwerbseinkommen in den Monaten Januar bis März 2020 massgebend, sondern jenes, welches Y.___ im Jahr 2019 erzielte (vgl. E. 1.2 - E. 1.4). Ist vorliegend - entsprechend der Regel bei Selbstständigerwerbenden - auf die Akontorechnung vom 4. Dezember 2019 abzustellen, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge der im Fragebogen für juristische Personen vom 17. November 2019 angegebenen fünf Angestellten der Beschwerdeführerin für die Monate November und Dezember 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8‘000.-- festsetzte (Urk. 8/5), ist von einem Einkommen der Angestellten von je Fr. 1‘600.-- (Fr. 8‘000.-- : 5) auszugehen. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 9‘600.-- (Fr. 1‘600.-- x 6). Das AHV-pflichtige Mindesterwerbseinkommen von Fr. 10‘000.--, welches Voraussetzung für einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bildet, ist damit nicht erreicht. Andernfalls wäre mit der Beschwerdegegnerin auf die Lohndeklaration 2019 vom 30. Juni 2020 abzustellen, in welcher die Beschwerdeführerin erklärte, im 2019 gar keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (Urk. 8/19). Dass Y.___ gemäss Lohndeklaration 2019 (Korrektur/Nachtrag) vom 5. November 2020 nun doch ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 7‘000.-- erzielt haben soll (Urk. 3), erscheint wenig glaubhaft. Auf die nachträglichen Angaben kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


4.    Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl