Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, betreibt seit 1. Oktober 2015 einen Imbissstand mit Event-Catering (Urk. 7/1, Urk. 7/11-12). Ihr Einzelunternehmen ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/1). X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/13). Der Ehemann von X.___ ist bei ihrem Imbissstand als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 7/6-7). Am 11November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/131). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 15Dezember 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Monate September und Oktober 2020. Zu Begründung führte sie aus, dass X.___ im Jahr 2019 nicht über ein Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfülle (Urk. 7/138). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28Dezember 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 7/143). Am Folgetag ersuchte sie die Ausgleichskasse zudem um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für ihren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten (Urk. 7/146). Im Anmeldeformular gab sie unter anderem an, dass ihr Betrieb seit dem 17. September 2020 und bis zum 31. Januar 2021 geschlossen sei (Urk. 7/146/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 7/138) mit Einspracheentscheid vom 19Februar 2021 ab (Urk. 2). In der Folge richtete sie X.___ mit Abrechnung vom 3. März 2021 für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 852.55 wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 7/163). Für dieselbe Zeitperiode sprach sie ihr am 3. März 2021 überdies unter dem Titel Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung für ihren mitarbeitenden Ehegatten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 757.95 zu (Urk. 7/164).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 erhob X.___ am 25Februar 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-180), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    

1.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

1.2.2    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

    Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/131) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 7/138). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.3.2    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.3.3    Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.4    

1.4.1    Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.4.2    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Steuerklärung 2019 nicht massgebend, sondern laut KS CE sei als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnung für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Es könne auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abgestellt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliege (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Buchhaltung 2019 belegen würde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 10'000.-- erzielt habe. Ihre Buchhaltung sei Grundlage für ihre Steuerklärung 2019 gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr Buchhalter nach einem Auslandaufenthalt im Dezember 2019 Covid-19-bedingt erst im Juli 2020 wieder habe in die Schweiz einreisen dürfen. Infolgedessen habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz sehr viel Arbeit gehabt. Wegen dieser Arbeitsbelastung habe er beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung einen Fehler gemacht. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen. Sie habe seit Monaten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können (Urk. 1).


3.

3.1    Wie festgehalten (E. 1.3.1), wird gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass der oder die Selbständigewerbende im Jahr 2019 durch diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hat. Aus den Kassenaktenakten (Urk. 7/1-180) ist ersichtlich, dass bis zum angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) für die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) oder eine Steuermeldung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 AHVV) vorlag. Die Beschwerdegegnerin hat die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode ausgehend von einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'800.-- bemessen (Urk. 7/80/1). Die Akontobeiträge wurden in der Folge bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) nicht angepasst.

    Für die Bestimmung des anspruchsbegründenden beitragspflichten Einkommens für das Jahr 2019 im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist vorliegend auf die Bemessungsgrundlage der Akontobeiträge 2019 abzustellen. Weil dieses Einkommen unter Fr. 10'000.-- lag, ist die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall somit zu Recht verneint.

3.2    

3.2.1    Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 rechtzeitig ein den effektiven Verhältnissen entsprechendes höheres Einkommen zu melden. In ihrer Mitteilung betreffend die Akontobeiträge 2019 vom 29. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gebeten werde, ihr wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/80/3). Dabei wies sie auf die in Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV geregelte Verzugszinspflicht für Selbständigerwerbende hin, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Alsdann haben Selbständigerwerbende gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz 1155 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent (gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2021 gültigen Versionen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie gemäss ihrer Buchhaltung mit ihrer selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 33'831.25 erzielt habe (Urk. 3, Urk. 7/144/10). Diesen Gewinn deklarierte sie in ihrer Steuererklärung 2019 (ausgedruckt am 7. November 2020) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/144/6). Wird darauf abgestellt, so ist eine wesentliche Abweichung zum den Akontobeitragsrechnungen 2019 zugrunde liegenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'800.-- (Urk. 7/80/1) zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass diese wesentliche Abweichung für sie nicht erkennbar war. Sie muss sich somit vorhalten lassen, dass sie die Akontobeiträge während des Jahres 2019 nicht anpassen liess. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 vom 29. Januar 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, ihr eine Abweichung von mehr als 25 Prozent vom bislang für das Jahr 2019 erfassten Einkommen zu melden (Urk. 6/98/5). Davon machte die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Gebrauch. Wie vorstehend ausgeführt, wurden die Akontobeiträge 2019 auch danach nicht angepasst.

3.2.2    Zum nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Buchhalter beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/131) einen Fehler gemacht habe (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbs-ausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall und Art. 2 ATSG). Das heisst, dass die Angaben des Buchhalters im Anmeldeformular für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht entscheidend waren. Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre eigenen Abklärungen zum AHV-pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (Urk. 2 S. 1). Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil sie im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 2 S. 1), war richtig (E. 3.2.1).

3.2.3    Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Buchhaltung 2019 (Urk. 3, Urk. 7/144/9-10) und Steuererklärung 2019 (Urk. 7/144/5-8) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz 1065 KS CE eine definitive Steuerveranlagung - nicht lediglich eine Steuererklärung und/oder ein Buchhaltungsabschluss - vorliegen (E. 1.4.1). Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass laut Rz 1065 KS CE für Anspruchsberechtige, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleiben würde. Diese Norm kommt hier indes nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten (Urk. 7/1-180) vor dem 17. September 2020 keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen bzw. beantragt hatte (vgl. Urk. 7/131/2). Die bis 17. September 2020 gültig gewesenen und für die Anspruchsvoraussetzungen bis dahin möglichen Berechnungsgrundlagen können nach dem Verordnungswortlaut nicht subsidiär herangezogen werden (vgl. Verfügung vom 3. Februar 2020 betreffend persönliche Beiträge 2016, Urk. 7/101).

3.2.4    Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ohne Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen könne (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Sozialhilfe Unterstützung beantragen kann.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 17. September 2020 zu Recht verneint hat, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich als unbegründet.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher