Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 21. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist seit dem 1. Januar 2008 als im Nebenerwerb selbständigerwerbende Kinesiologin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 5/7). Am 29. März 2020 meldete sie sich infolge Betriebsschliessung für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/80). Mit Abrechnung vom 22. Mai 2020 sprach ihr die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 88.80 pro Tag, insgesamt Fr. 2'265.05 zu (Urk. 5/90, vgl. auch 5/86 ff.). Mit Abrechnungen vom 3. und 31. August 2020 sowie 16. September 2020 sprach die Ausgleichkasse der Versicherten infolge Betriebsschliessung auch im Zeitraum vom 17. Mai bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zum Tagessatz von Fr. 88.80 zu (Urk. 5/94 f., Urk. 5/97).
1.2 Am 13. Januar 2021 meldete sich die Versicherte infolge wesentlicher Einschränkung in der Erwerbstätigkeit für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020 erneut zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 5/103 ff.). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2021 einen Anspruch für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 und begründete dies damit, die monatliche Umsatzeinbusse betrage weniger als 55 % resp. 40 % (Urk. 5/108). Die am 12. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/116) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. Februar 2021 für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 22. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 5/103 ff.) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 betrifft (vgl. Urk. 2). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November und 19. Dezember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in diesen Fassungen zitiert.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.3.3 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.4
1.4.1 Gemäss Rz 1043.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, liegt eine erhebliche Einschränkung vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 55 % im Vergleich zum Durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 festgestellt wird (ab 19. Dezember 2020 gilt die Schwelle von 40 %). Zum Vergleich ist der durchschnittliche Umsatz, unter Berücksichtigung der effektiven Zeit der Erwerbstätigkeit, auf einen Monat zu berechnen. Wurde die Tätigkeit vor Januar 2015 aufgenommen, so wird der gesamte Umsatz durch 60 Monate geteilt, um einen monatlichen Wert zu ermitteln. Die anspruchsberechtigte Person hat den Umsatzrückgang anzugeben, sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme dies zurückzuführen ist. Ab dem 28. November 2020 galt zudem: Bei Selbständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche ihre Tätigkeit zunächst im Nebenerwerb ausgeübt haben, werden für die Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes nur Perioden berücksichtigt, in welchen die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wurde. Wurde die Tätigkeit bis zum Anspruchsmonat im Nebenerwerb ausgeübt, so sind die effektiven Umsatzzahlen aus dieser Tätigkeit massgebend. Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % aber weniger als 55 % vorweisen, haben ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Personen mit einem Umsatzrückgang im Dezember von mindestens 55 %, haben für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung (vgl. Rz. 1041.7 und 1041.8 KS CE, Stand: 18. Dezember 2020).
1.4.2 Gemäss Rz. 1065 KS CE in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.4.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf Rz. 1041.3 KS CE liege nur dann eine erhebliche Einschränkung vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 55 % resp. 40 % (ab 19. Dezember 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 festgestellt werde. Aufgrund der in der Anmeldung gemachten Angaben sei dies in den Monaten September bis Dezember 2020 nicht der Fall (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, der durchschnittliche Umsatz sei gestützt auf die Jahre 2017-2019 zu eruieren. 2015 sei sie zusätzlich angestellt gewesen; erst seit 2016 sei sie zu 100 % selbständigerwerbend. Zudem führe sie seit 2016 zu 100 % eine eigene Praxis, die auch finanziert werden müsse. Dies sei zu berücksichtigen (Urk. 1).
3. Die Ausgleichskasse hat in der massgeblichen Mitteilung vom 29. Januar 2019 für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 22'300.-- abgerechnet (Urk. 5/63; am 29. Januar 2020 erfolgte eine analoge Meldung für das Jahr 2020, Urk. 5/72; vgl. auch Urk. 5/107). Die Einkommensschwelle im Sinne des Härtefalls gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist damit erreicht (vgl. E. 1.3.1). Da die Beschwerdeführerin bereits nach der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Erwerbsersatzentschädigung bezogen hat, bliebe die Berechnungsgrundlage, nämlich die Akontorechnung vom 29. Januar 2019, die gleiche (vgl. E. 1.4.2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von September bis und mit Dezember 2020 im Sinne von Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wesentlich eingeschränkt war (vgl. E. 1.3.2).
4. Im Rahmen ihrer Anmeldung vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/103 ff.) deklarierte die Beschwerdeführerin Jahresumsätze wie folgt:
- 2015: Fr. 16'105.-- (vgl. damit konkordant die definitive Beitragsverfügung über das Jahr 2015 vom 27. April 2018, Urk. 5/60)
- 2016: Fr. 33'951.-- (vgl. damit konkordant die definitive Beitragsverfügung über das Jahr 2016 vom 14. März 2019, Urk. 5/66)
- 2017: Fr. 75'014.-- (vgl. demgegenüber die definitive Beitragsverfügung über das Jahr 2017 vom 12. Februar 2020, worin ein beitragspflichtiges Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 39’700.-- abgerechnet wurde, Urk. 5/75)
- 2018: Fr. 86'550.-- (vgl. demgegenüber die Steuererklärung 2018, Urk. 5/81/2 = Urk. 5/131/1)
- 2019: Fr. 97'404.-- (vgl. demgegenüber die Steuererklärung 2019, Urk. 5/127/1)
Gestützt auf die definitiven Beitragsverfügungen der Jahre 2015 bis 2016 sowie die Selbstangaben für die Jahre 2017 bis 2019 resultiert ein monatlicher Durchschnittsumsatz von rund Fr. 5'150.-- ([Fr. 16'105.-- + Fr. 33'951.-- + Fr. 75'014.-- + Fr. 86'550.-- + Fr. 97'404.--] / 12, vgl. E. 1.4.1).
Sodann gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vom 17. September bis 31. Oktober 2020 Fr. 9'300.—, im November 2020 Fr. 5'462.-- und im Dezember 2020 Fr. 4'825.-- Umsatz erwirtschaftet. Als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gab sie einerseits den 1. September 2004, andernorts den 1. Januar 2009 an (vgl. dazu auch Urk. 5/1/2, Urk. 5/3/1). 2015 sei sie zusätzlich noch angestellt gewesen; erst seit 2016 sei sie zu 100 % selbständig. Seither seien die Umsätze stetig gestiegen. Zudem sei der Herbst und Winter die klientenstärkste Zeit. Dies sei im Rahmen der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen (Urk. 5/103 ff.).
5.
5.1 Wie festgehalten (E. 1.3.2), gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (resp. 40 % ab dem 19. Dezember 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Vorliegend resultiert aus der Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittseinkommens in Höhe von Fr. 5'150.-- (gestützt auf die Geschäftsjahre 2015-2019) und den deklarierten Umsätzen der Monate September 2020 (Fr. 4'412.--, vgl. Urk. 5/116/2), Oktober 2020 (Fr. 7'312.--, vgl. Urk. 5/116/2), November 2020 (Fr. 5'462.--, vgl. Urk. 5/116/2 und Urk. 5/105/3) und Dezember 2020
(Fr. 4'825.--, vgl. Urk. 5/116/2 und Urk. 5/106/3) unbestrittenermassen keine Einbusse von mindestens 55 % (resp. 40 % ab dem 19. Dezember 2020). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie sei erst seit 2016 im Haupterwerb selbständigerwerbend (Urk. 1). Daraus resultierte gemäss Rz. 1041.7 KS CE (Stand: 27. November 2020), wonach für die Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes nur Perioden berücksichtigt werden, in welchen die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wurden (vgl. E. 1.3.3), gestützt auf die Geschäftsjahre 2016-2019 ein durchschnittliches Referenzeinkommen von rund Fr. 6'102.-- ([Fr. 33'951.-- + Fr. 75'014.-- + Fr 86'550.-- + Fr. 97'404.--] /48). Aus der Gegenüberstellung von Fr. 6'102.-- und Fr. 4'412.— (im einkommensschwächsten Monat September 2020) ergibt sich eine Differenz von Fr. 1'690.--, entsprechend (aufgerundet) 28 %. Mit der Regelung gemäss Rz. 1041.7 KS CE (Stand: 27. November 2020) wird den erst seit kurzem im Haupterwerb Selbständigerwerbstätigen bereits hinreichend Rechnung getragen. Dass eine Praxiseröffnung mit Investitionen und einer allenfalls umsatzschwachen Anfangsphase einhergeht, liegt in der Natur der Sache. Dies (indirekt) aufzufangen, ist weder Sache noch Zielsetzung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ein Anspruch darauf, das durchschnittliche Referenzeinkommen gestützt auf die umsatzstärksten Geschäftsjahre der letzten fünf Jahre zu ermitteln - so wie beschwerdeweise sinngemäss beantragt (Urk. 1) – besteht nicht und würde überdies am Ergebnis nichts ändern ([Fr. 75'014.-- + Fr. 86'550.-- + Fr. 97'404.--] / 36 = Fr. 7'194.--; die Gegenüberstellung mit Fr. 4'412.-- ergäbe eine Erwerbseinbusse von 39 %). Aus demselben Grund geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin ins Leere, die Herbst- und Wintermonate seien die klientenstärksten und damit (sinngemäss) lukrativsten Monate gewesen (vgl. Urk. 5/106/3; vgl. auch Urk. 5/116); ohne massgebliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2) bleibt kein Raum für eine Härtefall-bedingte Entschädigung.
Da die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis und mit Dezember 2020 verneint hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger