Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00011


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Orconsult SA

Y.___

Stampfenbachstrasse 138, Postfach 305, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ ist als selbständigerwerbender Designer tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/1 ff.). Am 9. September 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/46). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 6/49) einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Dagegen erhob dieser am 9. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 6/59).

    X.___ beantragte am 25. Januar 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung für November und Dezember 2020 (Urk. 6/81, Urk. 6/82) und am 4. Februar 2012 für Januar 2021 (Urk. 6/87). Die Ausgleichskasse richtete ihm in der Folge für die Monate November 2020 bis Januar 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 6/49) erhobene Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 26. Februar 2021 durch die Orconsult SA Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung wurde innert Frist nachgekommen (Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

1.2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.    

    Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.

1.2.3    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.3

1.3.1    Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.    einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.3.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus (Urk. 2, Urk. 6/49), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000.-- liege. Grundlage bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10'000. abgerechnet, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung der Akontobeiträge nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigung zur Folge.

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente beträfen insbesondere die Folgen des Veranstaltungsverbotes. Der Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Veranstaltungsverbot bilde jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Dieser Anspruch werde in einem separaten Verfahren geprüft. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

2.2    Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei ihm für die abgesagte Veranstaltung «O.___» welche vom 16. Oktober 2020 bis 23. November 2020 hätte stattfinden sollen, eine Entschädigung zuzusprechen.

    Er habe aktiv keine Lohnsummenmeldung von Fr. 5'200.-- für das Jahr 2019 vorgenommen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Beiträge «provisorisch» seien. Die Steuererklärung 2019 sei im September 2020 eingereicht worden. Darin sowie aus den für die Vorjahre eingereichten Steuererklärungen sei ersichtlich, wie hoch das relevante Einkommen sei.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat – wie dargelegt (E. 2.1) - gemäss ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 (Urk. 5) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers «infolge Veranstaltungsverbot», sondern nur über den Anspruch gestützt auf die Härtefallregelung entschieden. Dabei nahm sie lediglich auf die bis am 16. September 2020 gültig gewesene Rechtsgrundlage Bezug.

    Im Einspracheverfahren müssen Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt werden. Es sind grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 79 zu Art. 52 ATSG mit Verweis auf BGE 142 V 341). Das heisst, die Beschwerdegegnerin hätte mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich über den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zeit bis 15. Februar 2021 in Kraft gesetzten bzw. in Kraft gewesenen Anspruchsgrundlagen unter Berücksichtigung der Entwicklungen des massgebenden Sachverhaltes zu entscheiden gehabt.

3.2    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruchs auf eine Entschädigung gestützt auf den bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt es zu beachten, dass diese Anspruchsgrundlage, wie dargelegt (E. 1.2.2), voraussetzt, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

    Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte im Januar 2019 für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'200.— (Urk. 6/27) erhoben. Die letzte definitive Beitragsverfügung betrifft das Jahr 2016. Damals betrug das beitragspflichtige Einkommen Fr. 0.-- (Urk. 6/23). Am 22. Juli 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 90'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von mutmasslich Fr. 10'000.-- (Urk. 6/36). Diese Angaben entsprechen grundsätzlich einem beitragspflichten Einkommen von Fr. 99'600.-- (vgl. Urk. 6/42). In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 140'391.-- (Urk. 6/60/4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zunächst Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhoben, welche auf einem beitragspflichtigen Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- basierten (Urk. 6/27). Auch der letzten definitiven Beitragsverfügung lag ein beitragspflichtiges Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- zugrunde (Urk. 6/23). Sowohl das im Juli 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin angegebene mutmassliche Erwerbseinkommen 2019 (Urk. 6/36) als auch das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/60/4) entsprechen demgegenüber einem beitragspflichtigen Einkommen von mehr als Fr. 90'000.--. Unabhängig davon, auf welche Grundlage abgestellt wird, liegt das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers somit ausserhalb der Einkommensgrenzen gemäss Art. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zu Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf diese Norm verneint.

3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung zu Recht verneint. Im Übrigen hat sie jedoch über den Anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits erfolgt (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), noch zu entscheiden. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.1).


4.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 GSVGer).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsersatzentschädigung prüfe und darüber entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orconsult SA

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler