Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00012
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die GmbH wurde am 4. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt Transport-, Chauffeur- und Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Touristik (Urk. 8/1/2, Urk. 8/8/2). Am 11. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/36). Im Anmeldeformular gab er an, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 54,88 % erlitten habe (Urk. 8/36/2). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 ab (Urk. 8/46). Zu Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) betreffend der Antragsmonate September und Oktober 2020 ein Umsatzrückgang von mindestens 55 % bestehen müsse. Mit der Anmeldung habe der Antragsteller eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % ausgewiesen (Urk. 8/46/1). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 5. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/48) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde. Er beantragte, dass die Berechnung der Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 überprüft wird (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-77), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
2.2 Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 erwog das Gericht im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermittlung des Umsatzes für den Februar 2019 mit einen ganzen Monat gerechnet habe, obwohl die Y.___ GmbH erst am 4. Februar 2019 ins Handelsregister eingetragen worden sei und nach (unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers ihre Geschäftstätigkeit erst an diesem Tag aufgenommen habe (Urk. 10 S. 4-5). Folglich habe der Beschwerdeführer auch erst ab 4. Februar 2019 einen Umsatz generieren können (Urk. 10 S. 5). Weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE würden eine Regelung dazu enthalten, wie der Umsatz bei einem solchen «angebrochenen» Monat zu ermitteln sei. Denkbar wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen, analog zu den Vorschriften der KS CE in Rz 1041.6 KS CE zur Ermittlung der Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei der Berechnung wäre sodann zu beachten, dass laut Rz 1066 KS CE betreffend Berechnung der Höhe der Entschädigung zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen ist. Das heisse, dass ein ganzer Monat 30 Tagen entspreche (Urk. 10 S. 5). Aber auch für den der Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen möglich oder vielleicht sogar angezeigt. Unklar sei zudem, ob und - gegebenenfalls - wie bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse zu runden sei (Urk. 10 S. 6).
Zur Beantwortung dieser Fragen wurden die Beschwerdegegnerin und das BSV je um eine Stellungnahme gebeten. Die Beschwerdegegnerin wurde ersucht, sich insbesondere dazu zu äussern, weshalb sie im vorliegenden Fall bei ihrer Umsatzermittlung den Monat Februar 2019 als ganzen Monat und den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 als 1.5 Monate berücksichtigte. Ferner wurde sie gebeten auszuführen, weshalb es nach ihrer Auffassung sachgerecht sei, beim von ihr ermittelten Umsatzrückgang in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von 54,88 % auf eine Rundung zu verzichten. Das BSV wurde ersucht, im Allgemeinen zur Frage der Berücksichtigung von «angebrochenen» Monaten bei der Umsatzermittlung und zur Frage der Rundung beim Ergebnis der Umsatzermittlung Stellung zu nehmen (Urk. 10 S. 6).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2021 aus, wenn der Umsatz 2019 in Tagen berechnet würde, so müsste der Umsatz im Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober selbstverständlich nach der gleichen Methode, nämlich nach Tagen berechnet werden. Eine Durchmischung der Methoden wäre nicht zu rechtfertigen. In Anwendung der Berechnung nach Tagen sowohl beim Umsatz 2019 als auch beim Umsatz im Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 würde sich ein Umsatzrückgang von 54,56 % ergeben. Am 25. September 2020 habe das Parlament das Covid-19-Gesetz verabschiedet (Urk. 11 S. 1). Der Bundesrat habe die entsprechenden Verordnungsanpassungen an seiner Sitzung vom 4. November 2020 erlassen (Urk. 11 S. 1-2). Der Begünstigtenkreis sei rückwirkend per 17. September 2020 erweitert worden. In der vorliegend bis 18. Dezember 2020 anwendbaren Fassung gelte die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der Wortlaut und der Sinn des Grenzwertes erlaube es nicht, dass ein ermittelter Prozentsatz, der (wenn auch knapp) unter dem Grenzwert liege, «nach mathematischen Regeln» aufgerundet werde. Dies analog der Regel, wonach im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt werden müssen. Auch hinsichtlich dieses Grenzwertes gebe es keine Möglichkeit der Aufrundung. Im gesamten KS CE finde sich im Übrigen kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufrundung «nach mathematischen Regeln» (Urk. 11 S. 2).
2.4 Das BSV hielt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2021 zur Ermittlung des Umsatzes bei angebrochenen Monaten fest, dass die Umsatzeinbusse unabhängig von der Höhe der Entschädigung sei. Bei der Umsatzeinbusse handle es sich lediglich um ein Kriterium, um die massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu definieren. Die Umsatzeinbusse stelle aber kein typisches Instrument für die Sozialversicherung dar, so auch nicht für die Erwerbsersatzordnung. In langen und ausführlichen Beratungen habe das Parlament diskutiert, gestützt auf welche Kriterien die Unternehmen unterstützt werden sollten (Urk. 12 S. 1). Schliesslich habe das Parlament das Kriterium der prozentualen Umsatzgrösse vorgesehen, um genauer zu präzisieren, wann die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie als massgeblich eingeschränkt gelte (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 12 S. 1-2). Das Parlament habe dieses Kriterium im Wissen darum festgelegt, dass es Schwelleneffekte gebe und es bewusst einheitlich festgelegt. Anzumerken sei hier, dass auch der Umsatzrückgang, der Anspruchsvoraussetzung für Härtefallmassnahmen nach der Covid-19 Verordnung Härtefall sei, gestützt auf den Jahresumsatz oder eine Periode von 12 Monaten zu berechnen sei (Art. 5 Covid-19 Verordnung Härtefall). Die Definition der Umsatzeinbusse begründe lediglich einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, habe aber keinen direkten Bezug zum individuellen Erwerbsausfall, der über die Corona-Erwerbsausfallentschädigung abgedeckt werden solle. Es sei im Übrigen ausdrücklich gewünscht, die Höhe der Leistung nicht in Abhängigkeit des Umsatzes anzupassen. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien, sei für die Ermittlung des Umsatzrückgangs der Umsatz des ganzen Kalendermonats zu berücksichtigen, selbst wenn die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzes Monats ausgeübt worden sei. Denn das komme definitionsgemäss vor bei Unternehmen, die das Geschäft während der Woche einige Tage schliessen oder Betriebsferien usw. machen würden. Die Durchführungsstellen seien jeweils in diesem Sinne instruiert worden. Die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hielten fest, dass der Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 als Vergleichswert für den Umsatzverlust diene. Massgebend sei der auf den Monat heruntergerechnete Umsatzdurchschnitt dieser Jahre. Falls die Tätigkeit nach dem Jahr 2015 aufgenommen worden sei, so sei der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbdauer massgebend. Auch in diesem Fall sei der auf den Monat heruntergerechnete Umsatzdurchschnitt der entsprechenden Zeitdauer massgebend. Die Regel, wonach der volle Monat zu berücksichtigen sei, sei beispielsweise auch angewendet worden, als die Umsatzgrösse auf den 19. Dezember 2020 von 55 % auf 40 % gesenkt worden sei: Für Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 %, aber weniger als 55 % vorweisen würden, werde für den Umsatzrückgang der ganze Monat berücksichtigt (vgl. dazu Rz 1041.8 KS CE, Version 10). Für die Umsatzeinbusse werde somit jeweils der ganze Kalendermonat berücksichtigt. Auf Tage umgerechnet werde lediglich das massgebende Erwerbseinkommen, weil dieses die Basis für das EO-Taggeld sei. Dabei richte sich die Bemessung des Erwerbseinkommens nach den in der EO fest verankerten Prinzipien: Gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften in der EO, die auch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar seien (Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), werde die Entschädigung für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei (Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung, EOV, i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag werde das Jahreseinkommen durch 360 geteilt (Rz 5044 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, WEO). Diese Regelung sei explizit auch für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung übernommen worden (Rz 1066 KS CE). Auch im Falle von Rz 1067 KS CE werde nach den in der EO geltenden Prinzipien auf den Tag umgerechnet. Das Einkommen werde aber nicht nach Tagen berechnet. BGE 133 V 431, auf den in Rz 1067 KS CE verwiesen werde, sage nichts Anderes. Das bedeute, dass der Umsatz der GmbH im Jahr 2019 zu berechnen sei, indem das Umsatztotal 2019 durch 11 Monate zu dividieren sei (Februar - Dezember 2019), so wie das von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden und in Rz 1041.4 KS CE festgehalten sei (Urk. 12 S. 2).
Zur Frage nach der Rundung des Ergebnisses der Umsatzermittlung hielt das BSV sodann fest, dass die Umsatzeinbusse von 55 % (resp. 40 % oder 30 %) vom Gesetzgeber im Wissen darum vorgesehen worden sei, dass es Schwelleneffekte geben könne. Bei diesem Grenzwert handle es sich aber bereits um einen Kompromiss, weshalb dieser nicht weiter anzupassen sei. Die ermittelte prozentuale Umsatzeinbusse sei deshalb weder auf- noch abzurunden (Urk. 12 S. 2).
2.5 Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 (Urk. 13) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um sich zu den vom Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2021 (Urk. 10) beigezogenen Stellungnahmen (Urk. 11-12) vernehmen zu lassen.
Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 15), dass sie an ihrer Stellungnahme vom 18. (richtig: 17.) August 2021 festhalte (Urk. 15 S. 1).
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb - wie in der Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 vorgängig für den Säumnisfall festgehalten wurde (Urk. 13 S. 2) - davon auszugehen ist, dass er auf eine Vernehmlassung verzichtete.
2.6 Am 11. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2021 (Urk. 15) zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Akten sowie die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.1.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 17. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 11. November 2020 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 8/36) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 8/46). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
2.
2.1 In seinem Antrag vom 11. November 2020 für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass die Y.___ GmbH ihre Geschäftstätigkeit am 4. Februar 2019 aufgenommen habe. Im Jahr 2019 habe die Gesellschaft einen Jahresumsatz von Fr. 97'523.-- erzielt. Den Umsatz vom 17. September bis 31. Oktober 2020 bezifferte er mit Fr. 6'000.-- (Urk. 8/36/2).
2.2 Wie das BSV in seiner überzeugenden Stellungnahme vom 27. August 2021 ausführte, ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut (E. 1.2) bei der Berechnung der Umsatzeinbusse in Monaten und nicht in Tagen zu rechnen. Zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen, wonach bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht zu runden ist. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen des BSV ist festzuhalten, dass es bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht wie bei der Rundung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2) um eine Rechnerei auf der Grundlage einer ermessensgeprägten Schätzung (Arbeitsfähigkeit) und hypothetischer Zahlen (Validen- und Invalideneinkommen), sondern bloss um einen präzisen rechnerischen Vorgang ohne jegliche Ermessenselemente geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 zur für die Berechnung der Beitragszeit in der obligatorischen Arbeitslosenversicherung geltenden Regelung).
Demzufolge erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Umsatzeinbusse als korrekt. Diese Berechnung lautete wie folgt (vgl. Urk. 7 S. 2): Der durchschnittliche Umsatz im Jahr 2019 (Februar bis Dezember) betrug im Monat Fr. 8'865.-- (Fr. 97'523.--: 11 Monate). Der Umsatz in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 betrug Fr. 6'000.--. Dies entspricht einem monatlichen Umsatz von Fr. 4'000.-- (Fr. 6'000.--: 1.5). In der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 betrug der Umsatzrückgang folglich Fr. 4'865.-- (Fr. 8'865.-- minus Fr. 4'000.--). In Prozenten ausgedrückt entspricht dies einem Umsatzrückgang von 54,88 % (Fr. 4'865.-- : 88,85).
2.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Fragen betreffend Berechnung der Umsatzeinbusse und Rundung. Er führte mit seiner Beschwerde vom 5. März 2021 aus, dass er bei der Berechnung der Umsatzeinbusse durch die Beschwerdegegnerin einen Fehler festgestellt habe. Sein Unternehmen habe im Jahr 2019 in 11 Monaten einen Umsatz von Fr. 97'523.-- erzielt. Dies entspreche einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 8'865.--. Im Antragsformular sei er nach dem Umsatz für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 gefragt worden. Seine Angabe eines Umsatzes in der Höhe von Fr. 6'000.-- habe sich somit auf einen Zeitraum von 1.5 Monaten bezogen (Urk. 1 S. 1). Wenn sein durchschnittlicher Monatsumsatz für 1.5 Monate in der Höhe von Fr. 13'297.25 (Fr. 8'865.-- x 1.5) seinem effektiven Umsatz in den 1.5 Monaten vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- gegenübergestellt werde, resultiere eine Umsatzeinbusse von 67,68 % (Urk. 1 S. 2).
Die Berechnung des Beschwerdeführers ist falsch: Wenn auf seine Zahlen abgestellt wird, beträgt die Umsatzeinbusse Fr. 7'297.25 (Fr. 13'297.25 - Fr. 6'000.--). Fr. 7'297.25 von Fr. 13'297.25 sind 54,88 %. Die Umsatzeinbusse beläuft sich demzufolge auf 54,88 %.
2.4 Weil die Umsatzeinbusse der Gesellschaft vom 17. September bis 31. Oktober 2020 unter 55 % lag, hat der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH für die Monate September und Oktober 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher