Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00014


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/120-121, Urk. 9/132). In den Anmeldungsformularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 9/120/3, Urk. 9/121/3, Urk. 9/132/3). Mit Verfügung vom 8Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab (Urk. 9/133). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 9/134) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2021 und der Verfügung vom 8. Februar 2021 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm umgehend eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszuzahlen (Urk. 1 S. 3). Nebst anderen Unterlagen (Urk. 3/1, Urk. 3/3-7) reichte er mit seiner Beschwerde die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2019 vom 12. März 2021 ein (Urk. 3/2).

2.2    Mit Eingabe vom 30. März 2021 (Urk. 5) berief sich der Beschwerdeführer erneut auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 6/1). Er reichte zudem die Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 vom 26. März 2021 (6/2) ein.

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 9/1-174), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 10).

2.4    Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    

1.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

1.2.2    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

    Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 9/120-121, Urk. 9/132) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 betrifft (vgl. Urk. 9/133). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten September bis Dezember 2020 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.3.2    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.3.3    Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.4    

1.4.1    Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.4.2    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Einsprache vom 12. Januar 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäss seiner Steuererklärung im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- erzielt habe. Gemäss Rz 1065 KS CE sei das Einkommen massgebend, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen (Urk. 2 S. 1). Des Weiteren bewirke eine später erfolgte Anpassung der Akontorechnungen 2019 keine Änderungen in der Entschädigung. Die Steuererklärung 2019 sei ebenfalls nicht massgeblich (Urk. 2 S. 2). Die angefochtene leistungsablehnende Verfügung vom 8. Januar 2021 sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil er im Jahr 2019 ein Einkommen unter Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 9/133/1). Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache sei nach dem hiervor Ausgeführten abzuweisen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich vorausgesetzt sei, dass die selbständigerwerbende Person im Jahr mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 1). Eine Abrechnung mit der Ausgleichskasse sei nicht notwendig. In Rz 1041.2 KS CE sei ebenfalls nur davon die Rede, dass der Anspruchsberechtigte im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben müsse (Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 1). Seit über 20 Jahren ergebe sich sein Einkommen erst aus dem Jahresabschluss im Folgejahr. Um vorsichtig zu sein, melde er der Beschwerdegegnerin zu Beginn des Jahres jeweils ein tiefes provisorisches Einkommen. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall habe zum Ziel, den Selbständigerwerbenden einen Ersatz für den Umsatzeinbruch, welchen sie aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erlitten haben, zu leisten. Es sei daher auf den tatsächlichen Verdienst (im Jahr 2019) und nicht auf die provisorische Meldung des voraussichtlichen Einkommens abzustellen (Urk. 11 S. 2). Für die Durchsetzung seines Anspruches auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei sodann erschwerend hinzugekommen, dass der Zeitpunkt der Feststellung seines tatsächlichen Einkommens im Jahr 2019 nicht allein von ihm selbst, sondern vom Arbeitstempo der Behörden abhängig gewesen sei (Urk. 11 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich habe nunmehr am 12. März 2021 die Veranlagungsverfügung (für die direkte Bundessteuer 2019) erlassen. Die Steuerveranlagung beruhe auf seiner Steuerklärung. Seine Steuerklärung (für das Jahr 2019) sei somit von den Steuerbehörden akzeptiert worden. Sie könne zur Ermittlung seines Einkommens 2019 und zur Berechnung seiner Corona-Erwerbsausfallentschädigung verwendet werden. Gemäss seiner Steuerklärung habe er im Jahr 2019 Fr. 34'800.-- verdient. Sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung könne somit nicht mit der Begründung, dass er im Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe, verneint werden (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    

3.1.1    Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) somit zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, welches Grundlage für die AHV-Akontobeiträge 2019 bildete (Urk. 9/56/1), abgestellt habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vielmehr auf das Einkommen abzustellen sei, welches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E. 2.2). In der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2019 bezifferte der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 32'734.-- (Urk. 3/1 S. 2).

3.1.2    Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Bestimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädigungsbemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialversicherungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Verordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verordnungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c und Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist aber nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbes. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung (Art. 23 AHVV). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitragsbezugsverfahrens das beitragspflichtige Einkommen mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitragsverfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt.

3.1.3    Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- (Urk. 9/56/1). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 9/56/3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 9/56/5). Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten in der Folge keinen Gebrauch. Dies obwohl er sich der Folgen hinsichtlich Verzugszinsen (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV) bewusst sein musste: So auferlegte ihm die Beschwerdegegnerin am 15. März 2019 Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen der Periode 2016 (vgl. Urk. 9/60). Obwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient haben soll, liess er die Akontobeiträge für das Jahr 2019 unverändert. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 4 AHVV auch eine Verpflichtung des Selbständigerwerbenden enthält, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2019 deklarierten Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 32'734.-- (Urk. 3/1 S. 2) wird sein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 deutlich, das heisst weit mehr als 25 Prozent, vom den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- abweichen (Urk. 9/56/1). Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis Mitte März bzw. Mitte April 2020 (Einführung der sogenannten Härtefallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende) nicht bewusst sein konnte, welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungsanspruch haben wird, muss er sich die Unterlassung der Anpassung der Akontobeiträge anrechnen lassen. Meldungen über Einkommensänderungen nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauchsgefahr unbeachtlich bleiben.

3.1.4    Massgebend ist somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV-Akontobeiträge 2019 erhoben wurden (Urk. 9/56/1). Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall e contrario).

    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche als Berechnungsgrundlage für den Anspruch ab 17. September 2020 dienen würde (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), ausgerichtet wurde.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) ist daher rechtens.

3.2    

3.2.1    Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 12. März 2021 auf (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass mit der definitiven Steuerveranlagung ein Einkommen 2019 in einer anspruchsbegründenden Höhe nunmehr nachgewiesen sei. Es könne ihm weiter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine die definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt seiner Anträge vom 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 17. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 9/120-121, Urk. 9/132) vom Kantonalen Steueramt Zürich noch nicht erlassen worden sei (E. 2.2). Zu beurteilen bleibt demnach, ob gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 sein Anspruch neu zu prüfen ist.

3.2.2    Diesbezüglich hat das Sozialversicherungsgericht in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleichkäme, wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzupassen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte.

3.2.3    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 Prozent nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher