Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00016
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 19. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG
Mlaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Ausgleichskasse MOBIL
Wölflistrasse 5, 3006 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG meldete sich am 20. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse MOBIL zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/1). Die dagegen von der X.___ AG am 15. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 12. April 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne für ihren Mitarbeiter Z.___ (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der von 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Personen anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen:
1.infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder
2.infolge Quarantäne.
b.Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie:
1.Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder
2.Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
c.Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert.
1.3 Gemäss Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (in der vom 17. März bis 16. April 2020 gültig gewesenen Version) richtet sich die Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind. Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht (Rz. 1036).
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur im Falle einer ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe. Eine Selbstisolation genüge nicht. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergebe sich nicht, dass die Quarantäne aufgrund eines Kontakts mit einer Person mit Corona-Verdacht notwendig gewesen sei, was eine Grundvoraussetzung für eine Entschädigung darstelle (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, Dr. med. A.___ habe mit Zeugnis vom 7. Juli 2020 bescheinigt, dass sich Z.___ in Quarantäne befunden habe, weil er Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person gehabt habe. Z.___ selbst sei nicht an Corona erkrankt. Hätte das Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht ausgereicht, hätte die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abklären müssen (Urk. 1).
3. Ausweislich der Akten wurde Z.___ von Dr. A.___ für die Dauer vom 22. März bis 5. April 2020 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnis zuhanden der Arbeitgeberin vom 24. März 2020, Urk. 9/4). Im Arztzeugnis vom 7. Juli 2020 präzisierte Dr. A.___, dass Z.___ wegen Coronaverdachts in Quarantäne gewesen sei (Urk. 9/5). Nebst Z.___befand sich auch ein weiterer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, B.___, in Quarantäne. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu in der Einsprache vom 15. September 2020, dass zwar keine Covid-Tests gemacht worden seien, es sich jedoch bei beiden Fällen um klare Corona-Verdachtsfälle gehandelt habe, weshalb ihre Hausärzte eine Quarantäne angeordnet hätten (Urk. 3/10). Hinsichtlich des Mitarbeiters B.___ geht aus dem Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. C.___ hervor, dass die Quarantäne aufgrund des Vorliegens von Symptomen, die auf eine Corona-Infektion hinwiesen, angeordnet wurde (Urk. 3/13). Da laut Aussagen der Beschwerdeführerin die beiden Fälle gleichgelagert waren, ist daraus sowie den Arztzeugnissen von Dr. A.___ zu schliessen, dass im Falle von Z.___ eine Quarantäne nicht bloss aufgrund eines Kontakts mit einer auf Corona positiv getesteten Person angeordnet wurde, sondern weil er Symptome einer Corona-Erkrankung aufwies.
Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden oder Symptome aufweisen, müssen in Isolation. Muss jemand in die Isolation, besteht kein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Diese Situation wird wie ein Krankheitsfall betrachtet. Zwar ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht explizit, dass nur Personen in Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung haben, die nicht selber am Virus erkrankt sind. Angesichts dessen, dass bei Krankheit jedoch die Lohnfortzahlungspflicht gilt und die Erwerbsersatzordnung nur Verhältnisse regelt, in denen grundsätzlich arbeitsfähige Arbeitnehmende aufgrund behördlicher Anordnungen ihrer Arbeit nicht nachgehen dürfen, entspricht die Verwaltungsweisung der korrekten Auslegung des gesetzlichen Wortlautes (vgl. E. 1.4). Entsprechend handelt es sich vorliegend nicht um einen Quarantäne-Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.2 f.). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Z.___ ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entsprechend zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 15), kann ihr nicht gefolgt werden, lagen der Beschwerdegegnerin die notwendigen Arztzeugnisse doch vor. Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anzufechten und ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vorzutragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Störend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin sich im Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in dem erwähnt sei, dass die Quarantäne aufgrund eines Corona-Verdachts notwendig gewesen sei (Urk. 9/6, Urk. 9/7). Für die Anspruchsberechtigung für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wäre jedoch ein Nachweis erforderlich gewesen, aus dem sich ergeben hätte, dass die ärztlich angeordnete Quarantäne aufgrund eines (blossen) Kontakts mit einer auf Corona positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall erfolgt war. Jedoch hatte sich der massgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Schreiben der Beschwerdegegnerin bereits verwirklicht. Unter dem Titel des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 143 V 96 E. 3.6) vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG
- Ausgleichskasse MOBIL
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler