Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00018


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, ist seit 1. Januar 2018 als Fitness- und Personaltrainerin tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/12/3). Bis 30. September 2019 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8). Ihr Abrechnungskonto wurde aufgehoben, weil sie ihre Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2, Urk. 7). Seit dem 23. September 2019 ist X.___ als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die GmbH bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Fitness- und Personaltrainings-Bereich sowie den Vertrieb von Fitnesszubehör (Urk. 3/4, Urk. 6/1/1). Die Ausgleichskasse erfasste die Y.___ GmbH ab 1. Oktober 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Urk. 6/4). Am 29März 2020 meldete sich X.___ mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Betriebseinstellung» bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/6). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 17. April 2020 ab, weil X.___ als Inhaberin einer GmbH keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende habe (Urk. 6/7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2021 ersuchte X.___ die Ausgleichskasse erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dieses Gesuch begründete sie unter anderem damit, dass sie bei der Y.___ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe. Aufgrund der behördlich angeordneten Schliessung sämtlicher Fitnessstudios und Sporteinrichtungen sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Beruf als Personaltrainerin auszuüben (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021, da sie im Jahr 2019 kein Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- bei der Ausgleichskasse abgerechnet habe (Urk. 6/13). Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2021 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 6/15, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-28). Alsdann wies die Ausgleichskasse auch das Gesuch von X.___ vom 6. März 2021 um Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Februar 2021 (Urk. 6/17) mit Verfügung vom 15März 2021 ab (Urk. 6/18). Hiergegen führte X.___ am 17. März 2021 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache (Urk. 6/19, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-28). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vom 24Februar 2021 mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 ab (Urk. 2/1). Die Einsprache vom 17. März 2021 wies sie sodann mit Einspracheentscheid vom 16. April 2021 (Urk. 2/2) ab.

    Danach richtete die Ausgleichskasse X.___ mit Abrechnung vom 13. April 2021 zunächst für den März 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 aus (Urk. 3/9). Mit Verfügung vom 20. April 2021 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag wieder zurück (Urk. 6/28).


2.    X.___ gelangte mit Eingabe vom 29. April 2021 (Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2021 (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten zur Y.___ GmbH, Urk. 6/1-28, sowie zweier Mitteilungen zur Aufhebung des Abrechnungskontos der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende, Urk. 7-8). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21Juni 2021 angezeigt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1. und 16. April 2021 betreffen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode von Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 (Urk. 2/1-2).

    Mit ihrer Eingabe vom 29. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verweigerung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2021 (Urk. 1 S. 1). Der negative Entscheid hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für den Monat Dezember 2020 blieb unangefochten.

1.2    Zum Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 zur Rückerstattung der für diesen Monat ausbezahlten Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 verpflichtet hat (Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht führen. Nach der gesetzlichen Regelung muss sie gegen den Rückforderungsentscheid zunächst Einsprache erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit einem Einspracheentscheid zu befinden hat. Den Einspracheentscheid könnte die Beschwerdeführerin dann beim Sozialversicherungsgericht anfechten (vgl. Art. 52 und 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Art. 2 ATSG).

    Weil zur Rückforderung der Entschädigung für den Monat März 2021 noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann mangels Anfechtungsobjekt (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 eingetreten werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat das ihr vom Gericht bereits zugestellte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. April 2021 (Urk. 1) als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 20. April 2021 (Urk. 6/28) zu bearbeiten.


2.    

2.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2    

2.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

2.2.2    Ausschlaggebend ist hier, dass sich die Beschwerdeführerin am 6. Januar und 6. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 6/12, Urk. 6/17) und die angefochtenen Einspracheentscheide die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021 betreffen (Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar - entsprechend dem Rechtsbegehren - nach den in den Monaten Januar und Februar 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.3    

2.3.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.3.2    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; von 17. September bis 18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

2.3.3    Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. September 2020, in der ab 29. Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer (Rz) 1041.5a vor, dass im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatzeinbusse, des Anspruchs und für die Berechnung des Anspruchs einzig auf die neue Rechtsform abgestellt wird. Die Randziffern 1041.5 und 1041.6 sind sinngemäss anwendbar.

2.3.4    Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.- entsprechend herabzusetzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 431. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung).

2.3.5    Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE).

    Bei Selbständigerwerbenden bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (Rz 1065 KS CE).

2.3.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


3.

3.1    In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1. und 16. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass in Anwendung von Rz 1041.5a des KS CE nur auf ein allfälliges von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt werden könne. Die in diesem Jahr durch ihre selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte seien nicht zu berücksichtigen. Weil die Beschwerdeführerin ihre Arbeit für die Y.___ GmbH erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen habe, wäre sodann gemäss Rz 1041.6 der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von der Y.___ GmbH erhalten habe, auf ein ganzes Jahr hochzurechnen (Urk. 2/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihr mit der Lohndeklaration 2019 mitgeteilt, dass sie bei der Y.___ GmbH keinen Lohn bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- somit nicht erreicht, weshalb ihre Anträge auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 abzuweisen seien (Urk. 2/1-2, jeweils S. 2).

3.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sie im 4. Quartal 2019 die Rechtsform ihrer Firma in eine GmbH umgewandelt habe. Dies werde ihr nun zum Verhängnis. Um nebst den Gründungskosten der GmbH weitere Ausgaben zu minimieren, habe sie sich im 4. Quartal 2019 lediglich Fr. 2'000.-- ausbezahlt. Mit den Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2019 aber ein Einkommen von total Fr. 17'800.-- erzielt. Dies berechtige sie zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 1).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht hat.

4.2    

4.2.1    Gemäss ihren Angaben arbeitet die Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2018 als selbständige Personaltrainerin (Urk. 1 S. 1). Im Jahr 2018 wurden die Akontobeiträge (vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 26'000.-- erhoben (Urk. 3/1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2021) eingereicht. Bis zum Ende des 3. Quartals 2019 hat die Beschwerdegegnerin Akontobeiträge auf einem voraussichtlichen Einkommen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 15'800.-- abgerechnet (Urk. 3/2). Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 liegt ebenfalls noch keine definitive Beitragsverfügung vor. Die Rechtsform des Unternehmens der Beschwerdeführerin wurde per 23. September 2019 von einem Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt (Urk. 3/4, Urk. 7). Im von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 ausgefüllten Formular «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für juristische Personen» gab sie an, dass sie sich ab Januar 2020 einen AHV-pflichtigen Lohn in der Höhe vom 1'500.-- (monatlich) ausrichten werde (Urk. 6/3/1). Alsdann teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit der am 16. Dezember 2019 ausgefüllten Lohndeklaration 2019 mit, dass die Y.___ GmbH ihr - als einziger Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH - im 4. Quartal des Beitragsjahr 2019 keinen Lohn ausgerichtet habe. Die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020 bezifferte sie mit Fr. 21'000.-- (Urk. 6/5/2). Da die GmbH keine weiteren Angestellten beschäftigt, können sich diese Angaben nur auf den Lohn der Beschwerdeführerin beziehen. Wie sich aus der Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin für die Lohnbeiträge für das Jahr 2020 vom 18. Februar 2021 sodann ergibt, rechnete die Y.___ GmbH in der Folge auch tatsächlich mit der Beschwerdegegnerin über eine Lohnsumme 2020 in der Höhe von Fr. 21'000.-- ab (Urk. 3/3, Urk. 6/10).

4.2.2    Soweit vorliegend allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin infolge hoher Kosten bei der Umwandlung ihres Unternehmens in eine GmbH im 4. Quartal des Jahres 2019 keinen (oder einen sehr geringen) Lohn auszahlte, dazu führen würde, dass der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu verneinen wäre, obwohl sie sowohl zuvor (als Selbständigerwerbende) wie auch danach (als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) ein AHV-pflichtiges Einkommen von über Fr. 10'000.-- deklariert hatte, würde dies kaum der Intention des Verordnungsgebers entsprechen. Dies zeigt sich bereits darin, dass seit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 auch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, Anspruch auf Erwerbsersatz haben können, obwohl in diesen Fällen das massgebende Einkommen und die Umsatzeinbusse nicht einfach zu ermitteln sind. Dass für die Anspruchsprüfung nicht ohne Weiteres auf das AHV-pflichtige Einkommen vor einer Änderung der Rechtsform abgestellt werden kann, erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich, wie bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, auch das im Jahr 2020 erzielte Einkommen heranzuziehen, wobei auf das im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens (Oktober 2019 bis September 2020) deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abzustellen ist.

4.2.3    Wie bereits festgestellt, wurde für das letzte Quartal des Jahres 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen und für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 21'000.-- deklariert (E. 4.2.1), was umgerechnet auf die Periode von Januar bis September 2020 Fr. 15'750.-- ergibt. Mit dem im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens, d.h. in der Zeit von Oktober 2019 bis September 2020, deklarierten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 15'750.-- ist die Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht. Daher hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfen müssen. Sofern sie an der Lohndeklaration Zweifel hegte, hätte sie die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Lohnbezüge näher zu plausibilisieren (vgl. zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.2).

4.3    Im Hinblick auf die Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Beschwerdeführerin sodann substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen haben, inwieweit saisonale Effekte die Umsatzzahlen beeinflussen, scheint sie doch lediglich Outdoor-Training anzubieten, welches in den Wintermonaten weniger nachgefragt sein könnte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a in Verbindung mit Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall jedoch nur insoweit als die Umsatzeinbusse auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.


5.    Demnach ist die Beschwerde betreffend die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 1. April 2021 (Urk. 2/1) und vom 16. April 2021 (Urk. 2/2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden.



Das Gericht beschliesst:

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 wird nicht eingetreten.

    Die Beschwerdegegnerin hat das ihr bereits zugestellte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. April 2021 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 20. April 2021 zu bearbeiten.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 16. April 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Entscheide aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher