Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00021
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Y.___, meldete sich am 2. Februar 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Sie beantragte eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ und Z.___ für Januar 2021 (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. April 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH, vertreten durch Y.___, Beschwerde und beantrage die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (Urk. 6) die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 2. September 2021 zur Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend strittig ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsentschädigung von Y.___ für Januar 2021 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 8/2). Es sind entsprechend die im Januar 2021 gültigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die nachfolgend genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entsprechen daher den im Januar 2021 gültig gewesenen Fassungen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; das heisst Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.2 Gemäss Abs. 3bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
2.3 Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Der Bundesrat hat in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet wird. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
a) Krankheit;
b) Unfall;
c) Arbeitslosigkeit;
d) Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e) Mutterschaft;
f) Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG;
g) anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk. 2) fest, dass für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Daraus ergebe sich, dass Y.___ im Januar 2021 keinen Erwerbsausfall erlitten habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen mit ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2021 geltend (Urk. 1), es sei richtig, dass im Jahr 2019 aufgrund einer Erkrankung von Y.___ weniger AHV-Beiträge als in den Vorjahren entrichtet worden seien. Der Verdienst von Y.___ sei aber gleich wie in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 gewesen. Im Jahr 2019 seien von Y.___ zusätzlich Krankentaggelder bezogen worden, für welche keine AHV-Beiträge zu entrichten seien.
3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (Urk. 6), in der Anmeldung vom 2. Februar 2021 sei ein AHV-pflichtiger Jahreslohn für das Jahr 2019 von Fr. 78'000.-- angegeben worden. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 ergebe sich jedoch ein Einkommen Fr. 72'000.--. Aus dem IK-Auszug vom 30. März 2020 gehe ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18'787.-- hervor. Für die Bestimmung des massgebenden Einkommens 2019 müsse sie wissen, an wie vielen Tagen im Jahr 2019 beziehungsweise zu wie viel Prozent Krankentaggelder bezogen worden seien. Dafür seien weitere Abklärungen notwendig.
Im Januar 2021 seien keine Krankentaggelder, jedoch Leistungen der Unfallversicherung bezogen worden. Gestützt auf die Akten sei zwar davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang im Januar 2021 im Wesentlichen auf die Corona-Massnahmen zurückzuführen sei, es müsse aber der Lohnausfall im Januar 2021 unter Berücksichtigung der Leistungen der Unfallversicherung neu berechnet werden.
3.4 Mit Replik vom 2. September 2021 (Urk. 11) erklärte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2019 seien «zu 100 %» Krankentaggelder ausbezahlt worden. Das Krankentaggeld sei immer auf 13 Monate berechnet worden, da normalerweise im Dezember das 13. Monatsgehalt ausbezahlt werde. Im Dezember 2019 sei das Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt worden, da das Jahr 2019 aufgrund des Ausfalls von Y.___ wirtschaftlich schlecht gewesen sei. Deshalb sei auch nur ein Lohn von Fr. 72'000.-- statt Fr. 78'000.-- deklariert worden.
4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht das von der Beschwerdeführerin deklarierte AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 18'787.-- (Urk. 7) als massgebende Vergleichsgrösse für die Bestimmung des Erwerbsausfalls herangezogen hat. Diese Einschätzung der Parteien erweist sich als rechtens, ist doch aktenkundig, dass Y.___ ab dem 28. März 2019 arbeitsunfähig war und ab dem 27. April 2019 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 12/1-8). Auf Krankentaggelder sind keine AHV-Beiträge zu entrichten (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), weshalb das deklarierte AHV-pflichtige Einkommen nicht dem gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV massgebenden Einkommen entspricht. Nachdem Y.___ im Januar 2021 teilweise arbeitsunfähig war und anscheinend Leistungen der Unfallversicherung bezogen hat (Urk. 8/2, Urk. 8/5), welche jedoch nicht dokumentiert sind, rechtfertigt es sich, die Sache, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und hernach über den Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 neu entscheidet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 prüfe und darüber neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler