Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00022
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 14. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Taxifahrer, meldete sich am 7. Januar 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung mangels selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/21). Die dagegen vom Versicherten am 8. März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. April 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer jeweils die erste Seite der Steuererklärungen 2018 und 2019 ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung zahlreiche Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.
1.3 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c.sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer
Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 pro Monat eine Erwerbseinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. mindestens 40 Prozent (in der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültigen Fassung) bzw. mindestens 30 Prozent (in der Fassung gültig ab 1. April 2021) vorliegt.
1.4 Bei Selbständigerwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz. 1025).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht bei ihr als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen bilde letzteres Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei «seit 2016-2017» als Taxifahrer selbständig erwerbstätig. Entsprechend habe er sich in den Steuererklärungen der letzten Jahre als selbständigerwerbend deklariert. Die Ausgleichskasse erhalte «alle detaillierten Auskünfte» von den Steuerbehörden, nachdem die AHV/IV-Beiträge abgerechnet und in Rechnung gestellt worden seien. Beim Steueramt sei er als selbständigerwerbend erfasst. Zudem erhalte er eine Krankenkassenprämienverbilligung (Urk. 1).
3.
3.1 Fest steht, dass ein 2013 erfolgter Antrag des Beschwerdeführers um Anschluss bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbender Taxifahrer (Urk. 6/1) mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfangs 2014 abgelehnt und der Beschwerdeführer seither als unselbständigerwerbend eingestuft wurde (vgl. Urk. 6/4, vgl. auch Urk. 6/2 f.); ein (rückwirkender) Anschluss als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse erfolgte einzig für das Jahr 2016 aufgrund einer entsprechenden Meldung durch das Steueramt (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2020, Urk. 6/14). Die für diesen Zeitraum geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2020, Urk. 6/15) blieb der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende Januar 2021 schuldig (vgl. die gebührenpflichtige Mahnung vom 25. Januar 2021, Urk. 6/18 f.). Er stellte inzwischen ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 6/17, vgl. auch Urk. 6/20).
3.2 Indem der Beschwerdeführer - seinen beschwerdeweisen Vorbringen folgend (Urk. 1) – seit 2016/2017 als Taxifahrer zwar selbständig erwerbstätig gewesen sein soll, ab dem 1. Januar 2017 indes nicht mehr bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen war, hat bzw. hätte er es pflichtwidrig unterlassen, sich bei derselben anzumelden (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Daran vermag bzw. vermöchte weder seine Selbstdeklaration als Selbständigerwerbender in den Steuererklärungen 2018/2019 (Urk. 9/1-2) noch die Zusprache einer Krankenkassenprämienverbilligung (Urk. 3/1) etwas zu ändern. Ob mit je der ersten Seite der beiden Steuererklärungen 2018 und 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht worden ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer setzte sich nämlich mit seinen beiden Anmeldungen vom 7. Januar und 2. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 6/20) selber mehrfach in einen unauflösbaren Widerspruch, indem er in der ersten Anmeldung angab, die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2020 aufgenommen zu haben, während er in der zweiten Anmeldung behauptete, seit dem Jahre 2016 selbständig erwerbstätig zu sein. Ein vergleichbar grosser Widerspruch besteht im selbstdeklarierten Umsatz vom 17. September bis 31. Oktober 2020 von Fr. 5'500.-- in der ersten Anmeldung gegenüber Fr. 800.-- in der zweiten Anmeldung. Wird die Angabe in der ersten Anmeldung zum Nennwert genommen, die als Aussage der ersten Stunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen ist (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a), liegt bei einem in der zweiten Anmeldung deklarierten durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 3'004.-- gar keine Erwerbseinbusse vor.
Zusammenfassend scheitert das Begehren des Beschwerdeführers an selbstverschuldeter Beweislosigkeit und am Erfordernis der Erwerbseinbusse.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich unter Hinweis auf Art. 61 lit. fbis des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger