Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00023
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. Oktober 2021
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG beantragte am 11. Februar 2021 für den Monat Januar 2021 sowie am 4. März 2021 für den Monat Februar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für den Mitarbeiter Y.___. Er ist gleichzeitig Ehegatte von Z.___, der (einzigen) Verwaltungsrätin der X.___ AG (Urk. 9/259, Urk. 9/266, Urk. 11). Mit Verfügungen vom 10. und 24. März 2021 wies die Ausgleichskasse die Anträge ab (Urk. 9/269, Urk. 9/279). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für Y.___ für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Vorliegend strittig ist der Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsentschädigung betreffend die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 9/259, Urk. 9/266). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c AVIG, welche im Sinne AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.4
1.4.1 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der ab 17. September 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss (Rz 1069.3 KS CE).
1.4.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 8), die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 betreffend Y.___ bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung keinen Lohn abgerechnet gehabt. Aufgrund dessen bestehe kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Daran ändere nichts, dass mit der Einsprache gegen die Verfügungen vom 24. März 2021 eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 eingereicht worden sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie habe die Lohndeklaration bereits vor Monaten eingereicht. Es sei aber nicht abgerechnet worden. Wäre die Lohndeklaration nicht eingereicht worden, hätte die Beschwerdegegnerin längstens eine Einschätzung sowie eine Lohnrevision durchgeführt (Urk. 1).
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass Y.___ seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen musste und er entsprechend keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er gestützt auf Abs. 3bis derselben Bestimmung Anspruch auf eine Entschädigung hat.
3.2
3.2.1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeberin festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohndeklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis 30. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war ausweislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten (Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 gebührenpflichtig (Urk. 9/221). Am 10. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und setzte eine weitere Frist bis 25. Juni 2020 (Urk. 9/227), welche ungenutzt verstrich. Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2019. Dabei ging sie ermessensweise von einem AHV-pflichtigen Gesamtlohn von Fr. 75'000.-- aus (Urk. 9/244). Eine Zuordnung dieses Lohnes unterblieb aufgrund der fehlenden Angaben, mithin unterblieben auch Einträge im individuellen Kontoauszug von Y.___ (vgl. Urk. 8 S. 2).
3.2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe die Lohndeklaration schon längstens eingereicht, widerspricht somit der Aktenlage. Mit der Anmeldung vom 11. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis 2019 für Y.___, datierend vom 4. Dezember 2020, ein. Darin wird ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.-- respektive ein Nettolohn von Fr. 70'486.-- ausgewiesen (Urk. 9/260, Urk. 9/267). Eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 wurde erst mit der Einsprache vom 3. April 2021 eingereicht. Die Lohndeklaration trägt das Datum vom 4. März 2020 und führt neben Y.___ auch A.___ als Arbeitnehmer auf. Für Y.___ wird ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 70'200.-- angegeben (Urk. 9/283).
3.2.3 Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndeklaration 2019 abzustellen ist. Diese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u. 1069.1 KS CE; E. 1.4.1 hiervor). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Die Veranlagung der Lohnbeiträge vermag die fehlende Lohndeklaration nicht zu ersetzen. Gleich verhält es sich mit dem Lohnausweis. Dessen Ausstellung (wohl am 4. Dezember 2020) alleine ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anmeldungen vom 11. Februar 2021 und 4. März 2021 die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 noch keinen Lohn für Y.___ abgerechnet hatte. Dazu kommt vorliegend, dass im Lohnausweis ein anderer Lohn für Y.___ als in der Lohndeklaration angegeben wird und insofern eine Ungereimtheit besteht.
Anzumerken ist sodann, dass in den Anmeldungen der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2021 und 4. März 2021 Y.___ als Kontaktperson angegeben wird. Er wird auch als Inhaber bezeichnet (Urk. 9/259, Urk. 9/266), was darauf schliessen lässt, dass er als Geschäftsführer fungiert. Auch war er es, der mit der Einsprache vom 3. April 2021 die Lohndeklaration 2019 vom 4. März 2020 einreichte. Die Versäumnisse und Ungereimtheiten sind somit nicht nur der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, sondern auch direkt ihm selber anzulasten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger