Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00025


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. Juni 2021

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1963, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH (Urk. 3/4, www.zefix.ch). Am 20. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete die X.___ GmbH Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall) an (Urk. 7/215). Mit Verfügung vom 10. November 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/246). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 9. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 7/255; vgl. auch Einspracheergänzung vom 31. März 2021, Urk. 7/309). In den Abrechnungen vom 6. April 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass Y.___ als arbeitgeberähnliche Person in der Periode vom 22. bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von netto Fr. 576.75 habe. In der Periode vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 habe er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von netto Fr. 3‘401.80 (Urk. 3/6). Mit Entscheid vom 22. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der X.___ GmbH vom 9. Dezember 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2021 Beschwerde («Rekurs») mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1. Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, 8087 Zürich sei zu verpflichten, dem Kläger X.___ GmbH gemäss Bundesratsbeschluss ab 20. März 2020 rückwirkend Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für KMU-Unternehmungen in der Eventbranche zu bezahlen.

2. Die Erwerbsersatzentschädigung sei solange auszurichten, wie die Corona-Pandemie eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Eventorganisator gemäss Bundesbeschluss verbietet.

3. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2021 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 22. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme («Replik») ein (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2     Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c (obligatorische Versicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der rückwirkend seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 betrug die die erforderliche Mindestumsatzeinbusse 40 Prozent und ab 1. April 2021 beträgt sie 30 Prozent. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich Y.___ für seine unselbständig ausgeübte Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2019 keinen Lohn mehr ausbezahlt habe. Am 7. Oktober 2020 habe er sich bei der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juni 2019 als Nichterwerbstätiger angemeldet und seine Erwerbstätigkeit somit aufgegeben. Zudem habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegt. Bei einem krankheitsbedingten Ausfall oder einer Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Entschädigung für die Zeit vom 22. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 sei zu Unrecht ausbezahlt worden und werde zurückgefordert (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Y.___ gemäss Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zustehe. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a und b und Art. 40 des Epidemiengesetzes habe ein Veranstalter dabei Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 80 % des zuvor erzielten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens. Gemäss Lohndeklaration 2019 wären dies Fr. 3'600.-- pro Monat, nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 1'848.--. Die Registrierung als Nichterwerbstätiger sei auf Anraten der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin erfolgt, da sich Y.___ Ende April einer mehrstündigen Halswirbelsäulen-Operation habe unterziehen müssen. Die Kundenberaterin habe Y.___ versichert, dass durch die Anmeldung als Nichterwerbstätiger die AHV-Zahlungsaufforderungen unterbrochen würden. Einzig und allein aus diesem Grund habe er diesem Vorschlag zugestimmt. Mittlerweile müsse davon ausgegangen werden, dass Y.___ absichtlich angewiesen worden sei, sich als Nichterwerbstätiger zu registrieren, damit sich die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigterweise einer Corona-Unterstützung entziehen könne (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass sich Y.___ mit Eingabe resp. Fragebogen für Nichterwerbstätige vom 30. September 2020 (Urk. 7/231) bei der Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätiger anmeldete. Darin hielt er fest, dass er bis zum 31. Mai 2019 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und einen Lohn von Fr. 27'381.-- erzielt habe (vgl. auch Lohnausweis 2019, Urk. 7/231/5). Per 1. Juni 2019 habe er seine Tätigkeit infolge Krankheit aufgegeben.

    Der Lohndeklaration vom 30. September 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Y.___ bis zum 31. Mai 2019 und ihren weiteren Angestellten bis Ende Februar 2019 Löhne ausgerichtet habe. Die voraussichtliche Lohnsumme für das Folgejahr 2020 betrage Fr. 0.-- (Urk. 7/232; vgl. zur Lohnsumme im Jahr 2020 auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2020, Urk. 7/283).

    In der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin immer erklärt habe, dass er seine Tätigkeit im Eventbereich wieder aufnehmen werde, sobald sein Gesundheitszustand dies erlaube. Vom Veranstaltungsverbot im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei auch das Z.___ betroffen. Von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Lohn-/Erwerbsausfall und der Corona-Pandemie könne nicht gesprochen werden. Die Planung für eine erneute Durchführung im Winter 2021/2022 sei angelaufen. Hierfür würden jedoch externe Mitarbeiter mit Führungsfunktionen als Ersatz für Y.___ engagiert (Urk. 9).

3.2    Aufgrund der dargelegten Akten kann als erstellt gelten, dass Y.___, der bei der Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2019 als Nichterwerbstätiger registriert wurde, von der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr bezogen hat. Der Erwerbs-/Lohnausfall der Beschwerdeführerin trat schon in der ersten Jahreshälfte 2019 bzw. vor der Corona-Pandemie auf. Bereits im Winter 2019/2020 betrieb sie etwa das Z.___ – anders als in den Vorjahren – offenbar nicht mehr und für die erneute Durchführung im Winter 2021/2022 werden anstelle von Y.___ externe Mitarbeiter engagiert. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lohnausfall von Y.___ und der Corona-Pandemie bzw. dem Corona-Veranstaltungsverbot ist daher zu verneinen. Ob vorliegend Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

    Eine allfällige Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist im Übrigen nicht ersichtlich. Da Y.___ bereits seit Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig war, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Kundenberaterin – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – geraten haben soll, sich bei der Beschwerdegegnerin rückwirkend als Nichterwerbstätiger anzumelden. Überdies wäre der Erwerbs- bzw. Lohnausfall auch dann nicht als Folge der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zu qualifizieren, wenn sich Y.___ nicht als Nichterwerbstätiger angemeldet hätte.

    

4.    Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

    Über die Rückforderung der in der Zeit vom 22. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 zu Unrecht ausbezahlten Erwerbsausfallentschädigung erliess die Beschwerdegegnerin bislang noch keine Verfügung. Ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl