Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 14. Oktober 2021
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der X.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/16/1). Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/6). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete die X.___ AG bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» Y.___ für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/18-20). In den Anmeldeformularen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die X.___ AG aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe und Y.___ als leitender Angestellter respektive geschäftsführender Gesellschafter auf einen Lohn habe verzichten müssen (Urk. 6/18/2, Urk. 6/19/2, Urk. 6/20/2). Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 24. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Monate September, Oktober und November 2020 sei keine Umsatzeinbusse von mehr als 55 Prozent ausgewiesen. Sodann habe er gemäss nachgereichten Lohnangaben im Dezember 2020 keinen Lohnausfall erlitten (Urk. 6/63). Dagegen erhob die X.___ AG am 1. April 2021 Einsprache (Urk. 6/74, vgl. auch Urk. 6/67) und reichte unter anderem die Kontoauszüge der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu den Akten (Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 1. April 2021 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erhob die X.___ AG, vertreten durch Y.___, am 14. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-94]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juli 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 8) sowie einen Kontoauszug für November 2020 (Urk. 9) zu den Akten reichte. Am 23. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 27. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Vorliegend strittig ist der Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die die Dauer vom 17. September bis 31. Dezember 2020 (vgl. Urk. 2). Es sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
1.3
1.3.1 Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind und die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (gemäss der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) respektive von mindestens 40 Prozent (gemäss der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.4
1.4.1 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend seit 17. September 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens entsprechend der Regelung bei Selbständigerwerbenden (Rz. 1069.1 in Verbindung mit Rz. 1067 KS CE). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021, auf das Jahr 2021. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz. 1067 sinngemäss (Rz. 1069.2 KS CE).
1.4.2 Gemäss Rz. 1041.6 KS CE (in der rückwirkend seit 17. September 2020 geltenden Fassung) ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- entsprechend herabzusetzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz. 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 431. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung).
1.5
1.5.1 Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 oder 2021 aufgenommen, so hat die Person in geeigneter Form nachzuweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (respektive von mindestens 40 Prozent ab 19. Dezember 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt. Ein Anspruch besteht erst, wenn während mindestens 3 Monaten ein Umsatz generiert wurde. Massgebend für die Ermittlung der Umsatzeinbusse ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Rz. 1041.5 KS CE in der seit 17. September 2020 respektive der seit 18. Dezember 2020 geltenden Fassung).
1.5.2 Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % aber weniger als 55 % vorweisen, haben ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt (Rz. 1041.8 KS CE in der seit 18. Dezember 2020 geltenden Fassung).
1.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben für die Zeit vom 17. September bis 30. November 2020 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 Prozent ausweise. Zudem werde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens gemäss Randziffer 1069.1 KS CE, in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung, auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Sei die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen worden, so werde für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 abgestützt (Rz. 1069.2). Zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Monat Dezember 2020 sei für Y.___ für das Jahr 2020 kein Lohn abgerechnet worden und eine nachträgliche Änderung der Lohndeklaration für das Jahr 2020 bewirke keine Anpassung der Entschädigung (Urk. 2, vgl. auch Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 [Urk. 5] und Duplik vom 23. August 2021 [Urk. 11]).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2021 (Urk. 1) sowie der Replik vom 22. Juli 2021 (Urk. 8) zusammengefasst geltend, als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Funktion habe Y.___ Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020. Er habe zugunsten der Firma auf Lohn verzichtet.
3.
3.1 Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kantonaler Erlasse massgebend. In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch von Y.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit respektive eine für die Anspruchsberechtigung hinreichende Umsatzeinbusse vorliegt (E. 3.2) und ob Y.___ die Einkommensgrenze von Fr. 10‘000.-- erreicht (E. 3.3).
3.2 Die Umsatzeinbusse bemisst sich gemäss Verordnungstext und KS CE pro Monat (E. 1.3 und E. 1.5).
Da die Beschwerdeführerin erst am 1. April 2020 und damit nach 2019 gegründet wurde, sind für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens die drei umsatzstärksten Monate heranzuziehen (vgl. E. 1.5.1). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. Urk. 6/18-20) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 3‘563.66 ((Fr. 2‘430.-- [Juni 2020] + Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-- [August 2020]) : 3). Wird diesem Betrag sodann der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 deklarierte Umsatz von Fr. 4‘872.-- (vgl. Urk. 6/20/4), was einem monatlichen Umsatz von Fr. 3‘248.-- (Fr. 4‘872.-- : 1.5) entspricht, resp. für den Monat November 2020 von Fr. 2‘274.-- (vgl. Urk. 6/19/4) gegenübergestellt, resultiert keine Einbusse von mindestens 55 %. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das monatliche Durchschnittseinkommen sei nicht gestützt auf die drei umsatzstärksten Monate ermittelt worden (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn - wie geltend gemacht - ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 4‘092.33 ((Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-- [August 2020] + Fr. 4‘016.-- [September 2020]) : 3) herangezogen werden würde, würde sich für die Monate September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von gerundet 21 % und für November 2020 eine solche von 44 % ergeben. Ohne massgebliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3) bleibt bezüglich dieser Monate kein Raum für eine Härtefall-bedingte Entschädigung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie das Coiffeurgeschäft im Frühling 2020 übernommen habe und die Vorgängerin im 2019 einen Umsatz von Fr. 253'952.70 erzielt habe, und sie diesen Umsatz als massgebenden Referenzwert nehmen will (Urk. 1 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht den Umsatz einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person anrechnen lassen.
Anders verhält es sich grundsätzlich hinsichtlich des Monats Dezember 2020. Da aus der Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittseinkommens und dem für den Monat Dezember 2020 deklarierten Umsatz in der Höhe von Fr. 1‘916.-- (vgl. Urk. 6/18/4) eine Umsatzeinbusse von 46 % resp. 53 % resultiert, hätte Y.___ ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage (vgl. E. 1.3.2), sofern er im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielte.
3.3
3.3.1 Im Geschäftsverkehr mit der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin stets durch Y.___ vertreten. Im Formular «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für juristische Personen» vom 25. Mai 2020 gab sie an, dass sie ab Mai 2020 eine AHV-pflichtige Lohnsumme in der Höhe vom insgesamt Fr. 2'584.33 (monatlich) an zwei Angestellte ausrichten werde (Urk. 6/2). Davon ausgehend wurden die Akontobeiträge (vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'618.50 für die Monate Mai und Juni 2020 erhoben (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 passte die Ausgleichskasse die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode April bis Dezember 2020 auf Fr. 15'000.-- an (Urk. 6/9). Mit Lohndeklaration 2020 vom 26. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin Löhne für fünf Mitarbeiter. Y.___ fand sich nicht darunter (Urk. 6/12/3).
Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für Y.___ vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Lohnausfall von Y.___ aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Dezember 2020 Fr. 8‘234.42 betragen habe (Urk. 6/18/5). Im Zuge dieser Anmeldung liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 per Mail die Lohnabrechnungen für Y.___ für die Monate August bis Dezember 2020 zukommen. Darin war jeweils ein Lohn
von Fr. 5'500.-- respektive für den Monat November 2020 ein solcher von
Fr. 11'000.-- ausgewiesen (Urk. 6/29, Urk. 6/48-54). Im Begleitschreiben hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig fest, Y.___ sei kein Lohn ausbezahlt worden. Als leitender Angestellter habe er auf seinen Lohn verzichten müssen, damit die Firma die Krise überlebe (Urk. 6/29). Am 4. April 2021 meldete die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen eines Nachtrags zur Lohndeklaration für das Jahr 2020 einen Lohn für Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘000.-- für die Monate Mai bis Dezember 2020 (Urk. 6/78). In den Begleitschreiben dazu betonte die Beschwerdeführerin wiederum, dass Y.___ kein Lohn ausbezahlt worden sei. Die Lohndeklaration und die Lohnblätter seien einzig deshalb mit einem Lohn für Y.___ versehen worden, um der Pflicht zur Bezahlung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nachzukommen (Urk. 6/80, vgl. auch Urk. 6/67, Urk. 6/79).
3.3.2 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen für das Konto Nr. 1148-3531.216 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf die X.___ AG, welche die Zeit von August bis Dezember 2020 betreffen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt Auszahlungen an ihren Geschäftsführer Y.___ vorgenommen hat. So hat sie am 3. August 2020 eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 780.-- (vgl. Urk. 6/68), am 12. und 26. Oktober 2020 eine solche von Fr. 250.-- resp. Fr. 1‘270.-- (vgl. Urk. 6/72), am 11. November 2020 zweimal Fr. 260.-- (vgl. Urk. 9) und am 10. Dezember 2020 eine solche von Fr. 75.-- (vgl. Urk. 6/69) veranlasst. Ob es sich dabei um Lohnzahlungen handelte, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive von Y.___ ist jedoch davon auszugehen, dass ihm im Jahr 2020 kein Lohn ausbezahlt wurde und es sich dabei um anderweitige Zahlungen handelt.
3.4 Da die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen wurde, wird für die Bemessung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen berücksichtigt (vgl. E. 1.4.1). Wie aufgrund der dargelegten Akten, insbesondere den eigenen Angaben von Y.___ und der Lohndeklaration 2020 vom 26. Januar 2020, erhellt, hat die Beschwerdeführerin Y.___ im Jahr 2020 keinen beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt. Demnach hat Y.___ zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindesteinkommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten.
4. Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2020 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler