Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/28). Sie ist Inhaberin des seit dem 27. April 2012 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Y.___, welches die Führung eines Pilatesstudios mit festinstallierten Geräten und den Unterricht und die Ausbildung nach der Pilates-Methode bezweckt. Sie ist zudem Inhaberin des Einzelunternehmens Z.___, einer Ausbildungsschule für die klassische Pilates-Methode. Dieses Einzelunternehmen wurde am 15. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen (vgl. die Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Seit dem 15. Februar 2018 sind X.___ sowie ihr Ehemann, A.___ (Urk. 9/144), zudem als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassischem Pilates, Personaltraining, Beratung, Reisen, Gesundheit und Fitness. Die B.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse angeschlossen, anfänglich als Kontrollbetrieb (Urk. 8/4).
1.2 Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsschliessung bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/158). Im Anmeldeformular gab sie an, dass sie als selbständigerwerbende Pilatestrainerin und Ausbildnerin für Pilates tätig sei. Ihr Betrieb sei aufgrund der Bundesratsmassnahmen seit dem 16. März 2020 geschlossen (Urk. 9/158/2-3). Danach richtete ihr die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung aus (Urk. 9/165, Urk. 9/167-168, Urk. 9/170-172, Urk. 9/174). Anschliessend bezahlte die Ausgleichskasse X.___ entsprechend ihrem Antrag vom 11. Januar 2021 für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung unter dem Titel erhebliche Umsatzeinbussen/Selbständigerwerbende Härtefälle aus (Urk. 9/195). Es folgte die Ausrichtung einer Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 18. April 2021 (Urk. 9/204, Urk. 9/214-215, Urk. 9/225) und eine Entschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 (Urk. 9/228, Urk. 9/231, Urk. 9/233).
1.3 X.___ und A.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer Anmeldung wiesen sie auf eine in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 erlittene Umsatzeinbusse hin (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Verfügung der Ausgleichskasse blieb unangefochten. In der Folge ging bei der Ausgleichskasse am 6. Januar 2021 das Anmeldeformular AG und GmbH - Betriebsschliessung ein, mit welchem X.___ und A.___ als Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter der B.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen einer Betriebsschliessung vom 22. Dezember 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragten (Urk. 8/27, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133). Mit den am 4. Februar 2021 versandten Online-Formularen beantragten sie sodann die Ausrichtung einer Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der B.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133). Am 5. März 2021 beantragten sie eine Entschädigung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76, Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1). Mit Verfügungen vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von X.___ und A.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 kein Einkommen abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1). Mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 bat A.___ die Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzuschauen». Dazu hielt er unter anderem fest, dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Darlehensauszahlung gehandelt. X.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbstätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf dieses Datum hin möglich gewesen sei (Urk. 8/86/1). Darauf antwortete die Ausgleichkasse nicht. Alsdann beantragten X.___ und A.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 8/87-88). Diese Anträge lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 7. April 2021 ab (Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der Anmeldung im Monat März 2021 keinen Lohnausfall erlitten hätten (Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben X.___ und A.___ am 12. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest, dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich keine Lohnzahlungen, sondern vielmehr eine Darlehensauszahlung der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet. Diese Darlehensauszahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezahlen. Die Darlehensauszahlung sei in den Online-Formularen fälschlicherweise als Lohn angegeben worden. Die Darlehensauszahlung sei im Wissen darum vorgenommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnentschädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurücküberweisen könnten (Urk. 8/95-96). In seiner E-Mail-Nachricht vom 20. Mai 2021 erkundigte sich A.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache. Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. X.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen (Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen vom 12. April 2021 mit ihren an X.___ und A.___ adressierten Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/130 f.) ab.
2.
2.1 Gegen den an sie gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie liess beantragen (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten der B.___ GmbH sowie der Kassenakten der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbenden, Urk. 8/1-133, Urk. 9/1-234).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. September 2021 an ihren Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte sie, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 28. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Verfahrens ist. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 (Urk. 8/93) abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2). Im selben Entscheid hielt sie fest, die Beschwerdeführerin müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2).
1.2 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen (Urk. 8/84). Weil die Beschwerdeführerin dagegen keine Einsprache erhoben hat, ist die Leistungsablehnung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1). Die Leistungsablehnung für den Monat Dezember 2020 kann im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden.
1.3 Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassenakten zu entnehmen, dass A.___ mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021 ersucht hat (Urk. 8/86/1). Weil die Eheleute ihre Anträge stets zusammen eingereicht haben, liesse sich aus dieser Eingabe zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, dass auch sie ihren Einsprachewillen rechtzeitigt bekundet hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache aber nicht, weil sie von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Es würde zudem an der erforderlichen Vertretungsvollmacht von A.___ fehlen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht, die Beschwerdeführerin brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor (Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 2 S. 2; vgl. auch die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2021 auf die Anfrage von A.___ vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 12. April 2021 erkundigte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist - entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Verfügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Mai 2021 (Urk. 2).
1.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Urk. 1) aber auch auf die Entschädigung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
2.1.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH am 4. Februar, 5. März und 6. April 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/87, Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 betrifft (Urk. 2, E. 1.3 vorstehend). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; bis 18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.4
2.4.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
2.4.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitnesscenter sowie auch andere öffentlich zugängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe für das Publikum geschlossen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutzkonzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Freizeitbetriebe - mithin auch Fitnesscenter - wieder öffnen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
2.4.3 Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 18. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit. b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 namentlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an.
3.
3.1
3.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die B.___ GmbH die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassischem Pilates (Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörpertraining zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilatestraining kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten stattfinden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates, besucht am 8. Dezember 2021). Auf der Homepage der B.___ GmbH sind Räumlichkeiten in C.___ und D.___ für ein Pilatestraining mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet. Mit dem Link zum Stundenplan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von der Beschwerdeführerin sowie von anderen Trainerinnen und von A.___ geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es gehörte somit zu den öffentlichen, für das Publikum zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verordneten Massnahmen vom 22. Dezember 2020 bis 19. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2.4.3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie Trainerin bei der B.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt ist.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt seien. Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit für die B.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende gemeldet sei. Alle drei Unternehmen seien an der Strasse E.___ in C.___ gemeldet und hätten einen ähnlichen Zweck. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Tätigkeit als Selbständigerwerbende mit dem Einzelunternehmen Z.___ einen Lohn ausbezahlt. Für diese Tätigkeit habe sie monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingereicht. Diese Gesuche seien weitgehend gutgeheissen worden. Es stelle sich deshalb die Frage, wie weit die Einbussen der Beschwerdeführerin nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien (Urk. 7 S. 3).
Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/204, Urk. 9/214-215). Der Besuch der Homepage ergab sodann, dass das Pilatesstudio der Eheleute X.___ und A.___ je ein Lokal in C.___ und D.___ hat. Es liegt - soweit ersichtlich aber nur ein Betrieb vor. Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der B.___ GmbH betrieben. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 weiterhin als Selbständigerwerbende tätig gewesen war und ihr für die Zeitperioden vom 17. März bis 16. September 2020 und vom 1. Januar bis 18. April 2021 zu Recht als Selbständigerwerbende eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ausbezahlt wurde (Urk. 9/165, Urk. 9/167-168, Urk. 9/170-172, Urk. 9/174, Urk. 9/204, Urk. 9/214-215, Urk. 9/225), was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (E. 1 vorstehend). In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde sie für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständigerwerbende wie als Geschäftsführerin einer GmbH Erwerbsausfallentschädigungen geltend machen.
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung (E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
In den Lohnblättern der B.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 (Urk. 8/41-52) wurde ein Bruttolohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat der Beschwerdeführerin jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen (Urk. 8/41-52). Für die monatliche Überweisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kantonalbank offenbar ein Dauerauftrag eingerichtet (Urk. 13/1-2). Mit der Lohnmeldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 2021 wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'888.80 deklariert (Urk. 8/68/3). Auch wenn die Zahlen betragsmässig nicht übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde in den Anmeldeformularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung angegeben, dass der Lohn der Beschwerdeführerin in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe (Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Bruttolohn gemäss den Lohnblättern für das Jahr 2020 (Urk. 8/41-52) entspricht, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Sie hat somit keine Lohneinbusse erlitten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist nicht erfüllt.
3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit den Verfügungen vom 8. März 2021 abgewiesen hatte (Urk. 8/83-84), führte A.___ in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1). Dem widersprechend gaben die Beschwerdeführerin und A.___ in den am 6. April 2021 versandten Online-Antragsformularen für den Monat März erneut an, dass sie im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr. 3'274.-- erhalten haben (Urk. 8/87/3, Urk. 8/88/4, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133). Deren Erklärung in der Einsprache vom 12. April 2021, wonach ihnen beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021 - erneut - ein «Fehler» unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht. Wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann A.___ im Jahr 2020 einen Lohn von monatlich je netto Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben (Urk. 8/41-64, Urk. 13/1-2), ab Januar 2021 für die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 12. April 2021, Urk. 8/95) dann aber je ein «Darlehen» in der Höhe von Fr. 3'274.-- pro Monat (Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4) - mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bisherigen Bruttolohn (Urk. 8/41-64) entspricht - benötigt haben sollen, so liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen (im Hinblick auf die erwartete Entschädigung) handelte, und nicht um ein «Darlehen». Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Auf die ersten Angaben der Beschwerdeführerin in den Antragsformularen, wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2021 (unverändert) ausbezahlt worden sei (vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse»; Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4), ist daher abzustellen. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schriftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerdeführerin vermag daraus mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.3 Da die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), hat die Beschwerdegegnerin deren Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht verneint. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher