Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 14. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit dem 1. Januar 2017 als Einzelunternehmer der Musikagentur Y.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/20), wobei er in der Anmeldung vom 6. Januar 2017 (Eingangsdatum) als Datum der Erwerbsaufnahme den 2. Januar 2017 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach zweifacher Rückfrage der Ausgleichskasse, vgl. Urk. 6/15 f.) mit Eingabe vom 22. September 2017 für die ersten 12 Monate auf Fr. 5’000.-- schätzte (Urk. 6/18; vgl. auch Urk. 6/4f.). Für das Jahr 2019 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.-- fest (vgl. Verfügung vom 29. Januar 2019, Urk. 6/27). Am 18. Juli 2019 liess der Versicherte sein Unternehmen als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen; am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich als Teilhaber der Z.___ erneut bei der Ausgleichkasse zum Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbsaufnahme den 25. Juli 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 40’000.-- schätzte (Urk. 6/32). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse schliesslich für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge Veranstaltungsverbot gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 6/42 f.). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr. 13.60 zu (vgl. Abrechnungen 7. und 11. Mai 2020, 2. und 30. Juni 2020, 1. und 31. August 2020, 16. September 2020 Urk. 6/48 ff., Urk. 6/52 ff., Urk. 6/56). Infolge der Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 29. September 2020, 8. Dezember 2020, 2. Februar 2021, 1. März 2021, 4. Mai 2021 sowie 1. und 30. Juni 2021 (Eingangsdaten; vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/76, Urk. 6/84, Urk. 6/96, Urk. 6/100, Urk. 6/104) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten auch für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 ein Taggeld in Höhe von Fr. 13.60 zu (vgl. Abrechnungen vom 11. Dezember 2020, 10. Februar, 10. März, 10. Mai, 2. Juni und 1. Juli 2021 Urk. 6/71, Urk. 6/78 f., Urk. 6/86, Urk. 6/97, Urk. 6/101, Urk. 6/105). Mit E-Mail vom 15. Februar 2021 monierte der Versicherte, dass die Ausgleichkasse für die Entschädigung ab dem 1. Januar 2021 weiterhin auf die Bemessungsgrundlage des Jahres 2019 abstellte; vielmehr sei die Höhe der Entschädigung ab Januar 2021 gestützt auf die aktuellere Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Zudem verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/81), welches Begehren er mit E-Mail vom 12. März 2021 wiederholte (Urk. 6/87). Mit Verfügung vom 22. März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Nachzahlung einer höheren Entschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 (Urk. 6/90). Die am 15. April 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/94) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Juni 2021 (Datum Poststempel, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Januar 2021 gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge vom 21. September 2020 neu berechne (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

1.2.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

    Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).

1.3.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

1.3.2    Ausschlaggebend ist hier, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 betrifft (vgl. Verfügung vom 22. März 2021 Urk. 6/90). Damit sind die vom Bundesrat am 19. Dezember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar.

1.4

1.4.1    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

- a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

- b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.4.2    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

- a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

- b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

- c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4.3    Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab dem 19. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

1.5    Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 19. Dezember 2020; vgl. auch Rz. 1065 und 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 18. Dezember 2020).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid resp. in der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Für Anspruchsberechtigte, die bereits vor dem 16. September 2020 eine Entschädigung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage dieselbe; sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden sei, könne sie nicht auf Basis einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden. Im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 sei die Höhe der Entschädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 von Fr. 5‘800.-- ermittelt worden; das Begehren um Nachzahlung eines höheren Ansatzes werde somit abgewiesen (Urk. 2, Urk. 6/90).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, sein initial als Einzelfirma gegründetes Unternehmen sei im Juli 2019 als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden. Mit seinem neuen Geschäftspartner sei das Unternehmen mit Bookings von Künstlern, neuen Konzepten etc. aufgebaut worden. In der Aufbauphase habe es kein Einkommen gegeben, weshalb er seine Beiträge nicht habe erhöhen können. Erst im Jahre 2020 sei letzteres möglich gewesen und seien die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 30'000.-- angepasst worden. Leider sei dies im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht berücksichtigt worden. Dies sei unlogisch. Da seine Beiträge neu gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 30'000.-- festgesetzt worden seien, sei auch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das Jahr 2021 neu festzusetzen (Urk. 1).


3.    Der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin hat die Beschwerdegegnerin eine Nachzahlung einer höheren Corona-Entschädigungsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 abgelehnt (Urk. 2; vgl. Verfügung vom 22. März 2021, Urk. 6/90).

    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 Anspruch auf ein Taggeld von mehr als Fr. 13.60 hat.

    

4.

4.1    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer (u.a.) im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 infolge Veranstaltungsverbot gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der rückwirkend ab 17. September 2020 gültigen Fassung einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat (vgl. vorstehend E. 1.4.1).

4.2    Zuvor wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung vom 17. März bis 16. September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr. 13.60 zugesprochen (vgl. Abrechnungen vom 7. und 11. Mai, 2. und 30. Juni, 1. und 31. August sowie 16. September 2020, Urk. 6/48 ff. Urk. 6/52, Urk. 6/56); Bemessungsgrundlage bildete die Mitteilung vom 29. Januar 2019, worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 5'800.-- festgesetzt worden waren (vgl. Urk. 6/90, Urk. 6/27).

    Gegen die Abrechnungen vom 7. und 11. Mai, 2. und 30. Juni, 1. und 31. August sowie 16. September 2020, womit seinem Leistungsbegehren entsprochen wurde, hat der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist keine Einwände erhoben, womit sie Rechtsbeständigkeit erlangt haben (vgl. vorstehend E. 1.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Leistungsabrechnungen den Bezugszeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 betreffend nicht einverstanden gewesen wäre, ergeben sich vorliegend nicht und hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

    Da der Beschwerdeführer bereits nach der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Erwerbsersatzentschädigung bezogen hat, bleibt die Berechnungsgrundlage, nämlich die Akontorechnung vom 29. Januar 2019, die gleiche (vgl. E. 1.5). Mithin war die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1) - weder berechtigt noch verpflichtet, die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Januar 2021 auf Grundlage der Mitteilung vom 21. September 2020, womit die Akontobeiträge für das Jahr 2020 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 31'900.-- neu festgesetzt wurde (Urk. 6/59), neu zu bemessen. Die beschwerdeweisen Hinweise auf die betriebliche Umstrukturierung resp. umsatzschwache Anfangsphase 2020 (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/41, Urk. 6/44), vermag an der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.5) nichts zu ändern und gehen damit ins Leere.     

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger