Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00031
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Manser Treuhand Chur GmbH
Engadinstrasse 30, 7000 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ ist als Selbständigerwerbender im Bereich Consulting tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/5-7). Am 21. April 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab (Urk. 7/29).
Am 31. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an und beantragte eine Entschädigung für die Monate November 2020 (Urk. 7/42), Dezember 2020 (Urk. 7/44), Januar 2021 (Urk. 7/45) und Februar 2021 (Urk. 7/43). Am 6. April 2021 (Eingangsdatum) beantragte er zudem eine Entschädigung für März 2021 (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 7. April 2021 (Urk. 7/47) verneinte die Ausgleichskasse erneut einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/47). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/51) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm für die Perioden November 2020, Dezember 2020, Januar 2021, Februar 2021 und März 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis eines Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 17'263.-- auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Vorliegend strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsentschädigung betreffend die Monate November 2020 bis März 2021 (Urk. 7/42-46; Urk. 7/47, Urk. 2; Urk. 1). Es sind entsprechend die in den Monaten November 2020 bis März 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c AVIG, welche im Sinne AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.3 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung).
1.4
1.4.1 Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
1.4.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 6), ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aufgrund wesentlicher Einschränkungen der Erwerbstätigkeit bestehe nur für Personen, welche im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- Jahreseinkommen abgerechnet hätten. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen. Des Weiteren bewirke eine später erfolgte Anpassung der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Die Zahlen der Steuererklärung 2019 seien für sich alleine nicht massgeblich. Für das Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- deklariert. Die definitive Steuerveranlagung habe im Zeitpunkt ihres Entscheides noch nicht vorgelegen.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Steuerbehörden hätten am 23. Juni 2021 die Veranlagung für das Jahr 2019 vorgenommen. Dabei sei sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 17'263.-- veranlagt worden. Die Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei somit gegeben.
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen musste und er entsprechend keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er gestützt auf Abs. 3bis derselben Bestimmung Anspruch auf eine Entschädigung hat.
3.2
3.2.1 Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Bestimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädigungsbemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialversicherungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Verordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verordnungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c und Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt.
3.2.2 Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung (Art. 23 AHVV). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitragsbezugsverfahrens das beitragspflichtige Einkommen mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitragsverfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen zugrundeliegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt.
3.2.3 Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein voraussichtlich beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 23’400.-- (Urk. 7/10). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/10/3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 7/10/5). Mit Mitteilung vom 7. Mai 2019 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers neu auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 9’000.-- fest (Urk. 7/14). Auch diese Mitteilung war mit dem Hinweis versehen, dass wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen seien (Urk. 7/14/3). In der Folge liess der Beschwerdeführer keine weitere Anpassung der Akontobeiträge mehr vornehmen. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 9'000.-- beurteilte und entsprechend einen Leistungsanspruch verneinte.
3.3
3.3.1 Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 23. Juni 2021 auf (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass mit der definitiven Steuerveranlagung ein Einkommen 2019 in einer anspruchsbegründenden Höhe nunmehr nachgewiesen sei.
3.3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleichkäme, wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzupassen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte.
3.3.3 Der Beschwerdeführer hielt in einer Steuererklärung vom 16. Dezember 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17'263.-- und ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 4'403.-- fest (Urk. 3/1). Diese Werte entsprechen einem AHV-pflichtigen Einkommen, welches rund doppelt so hoch ist wie das vom Beschwerdeführer gemeldete.
Beschwerdeführer hat somit trotz der entsprechenden Obliegenheit eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht gemeldet. Es bleibt daher für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Covid-19-Verordung Erwerbsausfall, sieht diese in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung in Art. 5 Abs. 2ter0 doch vor, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden können. E contrario ergibt sich daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers betreffend Ansprüche vor dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nicht auf die nachträglich eingereichte Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist (vgl. Rz 1065.2 KS CE in der ab 1. September 2021 gültigen Fassung).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Manser Treuhand Chur GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler