Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00035
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 4. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Vereinspräsident mit Einzelunterschrift des im Dezember 2017 gegründeten Vereins Y.___ (vgl. Vereinsstatuten, Urk. 5/1/3 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erfasste den Verein ab 1. Februar 2020 als beitragspflichtigen Arbeitgeber (Urk. 5/3/1), wobei X.___ in der Anmeldung vom 11. Mai 2020 (Eingangsdatum) einen Monatslohn von Fr. 6'000.-- für einen Arbeitnehmer deklarierte (Urk. 5/1/1). Am 15. Juli 2020 meldete der Verein X.___ mit dem Anmeldeformular „Veranstaltungsbranche (AG und GmbH)“ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/6). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 ab, weil der Verein nicht im Handelsregister eingetragen sei und X.___ weder 2019 noch im ersten Quartal 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen bezogen habe (Urk. 5/23). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 22. Januar 2021 und 30. April 2021 (Eingangsdaten) meldete der Verein X.___ mit dem Anmeldeformular „AG und GmbH – Veranstaltungsverbot“ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis März 2021 an (Urk. 5/30 ff., Urk. 5/50 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung und begründete dies damit, der Verein habe seit der Anstellung von X.___ im Februar 2020 weder einen Lohn ausbezahlt noch bei der Ausgleichskasse abgerechnet (Urk. 5/68). Die am 3. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/71 f.). wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. August 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 13. Juli 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Nachtrag vom 22. Oktober 2021 (Eingangsdatum) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft die Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis März 2021 (Urk. 5/30 ff., Urk. 5/50 ff.). Damit ist die Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020, vom Bundesrat rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzt, anwendbar.
1.3 Nach dem seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
- a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
- b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.4 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
1.5 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (Rz. 1069.1 in Verbindung mit Rz. 1067 KS CE). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE).
1.6 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seit Beginn seiner Anstellung beim Verein auf einen Lohn verzichtet. Da ein beitragspflichtiger Lohn die Bemessungsgrundlage eines allfälligen Lohnausfalls bilde, seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe die Auszahlung des eigenen Monatslohns zum Wohle des Vereins und zwecks Liquiditätssicherung aufgeschoben. Diese Zeit habe er mit seinem Ersparten überbrückt. Die ausstehenden Lohnzahlungen hätten zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden sollen. Dieses Verhalten sei durchaus lobenswert und als „noble Geste“ zu würdigen. Jedoch habe sich genau dieses wohlgemeinte Verhalten im Nachhinein als „Killerfaktor“ herausgestellt. Am 1. Februar 2020 habe er sich korrekt bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer angemeldet. Zudem hätten die SVA-Abgaben aufgrund des angemeldeten Jahreslohns berechnet werden können. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bilde der korrekt angemeldete Jahreslohn (Fr. 72‘000.--) Grundlage für die Berechnung des entgangenen Monatslohns (Fr. 6‘000.--). Schliesslich sei auch wichtig zu erwähnen, das für „den Arbeitnehmer“ aufgrund ausbleibender Corona-Erwerbsersatzentschädigung weder Sozialleistungen noch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung hätten geleistet werden können (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte).
In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.
3.2 Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom Januar und April 2021 für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis und März 2021 jeweils unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot mit dem Formular „AG und GmbH – Veranstaltungsverbot“ (Urk. 5/30 ff., Urk. 5/50 ff.) und machte damit sinngemäss einen Anspruch aufgrund eines Erwerbsunterbruchs als arbeitgeberähnliche Person gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der rückwirkend ab 17. September 2020 gültigen Fassung (vgl. E. 1.3) geltend.
3.3 Ob der nicht im Handelsregister eingetragene Verein überhaupt Arbeitgeber sein und der Beschwerdeführer in seiner Funktion eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_907/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 2 Ziff. 17 GB) kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
3.4 Im Formular «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für juristische Personen» vom 7. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass der Verein ab 1. Februar 2020 eine AHV-pflichtige Lohnsumme in der Höhe vom Fr. 6'000.-- (monatlich) an einen Angestellten ausrichten werde (Urk. 5/1/1); er selbst sei der einzige Lohnempfänger (vgl. Urk. 5/11). Davon ausgehend erhob die Beschwerdegegnerin Akontobeiträge (vgl. Art 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf ein voraussichtlich beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 6'000.-- für die Monate Februar bis und mit Dezember 2020 (Urk. 5/2, Urk. 5/4, Urk. 5/10, Urk. 5/24; vgl. die Schlussabrechnung vom 25. Februar 2021 sowie Urk. 5/46). Zwischenzeitlich teilte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 mit, er habe bis dato keinen Lohn bezogen; die Lohnauszahlung sei bis Ende 2020 sistiert worden (vgl. Urk. 5/15). Mit E-Mail vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die Lohndeklaration 2020 ein, wonach der Verein im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt hat (Urk. 5/27 ff.). Im Rahmen seiner Anmeldungen zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 22. Januar und 30. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 17. September bis 31. Oktober 2020 einen Erwerbsausfall in Höhe von Fr. 9'000.-- und von November 2020 bis März 2021 einen Erwerbsausfall von jeweils Fr. 6'000.-- erlitten (Urk. 5/30/3, Urk. 5/31/3, Urk. 5/32/3, Urk. 5/50/3, Urk. 5/51/3, Urk. 5/53/3, Urk. 5/54/3, Urk. 5/55/3; vgl. demgegenüber Urk. 5/52/3, wonach der Beschwerdeführer angab, er habe im November 2020 keinen Lohnausfall erlitten). In den Begleitschreiben zu den Anmeldungen hielt er jeweils fest, mangels «EO» sei es dem Verein nicht möglich gewesen, 2020 einen Lohn auszuzahlen (Urk. 5/34, Urk. 5/60).
3.5 Da die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen wurde (vgl. Urk. 5/15, Urk. 5/17), wird für die Bemessung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen berücksichtigt (vgl. E. 1.4). Wie aufgrund der dargelegten Akten, insbesondere der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Lohndeklaration 2020 erhellt, hat letzterer im Jahr 2020 keinen beitragspflichtigen Lohn erhalten und kann er infolge dessen vom 17. September 2020 bis März 2021 auch keinen Lohnausfall erlitten haben. Daran ändern auch die Veranlagung und/oder Leistung von Akontobeiträgen nichts (Urk. 5/2, Urk. 5/4, Urk. 5/10, Urk. 5/24; vgl. auch die Schlussabrechnung vom 25. Februar 2021 sowie Urk. 5/46, wonach erstmals am 25. Februar 2021 Lohnbeiträge geleistet wurden).
4. Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis März 2021 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger