Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 12. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz
Weingartenstrasse 44, Postfach 1027, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, Inhaber der Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/6). Am 7. und 19. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Selbständigerwerbender mit erheblicher Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/54-58). Mit Verfügung vom 28. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 (Urk. 7/59). Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Juli 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. August 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2021 und damit auch deren Sachentscheid vom 28. April 2021 aufzuheben,
und es sei dem Beschwerdeführer eine Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung im Ausmass von mindestens Fr. 8'804.-- entsprechend 59 Taggeldern zuzusprechen;
eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Gesuch des Beschwerde-führers für Covid-19-Erwerbsersatz auf der Grundlage der massgeblichen aktuellsten Verfügungen wie Beitragsverfügung und Steuerrechnungen/-ein-schätzungen neu zu prüfen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
und dem Antrag
Es sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über den vom Beschwerdeführer mit Datum vom 23. August 2021 auf der Grundlage der aktuellsten Verfügungen (Beitragsverfügung und Steuerrechnungen) eingereichten neuen Antrag befunden hat.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. September 2021 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass über das Sistierungsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8). Am 24. und 30. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (Urk. 9 und Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 28. September respektive 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10 und Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2.2 Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (vgl. E. 2.2 nachfolgend). Entsprechend sind die in diesen beiden Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.3
1.3.1 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.2Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt.
1.3.3Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG), wonach Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden.
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.4
1.4.1 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der ab 17. September 2020 gültigen Version) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
1.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.5 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung handeln. Zu weiteren, eigenen Abklärungen bezüglich des 2019 erzielten Einkommens ist die Ausgleichskasse grundsätzlich nicht verpflichtet (E. 5.2 bis E. 5.4).
1.6 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3; vgl. dazu auch Rz. 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).
1.7 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Berechnung der Entschädigung die Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung massgebend seien. Eine später erfolgte Anpassung der Lohnsumme 2019 bewirke keine Änderung. Das vom Beschwerdeführer gemeldete AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019 habe zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Fr. 10'000.-- gelegen. Eine weitere Anspruchsvoraussetzung bilde das Vorliegen einer erheblichen Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019. In den Monaten Dezember 2020 und März 2021 habe der Beschwerdeführer diese Umsatzeinbusse von 40 % nicht erreicht (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit seiner Einzelfirma in den Jahren 2015 bis 2019 Jahresumsätze von Fr. 65'935.--, Fr. 123'699.-, Fr. 70'742.--, Fr. 103'702.-- und Fr. 55'799.-- erzielt habe. Der monatliche Durchschnittsumsatz habe demgemäss Fr. 6'997.-- betragen. Gemäss den Meldeformularen habe er im Januar 2021 keinen Umsatz und im Februar 2021 einen solchen von Fr. 140.-- erzielt und damit Umsatzeinbussen von 100 % respektive 98 % erlitten. Im Dezember 2020 habe die Umsatzeinbusse 38,3 % und im März 2021 29,77 % betragen, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erwerbsersatz bestehe. Die aktuellste Beitragsverfügung für das massgebliche Jahr 2019 datiere vom 30. April 2021 und weise nach Abzug des Alters-Freibetrags ein Einkommen von Fr. 22'400.-- aus. Gemäss Schlussrechnung der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 habe er inkl. AHV-Rente über ein Gesamteinkommen von Fr. 80'200.-- verfügt. Laut Bundessteuerrechnung habe das Gesamteinkommen Fr. 81'500.-- betragen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 28. April 2021 und im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 nicht erklärt, von welchem angeblich zu geringen Abrechnungsbetrag sie ausgegangen sei. Die betreffenden Begründungen seien deshalb nicht rechtsgenügend. Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 zunächst ein Einkommen von Fr. 60'500.-- deklariert habe, sei er davon ausgegangen, dass er seinen Beruf nur noch beschränkt ausüben werde, da er den Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland habe verlegen wollen. Aus diesem Grund sei es zur neuen provisorischen Beitragsverfügung vom 2. April 2019 gekommen, welcher ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- zugrunde gelegen habe und welche die Beschwerdegegnerin wohl ins Feld führen dürfte. Der Auswanderungsplan habe sich dann aber zerschlagen. Dem Faktum, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor stets ein beitragspflichtiges Einkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- deklariert habe, habe die Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise nicht Rechnung getragen. Hinzu komme, dass der tatsächliche Erwerbsumsatz im Jahr 2019 klar über der Grenze von Fr. 10'000.-- gelegen habe, wie die Beitragsverfügung vom 30. April 2021 und die Steuerrechnungen belegen würden. Das Vorgehen gemäss KS CE befreie die Beschwerdegegnerin nicht davon, im Einzelfall besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, was sie vorliegend rechtswidrig unterlassen habe. Das Sozialversicherungsgericht sei sodann ohnehin nicht an Kreisschreiben gebunden. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Covid-19-Erwerbsersatz sei die aktuellste Beitragsverfügung vom 30. April 2021 zusammen mit der Beitragsverfügung vom 29. Januar 2019. Der angefochtene Einspracheentscheid sei mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Gerichts gehalten sein, detailliertere Abklärungen zu tätigen, hätte sie das Steueramt des Kantons Zürich insbesondere wegen der Einschätzung der Bundessteuer zu kontaktieren. Die Steuermeldungen würden für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich gelten. Würde man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen, hiesse dies, dass jene Selbständigerwerbenden, die für 2019 zu optimistisch budgetiert hätten, einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, jene wie der Beschwerdeführer, die vorsichtig und korrigierend budgetiert hätten, hingegen nicht. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung und wäre äusserst störend. Was die stets provisorische, weil jederzeit anpassbare Veranlagungsmeldung betreffe, sei daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Erlasses derselben die Ende Jahr zu tätigenden ertrags- und damit AHV-wirksamen Bilanzanpassungen wie Abbau von Rückstellungen nicht vorhersehbar seien. Dies streiche den Stellenwert dieser Meldungen als äusserst provisorisch noch heraus. Massgeblich müsse das tatsächlich erreichte Erwerbseinkommen sein, nicht irgendein virtueller Betrag. Mit Blick auf den monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 6'997.-- seien dem Beschwerdeführer für Januar 2021 31 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'844.--) und für Februar 2021 28 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'472.--) auszurichten. Hinzu kämen die Zusatztage laut Art. 4 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, weshalb ein Anspruch auf zwölf weitere Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 1'488.--) bestehe. Insgesamt resultiere somit ein Anspruch von mindestens Fr. 8'804.-- (Urk. 1).
3.
3.1Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, dessen Einzelunternehmen Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie erbringt (vgl. www.zefix.ch ), gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Monaten Januar und Februar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat.
3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 mitteilte, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 60'500.-- festgelegt würden (Urk. 7/27). Mit Meldeformular vom 26. Februar 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 25'000.-- betrage (Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 2. April 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- (Fr. 25'000.-- - Fr. 16'800.-- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 449.40 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) fest (Urk. 7/32). Am 29. Januar 2020 respektive 30. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 respektive 2021 erneut gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt würden (Urk. 7/41 und Urk. 7/49). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 7. und 19. April 2021 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hatte (Urk. 7/54-58), verneinte diese mit Verfügung vom 28. April 2021 einen entsprechenden Anspruch für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 (Urk. 7/59). Mit Meldeformular vom 15. April 2021 (Eingangsdatum: 30. April 2021) erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 Fr. 55'799.15 betragen habe (Urk. 7/60). Am 30. April 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 41'800.-- (Fr. 55'799.15 – Fr. 16'800.-- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 2'847.25 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) festgelegt würden (Urk. 7/61). Mit Einsprache vom 6. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die definitive Abrechnung aufgrund der rechtskräftigen Steuerrechnung erfolge. Demzufolge sei für die Beurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Jahreseinkommen gemäss Steuerrechnung 2019 massgebend (Urk. 7/65).
3.3 Die in E. 1.5 dargelegte Rechtsprechung gilt zweifellos auch für die Beurteilung des Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend anwendbaren, seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der (das Leistungsbegehren abweisenden) Verfügung vom 28. April 2021 auf die zu diesem Zeitpunkt aktuellste AHV-Beitragsverfügung respektive Mitteilung betreffend Erhebung der Akontobeiträge (vgl. E. 1.6) abzustellen. Eine Berücksichtigung der nach Verfügungserlass, am 30. April 2021 (gestützt auf das am gleichen Tag eingegangene Meldeformular) ergangenen Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 41'800.-- fällt daher ausser Betracht. Massgebend war die Mitteilung vom 2. April 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt wurden (Urk. 7/32). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben muss, nicht erfüllt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 11. Juni 2021 (Urk. 3/8). Abgesehen davon, dass er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, handelt es sich dabei nicht um eine AHV-Beitragsverfügung und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleichzusetzen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 E. 3.1.2).
Anzufügen bleibt, dass bereits im Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung darauf hingewiesen wurde, dass die aktuellste Beitragsverfügung des Jahres 2019 als Basis für die Entschädigung diene (Urk. 7/58/6). Dennoch hat der Beschwerdeführer davon abgesehen, vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (im April 2021) das von ihm im Jahr 2019 erzielte höhere Erwerbseinkommen zu melden.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mangels Erreichens des Mindesteinkommens von Fr. 10'000.- verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.2 Ein Grund für eine Verfahrenssistierung ist nicht gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. August 2021 (Urk. 3/4), mit welchem er die Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2021 abschlägig beantwortet (Urk. 12). Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht davon abhängig, wie die Beschwerdegegnerin über das gleichzeitig gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab April 2021 entscheidet.
4.3 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. September 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Beschwerdeantwort die Verfahrensakten ein (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-76). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl