Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00038
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig (Urk. 10/126/1) und dabei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 10/56, Urk. 10/58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere (Urk. 10/126/1). Am 14. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 10/114). Die Ausgleichskasse sprach X.___ für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/121, Urk. 10/122, Urk. 10/124). Am 19. November 2020 beantragte die Versicherte eine Neuberechnung der ausgerichteten Entschädigung (Urk. 10/126). Am 6. Januar 2021 beantragte sie zudem eine Entschädigung für die Monate November 2020 (Urk. 10/130), Dezember 2020 (Urk. 10/129) und Januar 2021 (Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 10/137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021. Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Einsprache (Urk. 10/140) und beantragte eine Neuberechnung der ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung und die Ausrichtung einer Entschädigung für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. August 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab März 2020 neu zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk. 9), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 20. Oktober 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 8. November 2021 auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens.
1.2.3 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, Stand: 3. Juli 2020, (KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Hinsichtlich Neuberechnung ergibt sich aus dem bis 16. September 2020 gültig gewesenen Kreisschreiben, dass wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen basierte, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen ist. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, seit 1. April 2021 beträgt die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2/1), betreffend die Entschädigung für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 hätte der Antrag auf Neuberechnung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung spätestens bis am 16. September 2020 bei ihr eingereicht worden sein müssen. Hinsichtlich des Anspruch für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 wiesen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % respektive 40 % aus. Aus diesem Grunde bestehe auch für diesen Zeitraum kein Anspruch.
2.2 Mit Beschwerde vom 31. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Urk. 1), sie führe seit Juli 2019 einen Neubetrieb. Ihre Entschädigung sei gestützt den in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen, wobei dieser auf einen Jahresumsatz aufzurechnen sei. Es ergebe sich so ein massgebender Umsatz von Fr. 69'169.79. Sie sei bis am 16. September 2020 trotz mehrere Telefonate mit der Beschwerdegegnerin nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie bis zu diesem Datum eine Neuberechnung verlangen müsse.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 9), der angefochtene Einspracheentscheid beziehe sich auf die Verfügung vom 5. Februar 2021, welche lediglich die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. September 2020 zum Gegenstand gehabt habe. Betreffend Anspruch bis 16. September 2020 sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich des Anspruchs ab 17. September 2020 sei festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Entschädigung sei, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000. erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Steuerklärung 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'195. deklariert und somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
2.4 Die Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Replik vom 20. Oktober 2021 (Urk. 13), die Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei nie verfügt worden. Sie habe sich nachweislich in der Zeit vom 23. März bis 16. September 2020 telefonisch immer wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und eine höhere Entschädigung geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ihr Begehren eingegangen.
3.
3.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 und dem strittigen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit nach dem 16. September 2020.
3.2
3.2.1 Für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültig gewesenen Fassung ausgerichtet, und zwar basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 (Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/121, Urk. 10/122, Urk. 10/124). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe im Juli 2019 einen neuen Betrieb eröffnet, weshalb die Entschädigung gestützt auf den ab Eröffnung des neuen Betriebes bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen sei (vgl. E. 2.2).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand, dass die Höhe des erzielten Umsatzes für die Höhe der Entschädigung nicht von Relevanz ist. Die Entschädigung wird einzig auf Basis des Einkommens, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, berechnet (vgl. 1.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600.-- ausgerichtet (vgl. Urk. 11/112/1). Dieses Einkommen basiert auf dem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'195. (vgl. Urk. 10/110/1, Urk. 10/110/3). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie im Juli 2019 ein neues Tierheim eröffnet hat (Urk. 10/126/1), war sie doch bereits zuvor selbständigerwerbend (Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die Akten ergeben zudem keinen Hinweis darauf, dass sie durch das neu eröffnete Tierheim ihr Einkommen im Jahr 2019 gesteigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erheblich tiefer war als in den Jahren zuvor (Urk. 10/126/13). Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausgerichtete Entschädigung auf Basis des von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gemeldeten und in der Steuererklärung 2019 deklarierten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet hat. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob betreffend Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.3 Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 17. September 2020 gilt es zu beachten, dass ein Anspruch voraussetzt, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000. erzielt wurde (vgl. E. 1.3.1). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, war sie doch – wie gerade dargelegt – während des gesamten Jahres 2019 selbständigerwerbend und hat dabei lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600.-- erzielt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler