Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___ GmbH
Fraumünsterstrasse 11, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___, geboren 1988, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Musikerin im Z.___ Quartett zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb (25 %) mit Erwerbsaufnahme am 1. Januar 2013 an (Urk. 7/1). Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung erhob die Ausgleichskasse in den Jahren 2013 bis 2017 die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das jeweilige Beitragsjahr (Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Mangels steuerlich ausgewiesenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2013/2014 entliess die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 6. Juli 2017 rückwirkend per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende aus der Kassenmitgliedschaft (Urk. 7/19).
Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung mangels Anschlusses als selbständigerwerbende Person (Urk. 7/35).
Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 7/38f.). Am 10. September 2020 (Eingangsdatum) reichte sie die Anmeldung als Musikerin zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb mit Erwerbsaufanahme am 1. Januar 2015 zu den Akten (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/101). Die dagegen von X.___ am 21. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/104) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Juli 2021 ab (Urk. 7/113 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. September 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf das Veranstaltungsverbot für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-115]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Oktober 2020. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (lit. d) wie Konzerthäuser und Theater.
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).
Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren.
1.3 Gemäss Rz. 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 17. September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung [der Erwerbstätigkeit] nicht als selbständigerwerbende Person registriert gewesen sei und daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht erfülle. Die Anmeldung als selbständigerwerbende Person sei nach der Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse eingegangen. Bei einer späteren Einreichung entfalle der Anspruch auf einen Leistungsbezug (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Nebenberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikerin ausübe. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 sei diese selbständige Erwerbstätigkeit seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend per 1. Januar 2015 anerkannt und eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der AHV bestätigt worden. Mit Verfügung vom 25. November 2020 seien die entsprechenden AHV-Beiträge erhoben worden. Aufgrund des Veranstaltungsverbots seien diverse Konzerte in der Periode vom 17. März bis 16. September 2020 abgesagt worden, weshalb sie einen Erwerbsausfall erlitten habe und mithin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Musikerin des Z.___ Quartetts bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ab 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende registriert war (Urk. 7/2) und die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2013 bis 2017 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zum Jahreseinkommen verfügte (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Am 6. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund dessen, dass sie dem kantonalen Steueramt für die Jahre 2013 und 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet habe, werde sie - ohne Gegenbericht innert 30 Tagen - rückwirkend per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende aus der Kassenmitgliedschaft entlassen (Urk. 7/19). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2017 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Zinsen für zuviel bezahlte Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 7/25). Am 2. November 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2013 (Urk. 7/29) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 schliesslich mit, dass ihr Abrechnungskonto per 31. Dezember 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 7/33). Den am 29. März 2020 geltend gemachten Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Betriebseinstellung (vgl. Urk. 7/34) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. April 2020 mangels selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/35).
Am 7. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Periode vom 17. März bis 16. September 2020 (Urk. 7/38f.). Kurz darauf meldete sie sich am 10. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbende an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2015 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 7/48).
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 17. April 2020 der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint wurde. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Der angefochtene Entspracheentscheid vom 23. Juli 2021 (Urk. 2) und die damit einhergehende erneute Ablehnung des Gesuchs im Erwerbsersatzentschädigung ist daher (einzig) unter den seit Erlass der Verfügung vom 17. April 2020 eingetretenen neuen Tatsachen zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass sie seit 2015 wieder einkommensrelevant als selbständigerwerbende Musikerin tätig ist und gemäss Erfolgsrechnung in den Jahren 2015 bis 2020 ein Einkommen von Fr. 10‘288.-- (2015), Fr. 13‘256.-- (2016), Fr. 10‘978.-- (2017) und je Fr. 17‘259.-- (2018-2020) erzielte (Urk. 7/40/18-22). Dementsprechend bezahlte sie pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) auf diesen Einkommen auch (noch) keine Beiträge. Erst mit der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 7. September 2020 (Urk. 7/39) setzte sie die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme bzw. Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffende Anmeldung und Erfolgsrechnung ein. Daher war sie am 17. März 2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem sie einen Erwerbsausfall geltend machte, von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständigerwerbende anerkannt, weshalb sie (mindestens bis am 22. Oktober 2020) nicht als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte.
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben jedoch nur Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse denn auch als Selbständigerwerbende anerkannt waren (vgl. vorstehend E. 1.2 und Rz. 1025 KS CE; ferner: Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00066 vom 14. April 2021 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin zweifellos nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 17. März bis 16. September 2020 sowohl nach Abs. 3 als auch nach der Härtefallregelung resp. Abs. 3bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen ist. Daran vermag auch der am 22. Oktober 2020 erfolgte rückwirkende Anschluss nichts zu ändern.
5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler