Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00040
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Daniel Olstein
WALDMANN PETITPIERRE, Rechtsanwälte & Notare
Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist seit dem 1. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende in der Branche Unternehmensberatung (seit 12. März 2019 zusätzlich in der Branche Reinigungen) angeschlossen (Urk. 7/1/1, Urk. 7/5/1, Urk. 7/84/1). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/110, Urk. 7/114/1). Nach der Prüfung des Antrages richtete ihr die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 31. August 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus (Urk. 7/114-115, Urk. 7/117-119). Am 31. August 2020 beantragte X.___ eine Anpassung der Entschädigung gestützt auf das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- (Urk. 7/126). Die Ausgleichskasse änderte danach am 9. September 2020 die von X.___ als Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge (Urk. 7/128). Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 16. September 2020 richtete sie jedoch unverändert mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus (Urk. 7/129), woraufhin X.___ die Ausgleichskasse am 7. Oktober 2020 erneut um die Anpassung dieser Entschädigung ersuchte (Urk. 7/130). Am 18. November bzw. 2. Dezember 2020 teilte die Ausgleichkasse X.___ mit, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund des Einkommens für das Jahr 2019 gemäss provisorischer Beitragsverfügung vom 20. März 2020 (von Fr. 29'600.--) berechnet worden sei (Urk. 7/132, Urk. 7/138). Damit war X.___ nicht einverstanden (Urk. 7/133, Urk. 7/137, Urk. 7/142-143), weswegen die Ausgleichskasse die Zahlung einer höheren Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 am 4. Februar 2021 verfügungsweise ablehnte (Urk. 7/146). Die von X.___ dagegen am 4. März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/151), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. September 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juli 2021 sei die Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu zu berechnen. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine zusätzliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung für 184 Tage mit einem höheren Tagessatz auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-180).
Die Parteien hielten replicando (Urk. 9) und duplicando (Urk. 11) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2021 (Urk. 11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die Höhe der Erwerbsersatzentschädigung in der Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
2.3 Gemäss dem ab 17. März 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der 2 Covid-19-Verordnung (Entschädigung bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot) fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung). Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c (obligatorische Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) gilt auch für diese Selbständigerwerbenden.
Mit der Änderung von 19. Juni 2020 wurde in Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - bei ansonsten im Vergleich zur früheren Fassung unverändertem Wortlaut - zusätzlich festgehalten, dass für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zweiter Satz sinngemäss gilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2). Diese Änderung wurde vom Bundesrat rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit der Änderung von 19. Juni 2020 wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 ein zweiter Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
2.4.2 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
2.5 Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.6
2.6.1 Laut Rz. 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand: 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
2.6.2 Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1 KS CE; Stand: 3. Juli 2020).
2.6.3 Gemäss Rz. 1068 (Stand: 3. Juli 2020) bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
2.6.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.7 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber E. 2.8 nachstehend) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte.
2.8 Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4).
Namentlich erwog das Bundesgericht, die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten (resp. mitgeteilten, vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) Änderungen der AHV-Beiträge sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt. Ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers lasse sich auch nicht den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und deren jeweiligen Änderungen entnehmen. Den vom 17. März bis 22. April 2020 und vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Fassungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 5 Abs. 2ter der Fassungen ab 17. September 2020 lasse sich immerhin entnehmen, es solle eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 16. September 2020 vorliegender Unterlagen angepasst werden. Die Rz. 1068 KS CE beziehe sich nach klarem Wortlaut lediglich - übereinstimmend mit dem Willen des Verordnungsgebers - auf nachträgliche Änderungen der Entschädigung aufgrund Anpassung des Erwerbseinkommens. Hingegen beschlage sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen - wie im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall - die erstmalige Festlegung der Entschädigung strittig sei (BGE 147 V 278 E. 5.3.3).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, keine Änderung in der Entschädigung bewirken würde. Eine nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Laut Rz. 1065.1 müsse der Antrag auf Neuberechnung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 spätestens bis am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sein (Urk. 2 S. 1). Diese Frist sei von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden, weil ihr Gesuch um Neuberechnung erst am 6. Januar 2021 eingegangen sei (Urk. 2 S. 2).
Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Nachzahlung sinngemäss eine Revision der bereits in Rechtskraft erwachsenen Taggeldverfügungen für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 verlangt habe. Der Revisionsgrund stelle das Vorliegen der Steuererklärung für das Jahr 2019 dar (Urk. 6 S. 3). Die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei erst am 30. September 2020, mithin nach dem 16. September 2020, erlassen worden. Eine Anpassung beziehungsweise eine Nachzahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei somit ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Anpassung noch vor dem 16. September 2020 beantragt worden sei (Urk. 11 S. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, gemäss Rz. 1058 KS CE betrage die Entschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit der restriktiven und dem Sinn der Bestimmung widersprechenden Auslegung des Wortlautes der KS CE durch die Beschwerdegegnerin werde ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in willkürlicher Weise verkürzt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin müsse auch als überspitzer Formalismus gerügt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid sei demgemäss aufzuheben und die Entschädigung auf der Basis der von ihr (dem Steueramt) bereits Mitte April 2020 eingereichten Steuererklärung respektive der gleichlautenden Steuerveranlagung vom 30. September 2020 zu berechnen. Die Berechnung des Tagessatzes müsse für die insgesamt 184 Tage der Anspruchsberechtigung korrigiert werden. Die Beschwerdegegnerin müsse ihr eine entsprechend angepasste höhere Corona-Erwerbsersatz auszahlen (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 9 S. 2).
4.
4.1 Nach Lage der Akten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bezüglich der Akontobeiträge 2019 am 29. Januar 2019 mit, dass sie - ausgehend von den Angaben der Vorjahresperiode - die AHV/IV/EO- und FAK-Mindestbeiträge in der Höhe von Fr. 510.90 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen habe (Urk. 7/73/1). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/73/3). Im beigelegten Formular konnte die Beschwerdeführerin Änderungen des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 7/73/5). Bei einem in der Folge am 12. März 2019 mit dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräch schätzte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Jahr 2019 auf (netto) Fr. 20'000.-- (Urk. 7/82). Deswegen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpassung der Akontobeiträge 2019 vor und erhob am 12. März 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 21'100.-- (Urk. 7/81). Alsdann zeigte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit dem vom 16. März 2020 datierenden Formular (Eingangsdatum 19. März 2020) «Wesentliche Veränderungen des Einkommens» an, dass ihr Einkommen im Jahr 2019 Fr. 28'000.-- betragen habe (Urk. 7/105). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin am 20. März 2020 eine Neuberechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 vor. Grundlage für die Erhebung der Akontobeiträge war nunmehr ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 29'600.-- (Urk. 7/108 f.). Aufgrund dieses Einkommens wurde in der Folge der Tagesansatz für die mit Wirkung ab 17. März 2020 ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 66.40 berechnet (vgl. Urk. 7/114 sowie Rz. 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 17. März 2020 gültigen Versionen, und S. 3 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab 1. Januar 2009). Mit Abrechnungen vom 30. April 2020 (betreffend März und April; Urk. 7/114), vom 18. Mai 2020 (betreffend 1.-16. Mai; Urk. 7/115), vom 24. Juli 2020 (betreffend 17. Mai - 30. Juni; Urk. 7/117), vom 1. August 2020 (betreffend Juli; Urk. 7/118) und vom 31. August 2020 (betreffend August; Urk. 7/119) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils Taggelder in der Höhe von Fr. 66.40 zu. In ihrer E-Mail-Nachricht vom 31. August 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2019, die sie Mitte April eingereicht habe, festgestellt, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- erzielt habe. Sie ersuchte die Beschwerdegegnerin um Beantwortung der Frage, auf welcher Steuerveranlagung die Entschädigung beruhe, sowie um Überprüfung und Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/126). Mit E-Mail vom 9. September 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin mit, Berechnungsbasis für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei die Verfügung (richtig: Mitteilung) vom 20. März 2020, da dieses Einkommen höher sei als dasjenige für das Jahr 2017. Für das Jahr 2019 werde gemäss Deklaration in der Steuererklärung eine Anpassung vorgenommen und der Beschwerdeführerin eine neue Beitragsrechnung 2019 gesandt (Urk. 7/126). In ihrer Mitteilung vom 9. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 39'500.-- zu leisten seien (Urk. 7/128). Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung passte sie aber nicht an (vgl. die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. bis 16. September 2020, vom 16. September 2020, Urk. 7/129).
4.2 Für die erstmalige Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung respektive die Bemessung des Taggeldanspruchs hat sich die Beschwerdegegnerin auf die ihr im Zeitpunkt der erstmaligen formlosen Zusprache (Abrechnung vom 30. April 2020) aktuellste Beitragsmitteilung vom 20. März 2020 gestützt. Dass sie dabei - entgegen Rz. 1068 KS CE (vgl. E. 2.6.3) - die erst nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt hat, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.8) nicht zu beanstanden. Ob diese Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung (resp. Mitteilung) für das Jahr 2019 abzustellen hat, auch bei leistungszusprechenden Entscheiden - welche im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen - zu gelten hat, musste das Bundesgericht in BGE 147 V 278 nicht prüfen. In E. 4 des Urteils EE.2021.00003 vom 20. Oktober 2021 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass das einer vor Verfügungserlass ergangenen Akontomitteilung zugrundeliegende Einkommen nicht nur für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich sei. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch umgehend eine zu tiefe Entschädigung beanstandet. Vorliegend hingegen hat die Beschwerdeführerin gegen die seit dem 30. April 2020 ergangenen Abrechnungen bis zu ihrem E-Mail vom 31. August 2020 nicht opponiert. Dies obwohl sie nach ihren Angaben bereits Mitte April 2020 beim Einreichen der Steuererklärung festgestellt hatte, dass das im Jahr 2019 erzielte beitragspflichtige Einkommen nicht Fr. 28'000.--, sondern Fr. 36’993.-- betrug. Nach Treu und Glauben wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihrer Ansicht nach zu tiefe Bemessungsgrundlage umgehend, nicht erst vier Monate später geltend zu machen. Eine Überprüfungs- und Überlegungsfrist von über drei Monaten könnte im Bereich der Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung kaum als angemessen bezeichnet werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 zu Art. 51 ATSG). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist hier daher von einem Antrag auf Neuberechnung (resp. Revision oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Rz. 1065.1 KS CE auszugehen, welcher gemäss diesen Bestimmungen unter Beilage einer aktuelleren Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 einzureichen war. Der Entscheid des Steueramtes Weinfelden betreffend Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2019 erging jedoch erst am 30. September 2020 und wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 4. März 2021 eingereicht (Urk. 7/152/13). Die Steuermeldung AHV betreffend Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 datiert am 23. November 2020 (Urk. 7/134).
4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erst nach dem Stichtag vom 16. September 2020 ergangene Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung hätte vornehmen müssen.
Wie dargelegt (E. 2.7) hat das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Selbständigerwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/73) und vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/102) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge mehrmals Anpassungen ihrer Akontobeiträge veranlasst und in ihrer letzten Meldung vom 16. März 2020 angegeben, das Erwerbseinkommen für das Vorjahr (2019) habe sich um mehr als 25 % verändert und sei auf Fr. 28'000.-- zu ändern (Urk. 7/105). Das anschliessend aufgrund der Steuererklärung deklarierte Einkommen von Fr. 36’993.-- liegt erneut mehr als 25 % über den Angaben vom 16. März 2020. Dass eine solche Differenz angesichts der bescheidenen Einkünfte und des Zeitpunkts (nach Ablauf des Geschäftsjahres im März 2020) noch nicht erkennbar gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Akontobeiträge rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen, hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass die Erwerbsersatzentschädigung aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 29'600.-- bemessen wurde. Für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 erlassene Steuerveranlagung 2019 bleibt kein Raum (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Antrag auf rückwirkende Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung abgewiesen hat, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Daniel Olstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher