Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00042


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 21. Februar 2019 mit seiner Einzelfirma «Y.___» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender im Hauptberuf für den Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbsaufnahme den 1. März 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate zwischen Fr. 0.-- und Fr. 20'000.-- schätzte (Urk. 6/1). Für das Jahr 2019 (März bis Dezember) wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von auf das Jahr hochgerechnet Fr. 10'440.-- festgesetzt (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/8-10). Am 11. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Veranstaltungsverbot) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/15). Am 27. Mai 2020 (Eingangsdatum) reichte er einen Verlängerungsantrag für Selbständige (bei angeordneter Betriebsschliessung) ein (Urk. 6/28). Mit Abrechnung vom 15Juni 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen und richtete ihm rückwirkend vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 23.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 6/30). Mit weiteren Abrechnungen sprach sie dem Versicherten gestützt auf den nämlichen Tagesansatz Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für die Monate Juni bis Oktober 2021 zu (Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/38).

1.2    Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 6/40-41). In der Folge gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten ab November 2020 weiterhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 (Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk. 6/103).

    Mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Veranstaltungsverbot vom 15Dezember 2020 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein massgebendes Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 85'000.--. Gleichzeitig forderte er eine entsprechende Nachzahlung für die Monate März bis September respektive November 2020 (Urk. 6/48-49; vgl. auch Urk. 6/46). Gleichentags passte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 94'000.-- an und stellte die Differenz zu den bereits für das Jahr 2019 bezahlten Akontobeiträgen in Rechnung (Urk. 6/50). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Ausgleichskasse am 6. Mai 2021 eine Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März 2020 bis Januar 2021 verneinte (Urk. 6/80). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 19Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Nachzahlung nochmals ab. Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei das Erwerbseinkommen von Fr. 10'440.-- (Urk6/98). Die dagegen vom Versicherten am 22. Juli 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/100) schrieb die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2021 gemäss Dispositiv als gegenstandslos geworden ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass sich die vorgenommene Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dauer vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 als korrekt erweise (Urk. 6/113 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2021 erhob X.___ am 13. September 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache respektive Nachzahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von März 2020 bis August 2021 auf Grundlage des steuerbaren Einkommens 2019 von Fr. 94'000.-- (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1116]), was dem Beschwerdeführer mit Vergung vom 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2021 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 8) sowie die Kündigung des Mietverhältnisses für die Familienwohnung (Urk. 9) zu den Akten reichte. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit «Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit» betitelt und entsprechend abgeschrieben hat (Urk. 2). Entgegen dieser Bezeichnung verneinte sie indessen in der Begründung der Einsprache einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis eines höheren Einkommens und erachtete die festgelegte Einkommensgrundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als korrekt. Angesichts dessen, dass dem im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/100) nicht entsprochen wurde - mithin eine Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit nicht in Frage kommt (vglUrteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr abwies, ist im vorliegenden Verfahren dementsprechend zu verfahren.


2.

2.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2

2.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

2.2.2    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 9. September 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

    Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 11. April 2020 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 6/15) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung der Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 betrifft (vgl. Urk. 2). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

    Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen.

2.3.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.- liegt (sogenannte Härtefallregelung).

2.3.3    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

    Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

2.4

2.4.1    Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 40 EpG angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Absatz 1bis Buchstabe c sieht vor, dass die selbstständigerwerbende Person im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit obligatorisch AHV-versichert sein müssen.

2.4.2    Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.4.3    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

2.4.4    Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Weist die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2ter0 der seit 1. Juli 2021 gültigen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

2.5

2.5.1    Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung, bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

    Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1065.1ff. KS CE).

2.5.2    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2), für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen habe, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche. Die erste Auszahlung sei am 16. Juni 2020 erfolgt. Die festgelegte Einkommensgrundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 erweise sich entsprechend als korrekt.

3.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. September 2021 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 23. Oktober 2021 (Urk. 8) zusammengefasst geltend, er habe persönliche Beiträge für das Jahr 2019 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 94'000.-- entrichtet. Für die Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei die Beschwerdegegnerin jedoch von einem Einkommen von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen. Er habe diesen Fehler bereits im Dezember 2020 gemeldet. Trotzdem erhalte er immer noch auf dieser Grundlage eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei für die Monate März 2020 bis August 2021 zu erhöhen und auf Grundlage des steuerbaren Einkommens von Fr. 94'000.-- festzusetzen.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätiger im Bereich Weiterbildung Arbeitsrecht und Gesundheitswesen gemeldet (Urk. 6/1). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen aus, implizit also gestützt auf Veranstaltungsverbote im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk . 6/38, Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk. 6/103). In den Verfügungen vom 6. Mai und 19. Juli 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 9. September 2021 äusserte sie sich einzig zur Bemessungsgrundlage, nicht aber zur Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Wie es sich hinsichtlich den Veranstaltungsverboten über den ganzen strittigen Zeitraum genau verhielt, kann offen bleiben. Denn zumindest gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender, der aufgrund einer bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat, seit März 2020 Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

4.2    Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2) zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 10’000.--, welches Grundlage für die AHV-Akontobeiträge 2019 bildete (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/8-10), abgestellt habe. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass vielmehr auf das Einkommen abzustellen sei, welches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E. 3.2). In der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2019 bezifferte der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 85’000.-- (Urk. 6/47).

4.3    Unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Bestimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädigungsbemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialversicherungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Verordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1; vgl. auch Rz. 1065 ff. KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verordnungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c und Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt (vgl. E. 2.4.3).

    Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitragsbezugsverfahrens das beitragspflichtige Einkommen mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] sowie Rz1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitragsverfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt.

4.4    Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung, wonach der Beschwerdeführer voraussichtlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Fr. 0.-- und Fr. 20'000.-- erwirtschaften werde (vgl. Urk. 6/1 S. 4), erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (März bis Dezember) aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 10'440.-- (Urk. 6/4, Urk. 6/8-10). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 10’500.-- erhoben (Urk. 6/11). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 6/11/3). Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin ausserdem das Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens bei (Urk. 6/11/5). Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten in der Folge keinen Gebrauch.

    Bei der erstmaligen Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit Schreiben vom 15. Juni 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellste Akontoverfügung. Dass sie die Entschädigung vom 17. März 2020 bis 16. September 2021 auf der Grundlage eines Einkommens von Fr. 10'440.-- berechnete, entspricht jedenfalls der Rechtsprechung gemäss BGE 147 V 278. Es muss deshalb nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die zulässigerweise im formlosen Verfahren festgesetzte Entschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) rechtzeitig beanstandet und eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 f. zu Art. 51 ATSG).

4.5    Für einen erneuten beziehungsweise weiteren Leistungsbezug nach dem 17. September 2020 war eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 17. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001.2 f.). Dies tat der Beschwerdeführer denn auch. Laut der gesetzlichen Regelung, bleibt für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; E. 2.4.3 hiervor). Darauf wurde denn auch im Formular, mittels welchem der Beschwerdeführer am 9Dezember 2020 eine weitere Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend machte, explizit hingewiesen (Urk. 6/40/5).

    Angesichts dessen fällt eine Berücksichtigung der nachträglich, am 15. Dezember 2020 ergangenen Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 85'000.-- ausser Betracht. Das Einkommen in der Höhe von Fr. 10’440.-- ist somit auch für die Dauer vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 massgebend. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 festgelegt hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden (vgl. E. 2.4.4 hiervor).

4.6    Soweit der Beschwerdeführer angab, im Rahmen der Anmeldung im März 2019 habe sein Berater der SVA Zürich gesagt, er könne die im Jahr 2014 erlittenen Verluste abziehen und solle ein geringeres Einkommen angeben (Urk. 1), kann er dadurch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren, wie dessen Frage, die Antwort des Mitarbeiters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat. Ferner sind auch den Akten keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Immerhin ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Mail sowie in der Anmeldung je vom 15. Dezember 2020 ausführte, beim Steueramt könnten Verluste aus selbständiger Tätigkeit während den sieben darauffolgenden Jahren abgezogen werden, bei der SVA jedoch nur im darauffolgenden Jahr. Da er von dieser Regelung keine Kenntnis gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass jeweils das kantonal steuerbare Einkommen auch für die SVA massgebend sei, habe er bei seiner Anmeldung im März 2019 ein zu tiefes Einkommen angegeben (Urk. 6/46, Urk. 6/48/3). Diese Ausführung lässt eher darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer (von Beruf Jurist) sich in einem (rechtlich unerheblichen) Irrtum befand.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler