Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00048


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im Bereich Consulting tätig. Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/2/1, Urk. 6/16/1). Am 14Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 6/71/3) für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 (Urk. 6/74) wies die Ausgleichskasse den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe. Somit bestehe gemäss Rz 1041.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/74/1). Hiergegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache (Urk. 6/81). Seiner Einsprache legte er die Veranlagungsverfügung nach Ermessen für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/79) bei. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. August 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2November 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-94), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

1.1.2    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 25August 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

    Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender am 14. Juli 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 6/71, Urk. 6/74/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 betrifft (Urk. 2, Urk. 6/74/1). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

    Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).

    Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:

a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;

b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;

c. die Höchstmenge an Taggeldern;

d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;

e. das Verfahren.

    Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).

    Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4    

1.4.1    Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder Abs. 3bis oder (eingefügt am 18. Januar 2021) 3quinquies (die nicht bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben) ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis lit. b Ziff. 2, Absatz 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 17. September 2020 geltenden Fassung).

1.4.2    Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter (vgl. E. 1.4.1), so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, eingefügt mit der Verordnungsänderung vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021).

1.5

1.5.1    Gemäss Rz 1065 KS CE, in der vorliegend massgebenden, ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

1.5.2    Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 - bei Vorhandensein - von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Liegt die definitive Steuerveranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 vor, werden nur zukünftige Entschädigungen angepasst (Rz 1065.2 KS CE, Stand: 1. Juli 2021).

1.5.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Rz 1069.1 KS CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt und bei der Ausgleichskasse abgerechnet hätten (Rz 1041.2 KS CE). Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 laut Rz 1068 KS CE keine Änderung in der Höhe der Entschädigung (Urk. 2 S. 2). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- deklariert. Eine nachträgliche Änderung der AHV-Beiträge führe bezüglich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht zu einer Anpassung der Anspruchsgrundlagen. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2021 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 somit zu Recht abgewiesen worden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss Rz 1065 KS CE (Stand: 1. Juli 2021) für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, massgebend sei. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen (Urk. 1 S. 3). Das Bundesgericht habe insbesondere mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 bestätigt, dass die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Seine Betriebsaufnahme sei am 1. Mai 2006 erfolgt. Seither seien sämtliche AHV-Akonto-Beiträge jeweils im Umfang des Mindestbeitrages geleistet worden. Nach der Festsetzung der definitiven Lohnsumme sei jeweils die Bezahlung des Differenzbetrages erfolgt. Das massgebende Einkommen für die Festsetzung der definitiven Beiträge als Selbständigwerbender sei im vergangenen Jahrzehnt jeweils weit über Fr. 10'000.-- gelegen. Auch im Jahr 2019 habe er wie in den 13 Jahren zuvor (als Akontobeitrag) den Mindestbeitrag bezahlt. Das Erwerbseinkommen habe den Schwellenwert von Fr. 10'000.-- jedoch wiederum weit überschritten, was die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 vom 3. Juni 2021 belege. Es sei auf das veranlagte Einkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- abzustellen (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    

3.1.1    Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Bestimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes bei sogenannten Härtefällen (Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) wie für die Entschädigungsbemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialversicherungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Verordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verordnungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c und Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30Juni 2021 E. 3.1.2).

3.1.2    Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung (Art. 23 AHVV). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitragsbezugsverfahrens das beitragspflichtige Einkommen mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitragsverfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen zugrundeliegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 E. 3.1.2).

3.1.3    Hier gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode auf einem voraussichtlich beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 400.--. Weil von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Fr. 9'400.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) ausgegangen wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Akontobeitrag der AHV/IV/EO- und FAK-Mindestbeitrag in Rechnung gestellt (Urk. 6/2/1). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 6/2/3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 6/2/5). In der Folge liess der Beschwerdeführer (wie schon die Jahre zuvor) keine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- beurteilte und entsprechend einen Leistungsanspruch verneinte.

3.2

3.2.1    Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Einsprache vom 9. August 2021 die Veranlagungsverfügung nach Ermessen für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/79) ein. Er ist der Meinung, dass in Anwendung der ab 1. Juli 2021 gültigen Version von Rz 1065 KS CE bezüglich Anspruchsgrundlage und Bemessung seiner Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 nicht auf die Mitteilung betreffend Akontobeiträge vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/2/1), sondern auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen sei (E. 2.2 vorstehend).

3.2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleichkäme, wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzupassen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber BGE 147 V 278) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte.

3.2.3    Mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare (Gesamt-)Einkommen für die Direkte Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässem Ermessen mit Fr. 120'000.-- bei satzbestimmendem Einkommen von Fr. 160'000.-- (Urk. 3/1). Bereits in früheren Jahren wurden die steuerbaren Einkommen mangels einer Steuererklärung ermessensweise eingeschätzt (vgl. die Steuermeldung der Periode 2017 und 2018, Urk. 6/35 f.; Urteil AB.2016.00012 vom 2. März 2017 betreffend persönliche Beiträge 2013). Bei der Festsetzung der Beiträgen von Selbständigerwerbenden gelten die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). Bezüglich des vorliegenden Verfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist aber zu berücksichtigen, dass die Akontobeitragsrechnung vom 29. Januar 2019 auf einem voraussichtlich beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 400.-- beruhte (Urk. 6/2/1). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass im nach Ermessen veranlagten steuerbaren Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 im Betrag von über Fr. 10'000.-- enthalten ist (Urk. 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, eine wesentliche Korrektur von über 25 % zu melden, nicht nachgekommen. Es bleibt daher für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. Vorliegend kommt ausserdem hinzu, dass in den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen nicht der Direkten Bundessteuer unterliegende Einkünfte enthalten sind und der Umfang der steuerbaren Einkünfte, die selbständiges Erwerbseinkommen darstellen, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers letztlich nicht zu bestimmen sind. Eine Steuerdeklaration einschliesslich einer Geschäftsbilanz liegt - auch für vorangehende Perioden - nicht vor. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers im AHV-Veranlagungsverfahren beschränkte sich auf die Bestätigung, dass sein selbständiges Erwerbseinkommen entsprechend der Akonto-Erhebung jeweils nicht über Fr. 9'400.-- hinausgeht (E. 3.1.3). Darauf hat er sich behaften zu lassen.

    Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, sieht diese in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung in Art. 5 Abs. 2ter0 doch vor, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden können. E contrario ergibt sich daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers betreffend Ansprüche vor dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nicht auf die nachträglich eingereichte Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist (vgl. Rz 1065.2 KS CE in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00031 vom 21. September 2021 E. 3.3.3). Das gilt mithin auch für den vorliegend zu überprüfenden Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des BSV gegen das oben zitierte Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 nicht eingetreten. In jenem Urteil prüfte das Bundesgericht die Frage, ob durch den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts dem BSV ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, welcher Anspruch auf eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheid vermitteln würde. Dies wurde vom Bundesgericht verneint, weshalb es auf die Beschwerde des BSV nicht eintrat (E. 3.5 jenes Urteils). Für seinen Fall kann Beschwerdeführer aus diesem Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher