Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00051
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/135, Urk. 6/136) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Monate Januar bis Juni 2021 ab. Dagegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/139). Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 36. zu (Urk. 6/148). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Erwerbausfallentschädigung basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'200.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 24. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen ein (Urk. 8, Urk. 9/1-5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/135, Urk. 6/136) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 2021 verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/139). Er stellte dabei keinen Antrag betreffend Höhe der ihm auszurichtenden Entschädigung. Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 6/148) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung entsprochen, weshalb es sich als rechtens erweist, dass sie das Einspracheverfahren mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72).
Nachdem es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) um einen formellen Entscheid handelt, kann auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 betreffend Anfechtung von Nichteintretensentscheiden).
2.2 Hinsichtlich der strittig gebliebenen Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung hat die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wogegen der Beschwerdeführer erneut Einsprache erheben kann (vgl. E. 1.2, E. 1.3; BGE 131 V 407 E. 2.2.1).
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler