Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
EE.2021.00054
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 29. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH, welche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Oktober 2015 angeschlossen ist (Urk. 6/5). Am 16. November 2020, 30. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 1. Februar 2021 meldete die Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse mittels Anmeldeformular „AG/GmbH – wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit“ X.___ zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/21 ff., Urk. 6/25 ff., Urk. 6/30 ff.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für die Monate September, Oktober und November 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse (Urk. 6/35). Am 19. Februar 2021 meldete die Y.___ X.___ erneut zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Dezember 2020 und Januar 2021) an (Urk. 6/38 ff.). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 forderte die Ausgleichskasse X.___ auf, die Antragsformulare nochmals neu und korrekt auszufüllen; der Antrag auf Erwerbsersatzentschädigung werde erst nach Eingang der korrekt ausgefüllten Formulare geprüft (Urk. 6/41). Daraufhin reichte dieser diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Y.___ GmbH, namentlich die Steuererklärung, Bilanz sowie Kontoauszüge ein (Urk. 6/45 ff.).
Am 9. April 2021 meldete sich X.___ mit dem Anmeldeformular „Angestellte - besonders gefährdete Person“ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (für den Zeitraum vom 18. Januar bis 30. April 2021) gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 6/56). Mit Abrechnungen vom 23. und 30. April sowie 2. Juni 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse vom 18. Januar bis 31. Mai 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 27.20 pro Tag zu (Urk. 6/64 f., Urk. 6/67). Am 26. Juli 2021 meldete die Y.___ GmbH mittels Anmeldeformular „Arbeitgeber – besonders gefährdete Person“ X.___ für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (1. bis 30. Juni 2021) an (Urk. 6/68 ff.). Mit Abrechnung vom 29. Juli 2021 sprach die Ausgleichskasse X.___ vom 1. bis 30. Juni 2021 erneut eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 27.20 pro Tag zu (Urk. 6/72). Am 2. August und 8. September 2021 tätigten die Y.___ GmbH resp. X.___ analoge Anmeldungen für die Monate Juli und August 2021 (Urk. 6/73, Urk. 10/1-3). Mit Verfügungen vom 18. August und 10. September 2021 entschied die Ausgleichskasse abschlägig und begründete dies damit, es sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb sich X.___ nicht impfen lassen könne, daher gelte er ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr als besonders gefährdete Person (Urk. 6/83, Urk. 6/85). Die von X.___ am 13. und 20. September 2021 dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 6/84, Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. November 2021 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die mit der Beschwerdeantwort unvollständig eingereichten Akten zu ergänzen (Urk. 8). Innert Frist reichte diese die verlangten Unterlagen ein (Urk. 9, Urk. 10/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 1). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde.
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt wurde. Am 19. Juni 2020 erliess der Bundesrat ausserdem die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3, in Kraft seit 22. Juni 2020). Diese Verordnungen erfuhren in der Folge mehrere Änderungen.
Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten Verordnungen geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.3
2.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
- a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
- b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
- a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
- b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
- c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.3.3 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
2.4
2.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3quater (eingefügt durch Anhang der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 18. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021) sind besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Art. 27a Absätze 1-4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Art. 27a Abs. 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
2.4.2 Nach Art. 2 Abs. 3quinquies (eingefügt durch Anhang der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 18. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
2.5 Nach Art. 27a (eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 18. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung 3 (Stand: 1. Juli 2021) ermöglicht es der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet (Abs. 1).
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann (Abs. 2).
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese - unter den in Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen - in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden (Abs. 3).
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind (Abs. 4).
Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen (Abs. 6).
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (Abs. 9).
Nach Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung, eingefügt durch die Änderung vom 23. Juni 2021, AS 2021 378) galten schwangere Frauen (Buchstaben a) und Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Buchstaben b) als besonders gefährdet. Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buchstabe b werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend (Abs. 11). Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach (Abs. 12).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Bundesrat habe am 23. Juni 2021 die Covid-19-Verordnung 3 angepasst und den Anspruch für besonders gefährdete Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, verlängert. Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) vom 17. September 2020, Randziffer (RZ) 1041.10 würden ab dem 1. Juli 2021 neu schwangere Frauen und Personen mit Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, als besonders gefährdet gelten. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine medizinischen Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht impfen lassen könne. Folglich bestehe für die Monate Juli und August 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 5).
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide unter einer Vorerkrankung und habe von Januar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten. Nun sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Entschädigungsanspruch mehr habe, weil er nicht geimpft sei. Gemäss schweizerischen Epidemiegesetz könne in der Schweiz niemand zum Impfen gezwungen werden. Er finde keine Gesetzestexte, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin rechtfertigte. Daher habe er für die Monate Juli und August 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 1).
4.
4.1 Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte).
In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.
4.2 Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 (in den vom 18. Januar bis 25. Juni 2021 gültig gewesenen Fassungen) der Covid-19-Verordnung 3 vom 18. Januar bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat (Urk. 6/64 ff., Urk. 6/72; wobei der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung gemäss Abrechnung vom 23. April 2021 opponierte, vgl. Urk. 6/66).
Demgegenüber verneinte die Beschwerdegegnerin im umstrittenen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27a Abs. 10 (in der ab 26. Juli 2021 gültig gewesenen Fassung) der Covid-19-Verordnung 3 mangels ärztlich ausgewiesener Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung.
4.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ins Handelsregister eingetragen. Mithin gehört er dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium an und kann massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer (einziger) Angestellter der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/15, Urk. 6/31). Ob er in dieser Eigenschaft als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 qualifizieren und gestützt auf Art. 2 Abs. 3quater resp. Abs. 3quinquies der Covid-19-Vordnung Erwerbsausfall Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung überhaupt geltend machen kann, kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
4.4 Seine Anmeldungen vom 2. August und 8. September 2021 tätigte der Beschwerdeführer mittels Formular «Arbeitgeber - besonders gefährdete Person» (Urk. 6/73) resp. mittels Formular «Angestellte – besonders gefährdete Person» Urk. 10/1). Dabei reichte er jeweils den Konsiliarbericht von Dr. med. Dr. Z.___, Facharzt FMH für Kardiologie, Endokrinologie/Diabetologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Mai 2021 ein. Daraus erhellt, dass beim Beschwerdeführer namentlich diverse kardiovaskuläre Erkrankungen sowie eine Adipositas Grad I diagnostiziert wurde und dass die im April/Mai 2021 durchgeführten bildgebenden (MRT) und endokrinologischen Untersuchungen den Ausschluss einer Schädigung der Adenohypophyse erbracht haben (Urk. 6/74, Urk. 10/2). Mit Schreiben vom 5. August 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 19. August 2021 ein ärztliches Attest betreffend Kontraindikation einer Covid-19-Impfung einzureichen (Urk. 6/77). Mit E-Mail vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei von der Covid-19-Impfung grundsätzlich nicht begeistert. Ärztlicherseits sei ihm aber nicht davon abgeraten worden; die Schulmediziner würden ja meist zum Impfen raten. Er habe sich für eine Impfung in der Praxis A.___ angemeldet. Allerdings sei eine Impfung dort nicht möglich wegen zu geringer Nachfrage (Urk. 6/78). Alsdann reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. Juli 2021 betreffend die Covid-19-bedingte Hospitalisation von C.___, den Laborbefund der Permanence D.___ betreffend das negative Testergebnis des Beschwerdeführers vom 11. Juni sowie die ab dem 24. Dezember 2020 gültig gewesenen Anweisungen zur Isolation des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, Urk. 6/80 ff.) ein.
4.5 Bei der vorliegenden Sachlage liegt weder eine ärztlich ausgewiesene Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung vor noch hat der Beschwerdeführer eine solche behauptet. Im Gegenteil führte dieser aus, ärztlicherseits sei ihm von der Covid-19-Impfung nicht abgeraten worden. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer an einer Listenerkrankung nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 leidet; mangels ärztlich ausgewiesener Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung qualifizierte er gestützt auf die am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (vgl. E. 2.5 in fine) jedenfalls nicht als besonders gefährdet. Dass für den Beschwerdeführer keine Impfpflicht bestand ist unbestritten, vermag am Gesagten allerdings nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung.
4.6 Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger