Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit 2010 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH und seit 2018 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH. Im Mai 2019 gründete er die A.___ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, und im Juli 2019 die B.___ GmbH, bei welcher er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Sodann gründete er im November 2020 die C.___ GmbH, bei welcher er alleiniger Gesellschafter ist (www.zefix.ch; vgl. auch Urk. 6/16/1). Die B.___ GmbH ist als Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/4). Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Y.___ GmbH den Konkurs (www.zefix.ch). Am 4. Februar 2021 beantragte X.___ bei der Ausgleichskasse für seine Tätigkeit bei der B.___ GmbH den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für Januar 2021 (Urk. 6/15). Am 1. März 2021 beantragte er zudem eine Entschädigung für Februar 2021 (Urk. 6/19), am 1. April 2021 für März 2021 (Urk. 6/22), am 1. Mai 2021 für April 2021 (Urk. 6/25) und am 1. Juni 2021 für Mai 2021 (Urk. 6/29). Die Ausgleichskasse richtete X.___ für die Monate Januar bis März 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung aus. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte sie die ausgerichtete Entschädigung für die Monate Januar bis März 2021 wieder zurück (vgl. Urk. 6/32). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie den Antrag von X.___ auf eine Entschädigung für die Monate April und Mai 2021 ab (Urk. 6/33). Am 1. Juli 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für Juni 2021 (Urk. 6/34). Zudem erhob er am 5. Juli 2021 Einsprache gegen die Rückforderung der für die Monate Januar bis März 2021 ausgerichteten Entschädigung sowie gegen die Verneinung eines Anspruchs auf eine Entschädigung für die Monate April, Mai und Juni 2021 (Urk. 6/40, Urk. 6/41). Die gegen die Rückforderung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 ab (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse zudem den Antrag von X.___ auf eine Entschädigung für Juni 2021 ab (Urk. 6/46). Am 1. August beantragte X.___ eine Entschädigung für Juli 2021 (Urk. 6/47). Diesen Antrag wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. August 2021 ab (Urk. 6/51). Am 3. September 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für August 2021 (Urk. 6/58) und am 8. September 2021 erklärte er erneut, Einsprache gegen die Rückforderung zu erheben und verlangte wiederum die Ausrichtung einer Entschädigung für die Monate April bis Juli 2021 (Urk. 6/61). Gleichentags erhob er Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, es sei von einer Rückforderung der ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung abzusehen und es sei ihm auch für die Monate April bis Juli 2021 eine Entschädigung auszurichten (Urk. 6/73/3-4). Am 1. Oktober 2021 beantragte er eine Entschädigung für September 2021 (Urk. 6/80). Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom 16. Juni, 27. Juli und 3. August 2021 und verneinte einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsaufallentschädigung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2021 (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 21. November 2021 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate April bis Oktober 2021 auszurichten und von einer Rückforderung der für Januar bis März 2021 ausgerichteten Entschädigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Mit heutigem Urteil wurde die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 betreffend Rückforderung der für die Monate Januar bis März 2021 ausgerichteten Entschädigung (Urk. 6/44) erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Prozess Nr. EE.2021.00041).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/82), die B.___ GmbH sei ihr seit dem 1. Juli 2019 als Arbeitgeberin angeschlossen. In ihrer Anmeldung habe sie angegeben, keine beitragspflichtigen Löhne auszurichten. Deshalb habe sie im Jahr 2019 keine Akontobeiträge erhoben. Ihrer Aufforderung, eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 einzureichen, sei die B.___ GmbH in der Folge trotz Mahnungen vom 6. März und 15. April 2020 sowie Bussenverfügung vom 10. Juni 2020 nicht nachgekommen. Mit Verfügung vom 2. November 2020 habe sie ermessenweise Lohnbeiträge auf die Lohnsumme von Fr. 30'000.-- für die Zeit von Juli bis Dezember 2019 veranlagt. Diese Beiträge seien am 8. Dezember 2020 bezahlt worden. Auch die Lohndeklaration für das Jahr 2020 habe die B.___ GmbH trotz Mahnungen sowie Bussenverfügung bis heute nicht eingereicht. Die Lohndeklaration für das Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer erst mit seiner Einsprache gegen die Rückforderung vom 5. Juli 2021 eingereicht. Diese Deklaration sei jedoch zu spät erfolgt, als dass gestützt darauf noch eine Corona-Erwerbsersatzschädigung ausgerichtet werden könnte, werde doch für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt.
1.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 eingereicht worden. Gestützt darauf habe er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzschädigung.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2021 entschieden. Hingegen sind weder die Rückforderung der für die Monate Januar, Februar und März 2021 ausgerichteten Entschädigung, welche Gegenstand des Verfahrens EE.2021.00041 ist, noch der Anspruch ab August 2021 Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Rückforderung der für Januar, Februar und März 2021 ausgerichteten Entschädigung bzw. die Ausrichtung einer Entschädigung ab August 2021 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
3.2
3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
3.2.2 Vorliegend strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsentschädigung betreffend die Monate April bis Juli 2021 (vgl. E. 2). Es sind entsprechend die in den Monaten April bis Juli 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
3.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend anwendbaren Fassung galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
3.3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar ist.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Gemäss Rz. 1069.1 in Verbindung mit Rz. 1067 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand 15. April 2021) wird für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden.
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die B.___ GmbH ist seit dem 1. Juli 2019 als Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 6/4). Auf ihrer Anmeldung hatte sie angegeben, keine AHV-pflichtigen Löhne auszubezahlen (Urk. 6/3). Anfangs 2020 unterliess es die B.___ GmbH für das Jahr 2019 eine Lohndeklaration einzureichen (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), weshalb sie von der Beschwerdegegnerin am 6. März 2020 – nochmals – aufgefordert wurde, eine Lohndeklaration einzureichen (Urk. 6/5). Weil die B.___ GmbH dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie am 15. April 2020 gebührenpflichtig gemahnt (Urk. 6/6) und am 10. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Ordnungsbusse (Urk. 6/8). Da die B.___ GmbH auch in der Folge keine Lohndeklaration einreichte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 2. November 2020 für das Jahr 2019 Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 30'000.-- (Urk. 6/11). Diese Veranlagung blieb unangefochten (vgl. auch Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO; WBB) und die Beiträge wurden bezahlt (vgl. Urk. 6/82). Auch für das Jahr 2020 reichte die B.___ GmbH keine Lohndeklaration ein, weshalb die Beschwerdegegnerin am 17. September 2021 für das Jahr 2020 eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- veranlagte (Urk. 6/65).
4.2 Der Beschwerdeführer ist – wie dargelegt - Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, welche im Juli 2019 gegründet wurde (Urk. 6/16/1). Er gilt daher als Person im Sinne Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, das heisst als Person die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann.
Wie dargelegt (E. 3.3.3), bildet grundsätzlich das Einkommen des Jahres 2019, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden, Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar am 2. November 2020 (Urk. 6/11) verfügt, welche Beiträge die B.___ GmbH für das Jahr 2019 zu leisten hat. Da dies aber nicht gestützt auf eine Lohndeklaration erfolgte, konnten die verfügten Lohnbeiträge – noch - keinem konkreten Arbeitnehmer und somit auch nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dasselbe gilt für die Lohnbeiträge 2020 (Urk. 6/65). Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. Juni 2021 eine Lohndeklaration der B.___ GmbH betreffend das Jahr 2019 eingereicht (Urk. 6/32; vgl. Urk. 13/13-14), gemäss welcher im Jahr 2019 Löhne in Höhe von Fr. 18’000. an ihn ausbezahlt worden seien und gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin eine neue Beitragsabrechnung für das Jahr 2019 erliess (Urk. 6/57). Die Lohndeklaration der B.___ GmbH steht jedoch im Widerspruch zu den weiteren von ihr bzw. dem Beschwerdeführer gemachten Angaben. So hatte der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung angegeben, er habe gemäss Lohnausweise 2019 einen AHV-pflichtigen Jahreslohn Fr. 117'000.-- bezogen (Urk. 6/25/4, Urk. 6/29/4, Urk. 6/34/4, Urk. 6/47/4). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Buchhaltung der B.___ GmbH ergeben sich für das Jahr 2019 insgesamt AHV-pflichtige Löhne in Höhe von Fr. 60'750.-- (Urk. 6/103/14). Die eingereichte Lohndeklaration umfasste hingegen lediglich die – angeblich – an den Beschwerdeführer ausgerichteten Fr. 18'000..
Der Beschwerdeführer bzw. die B.___ GmbH machten jedoch nicht nur widersprüchliche Angaben zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers, sondern auch nicht nachvollziehbare Angaben zum geltend gemachten Umsatzrückgang der B.___ GmbH. Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Anmeldungen angegeben, dass die B.___ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatz von Fr. 62'056.--, in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2021 hingegen gar keinen Umsatz mehr erzielt habe (Urk. 6/25/2, Urk. 6/29/2, Urk. 6/34/2, Urk. 6/47/2). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass die B.___ GmbH aufgrund der in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2021 in Kraft gewesenen behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen gewissen Umsatzrückgang zu erleiden hatte. Ein totaler Umsatzausfall ist jedoch auszuschliessen oder zwingt zur Schlussfolgerung, dass der Umsatzrückgang durch andere Umstände als die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet war. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung mag jedenfalls nicht überzeugen, war in den Monaten April bis Juli 2021 doch nicht durchgehend ein «Lockdown» verordnet (vgl. Urk. 6/25/2, Urk. 6/29/2, Urk. 6/34/2, Urk. 6/47/2).
4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage weder ein AHV-pflichtiges Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 noch eine relevante Umsatzeinbusse der B.___ GmbH in den Monaten April bis Juli 2021 erstellt, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2021 nicht ausgewiesen ist. Aufgrund der äusserst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der B.___ GmbH sind von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler