Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00057
damit vereinigt: EE.2021.00058
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/17/1). Die Y.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/7). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 an (Urk. 6/19-21). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 24. März 2021 [Urk. 6/64] und Einsprache vom 1. April 2021 [Urk. 6/75; vgl. auch Urk. 6/68]) wies die Ausgleichskasse diesen Antrag mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2021 (Urk. 6/87/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2021 ab (Urk. 6/134).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2021 sowie September 2021 geltend (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/116, Urk. 6/128). Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Umsatzeinbusse und richtete ihm für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 147.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 6/91, Urk. 6/152/1). Für die Monate Juni und Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 30 Prozent betragen habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Verfügungen vom 5. Juli 2021 [Urk. 6/102] und 11. August 2021 [Urk. 6/122]). Die abweisende Verfügung vom 11. August 2021 zog die Ausgleichskasse am 17. August 2021 in Wiedererwägung und bejahte die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juli 2021. Die Entschädigung berechnete sie gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 147.20 (Urk. 6/125, vgl. Urk. 6/152/3). Diesen Tagesansatz legte sie auch der Entschädigung für den Monat September 2021 zu Grunde (vgl. Urk. 6/152/4).
1.3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bat der Versicherte die Ausgleichskasse um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (gestützt auf einen höheren Taggeldansatz) für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ab (Urk. 6/127). Die dagegen vom Versicherten am 14. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/135, vgl. auch Urk. 6/134) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. November 2021 ab. Zudem hielt sie fest, dass die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 zu Unrecht erfolgt sei und die Leistungen deshalb zurückgefordert würden (Urk. 6/148 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00057).
1.4 Mit (drei separaten) Verfügungen vom 11. November 2021 (Urk. 6/152) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Rückerstattung der für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 sowie für die Monate Juli 2021 und September 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung von insgesamt Fr. 33'203.60 (Fr. 23'649.75, Fr. 4'855.25, Fr. 4'698.60). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. November 2021 Einsprache (Urk. 6/150), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 abwies (Urk. 6/164 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00058).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2021 erhob X.___ am 30. November 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Nachzahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu einem höheren Ansatz (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-167]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
2.2 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 erhob X.___ ausserdem Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe (Urk. 1 im Prozess EE.2021.00058).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 im Prozess EE.2021.00058, unter Hinweis auf die Akten im Verfahren EE.2021.00057) und beantragte in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des Verfahrens mit dem Parallelverfahren EE.2021.00057. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 im Prozess EE.2021.00058).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die beiden getrennt angelegten Verfahren beziehen sich auf den selben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. EE.2021.00058 mit dem vorliegenden Prozess Nr. EE.2021.00057 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren EE.2021.00058 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-8 geführt.
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 sowie die Monate Juli 2021 und September 2021 (Urk. 8/2, Urk. 6/152). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.
2.5
2.5.1 Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.5.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2ter der nämlichen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis (oder 3quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten.
2.5.4 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss (Rz 1069.3 KS CE).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die - mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Urk. 8/2) bestätigte - Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung, mithin ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 11. November 2021 (Urk. 6/152) seit den Abrechnungen vom 24. März 2021, 13. April 2021, 19. Mai 2021, 8. Juni 2021 und 26. August 2021 (vgl. jeweilige interne Notiz auf den Anmeldungen, Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/116), womit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 sowie für den Monat Juli 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder - was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat - voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.
Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 15. Oktober 2021 ausbezahlten Taggelder (vgl. Urk. 6/128) für den Monat September 2021 keines Rückkommenstitels, da zwischen der formlosen Zusprache und deren Rückforderung am 11. November 2021 (Urk. 6/152/4) weniger als 30 Tage verstrichen waren (vgl. auch E. 2.3 hiervor).
3.3
3.3.1 Im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Urk. 8/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich ihr per 1. Mai 2020 angeschlossen. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt, er mithin für die Zeit von Mai bis Dezember 2020 einen Lohn von mindestens Fr. 6'666.65 erzielt hätte. Gemäss eigenen Aussagen sei ihm jedoch kein Lohn ausbezahlt worden, weshalb die Einkommensgrenze nicht erreicht sei und er mangels Lohnausfall keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. Da unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien, erwiesen sich die Rückforderungsverfügungen vom 11. November 2021 als richtig.
3.3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2021 (Urk. 8/1) zusammenfassend aus, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Es sei bereits im Januar 2021 klar gewesen, dass ihm im Jahr 2020 kein Lohn ausbezahlt worden sei, er vielmehr auf einen solchen verzichtet habe.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Y.___ AG unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da er seit dem 16. April 2020 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleiniger) Verwaltungsrat eingetragen ist (Urk. 6/17/1). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020 ist ein Bruttojahreslohn von Fr. 71’500.-- vereinbart (Urk. 6/109/3). Mit Lohndeklaration 2020 vom 26. Januar 2021 meldete die Gesellschaft Löhne für fünf Mitarbeiter, wobei der Beschwerdeführer sich nicht darunter fand (Urk. 6/13/3). In den Anmeldungen zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass ihm kein Lohn ausbezahlt worden sei, da er als leitender Angestellter auf einen Lohn habe verzichten müssen, damit die Firma die Krise überlebe (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/116, Urk. 6/128). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September) kein Lohn ausbezahlt wurde. Gleiches hat das hiesige Gericht im Urteil vom 14. Oktober 2021 (Prozess Nr. EE.2021.00026) für das Jahr 2020 festgestellt (Urk. 6/134).
4.2 Gemäss Verwaltungspraxis ist für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit resp. der Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche Person (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung) massgebend (vgl. E. 2.5.4). So verfuhr die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 denn auch, indem sie darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keinen Lohn erzielt hatte (Urk. 8/2). Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 21. Februar 2022 (EE.2021.00049) diese Verwaltungspraxis als sachgerecht beurteilt, jedoch in Hinblick auf die auch in jenem Fall zu prüfende Frage nach dem Vorliegen einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als Rückforderungsvoraussetzung festgehalten, dass durchaus auch eine Verwaltungspraxis vertretbar wäre, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei arbeitgeberähnlichen Personen mit dem Zeitpunkt des Beginns der Lohnzahlungen gleichsetzen würde (E. 4). Dies ist vorliegend insofern von Belang, als ein vom Beschwerdeführer (im Jahr 2020 oder 2021) erzieltes Einkommen hätte dazu führen können, dass die Ausrichtung der Taggelder nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, sofern das entsprechende Einkommen hochgerechnet mindestens Fr. 10'000.-- betragen hätte.
Da dem Beschwerdeführer jedoch nach Aufnahme der Tätigkeit im April 2020 weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September 2021 und mithin soweit relevant) ein Lohn ausbezahlt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindesteinkommen erreicht (vgl. E. 2.5.2) und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten.
4.3 Daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 resp. im Jahr 2021 keinen Lohnausfall erlitten hat, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gegeben sind, folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. März 2021, 13. April 2021, 19. Mai 2021, 8. Juni 2021, 26. August 2021 und 15. Oktober 2021 offensichtlich zu Unrecht Taggelder ausbezahlt hat. Dieser Leistungsbezug des Beschwerdeführers war daher unrechtmässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 33'203.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann.
4.4 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 sowie in den Monaten Juli und September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt hat, erübrigt es sich, die Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler