Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/74-76; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). In den Anmeldungsformularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 8/74/3, Urk. 8/75/3, Urk. 8/76/3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab (Urk. 8/99). Die hiergegen am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/91) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 8/109). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/353/3-5). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 8/362). Auf die gegen dieses Urteil am 15. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 8/358) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein (Urk. 8/360).
1.2 Zuvor hatte sich X.___ am 2. Februar, 9. März, 11. Mai, 18. Juni, 13. Juli und 6. August 2021 für die Monate Januar und Februar sowie April bis und mit Juli 2021 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet. Zur Begründung verwies er jeweils auf eine wesentliche Umsatzeinbusse seines Einzelunternehmens (Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80-83; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). Mit Verfügungen vom 16. Februar, 26. März und 12. August 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/101-103). In der Folge richtete sie ihm allerdings am 25. August 2021 gestützt auf die mittlerweile ergangene definitive Steuerveranlagung der Periode 2019 für den Monat Juli 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 8/114), ebenso wie auf Antrag vom 17. September 2021 hin für den nachfolgenden Monat August 2021 (Urk. 8/85, Urk. 8/115; vgl. Urk. 8/86). Gegen die Verweigerung einer Entschädigung für den Januar, Februar, April, Mai und Juni 2021 erhob X.___ mit der Ausgleichskasse am 19. März 2021, 1. April und 14. September 2021 zugegangenen Eingaben jeweils Einsprache (Urk. 8/94-95; vgl. Urk. 2 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Corona-Erwerbsausfallentschädigung an ihn zu überweisen. Zudem beantragte er eine angemessene Entschädigung für seine das Beschwerdeverfahren betreffende Umtriebe (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Urk. 4) den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 5) ein.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-394), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).
1.1.2 Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Februar, 9. März, 11. Mai, 18. Juni und 13. Juli 2021 für die Monate Januar/Februar und April bis und mit Juni 2021 für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat (Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80-82; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsverweigerung für diese Zeitperioden (Urk. 2). Hier sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten Januar bis und mit Juni 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsatzeinbusse (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung waren es 55 Prozent; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
1.3 Gemäss der am ab 19. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.4 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Gemäss dem vom Bundesrat am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall werden ab jenem Tag künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies der Verordnung ein höheres Erwerbseinkommen als die Berechnungsgrundlage nach Art. 5 Abs. 2ter der Verordnung (oder des hier nicht einschlägigen Art. 5 Abs. 2bis der Verordnung) ausweist.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss nicht nur für die Bemessung der Entschädigung an sich, sondern auch für die Bemessung des Mindesteinkommens als Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Härtefallregelung; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.2).
1.5
1.5.1 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der ab 17. September 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch den hier nicht einschlägigen Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.5.2 Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 KS CE das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen (Rz. 1065.1).
1.5.3 Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden (Rz. 1065.2 der KS CE Stand 1. Juli 2021).
1.5.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respespektive der Einkommensgrenzen für die Anspruchsprüfung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei.
In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Anpassung beziehungsweise eine neue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund einer nachträglichen (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. Jedenfalls könne auf eine blosse Steuererklärung nicht abgestellt werden.
1.7 Mit Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278, hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 17. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akontobeitragsverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss Rz. 1069.1 KS CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchsberechtigt seien sodann selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten (Rz. 1041.2 KS CE). Des Weiteren sei laut Rz. 1057 KS CE für die Berechnung der Zeitpunkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruches massgebend (Urk. 2 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 30. Juni 2021 erkannt, dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Anspruchsprüfung das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- massgebend sei, auf dem die AHV-Beiträge 2019 erhoben worden seien (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verdienst mit ihrer Mitteilung bezüglich Akontobeiträge 2019 vom 1. März 2021 bestätigt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Die Steuerunterlagen habe er der Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt. Sie habe diese Unterlagen aber nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin sei seit März 2021 über die definitive Steuerveranlagung dokumentiert gewesen. Seine Anträge hätten seit April 2021 gutgeheissen werden müssen. Laut Rz 1065 KS CE sei auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliege (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hatte mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 (Urk. 8/362) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zu beurteilen. Mit jenem Urteil erwog das Gericht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akontobeiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe es in der Folge in Kenntnis seiner Obliegenheit unterlassen, ein wesentlich höheres beitragspflichtiges Einkommen 2019 als Grundlage zu melden, obwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe und das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- von dem den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- deutlich abweiche. Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis Mitte März beziehungsweise Mitte April 2020 (Einführung der sogenannten Härtefallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende) nicht habe bewusst sein können, welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungsanspruch haben werde, müsse er sich die Unterlassung der Anpassung der Akontobeiträge anrechnen lassen. Meldungen über Einkommensänderungen nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssten angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauchsgefahr unbeachtlich bleiben. Massgebend sei somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV-Akontobeiträge 2019 erhoben wurden (Urk. 8/56/1). Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall e contrario; E. 3.1.3 f. des Urteils EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021, Urk. 8/362/8-9).
3.2 Für die vorliegend ebenfalls strittige Corona-Erwerbsausfallentschädigung der folgenden Monate (Januar bis Juni 2021) gilt das hiervor Gesagte. Die bis Ende Juni 2021 geltenden Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sahen keine Anpassung der Entschädigungsberechnung nach erstmaliger Bemessung vor (vgl. E. 1.4). Dies muss mangels anderslautender Vorschriften auch für den Entscheid über die Anspruchsvoraussetzung des Mindesteinkommens gelten. Die der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend Entschädigungsperiode September bis Dezember 2020 (vgl. Verfahren Pr.-Nr. EE.2021.00014) im Januar 2021 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 (Urk. 8/93/3) weist kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen aus und ist als Berechnungsgrundlage zur Prüfung des anspruchsbegründenden Grenzwertes zum Vornherein untauglich. Die gestützt auf die mit Einsprache vom 12. Januar 2021 (Urk. 8/91) aufgelegte Steuererklärung (Urk. 8/107/1-3) von Amtes wegen vorgenommene Anpassung der Akontobeiträge 2019 erfolgte erst mit Mitteilung vom 1. März 2021 (Urk. 8/102) und damit nach erstmaliger Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 8/74 f.). Diesem Ergebnis steht daher auch BGE 147 V 278 (E. 1.7) nicht entgegen. Eine Meldung des Beschwerdeführers, die Akontobeiträge 2019 den effektiven Verhältnissen anzupassen, ist unterblieben; gegenteils widersetzte er sich der Bezahlung der auf der Grundlage von Fr. 4'900.-- erhobenen Akontobeiträge und musste am 1. Juli 2020 veranlagt werden (vgl. Prozess AB.2020.00076). Nach diesen Erwägungen bleibt für die Einkommensschwelle die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Mitteilung der Akontobeiträge 2019 vom 29. Januar 2019 massgeblich.
3.3 Am 1. Juli 2021 trat neu Art. 5 Abs. 1ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft, welcher eine Neubemessung gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 zu Gunsten der Versicherten zulässt (vgl. E. 1.4), was sinngemäss auch für die Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzung gelten muss. Erst aber immerhin ab dem 1. Juli 2021 ist daher auch die Einkommensschwelle anhand der Steuermeldung vom 28. April 2021 (Urk. 8/373) bzw. der zugrundliegenden Steuerveranlagung zu beachten. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin Rechnung (vgl. Urk. 8/114 f.), was jedoch ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes liegt.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zumal vorliegend die bei unvertretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozessentschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher