Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. August 2017 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/1 und Urk. 6/14).
Am 27. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 29. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da der Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 6/75). Am 4. Mai 2020 ging bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend das Jahr 2018 ein, welche ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'000.-- auswies (Urk. 6/76). In der Folge richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten in der Periode vom 17. März bis zum 31. Dezember 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 43.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/78-79, Urk. 6/104 - 105, Urk. 6/113, Urk. 6/119, Urk. 6/138 und Urk. 6/154; vgl. auch Anmeldungen vom 16. und 30. November 2020 und 7. Januar 2021 [Eingangsdatum], Urk. 6/128, Urk. 6/136 und Urk. 6/141). Mit Anmeldungen vom 1. Februar, 2. März, 5. April, 4. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 3. Oktober 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Erwerbseinbusse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 geltend, welcher gemäss den auf den betreffenden Formularen enthaltenen Vermerken der Ausgleichskasse (mehrheitlich) bejaht wurde (Urk. 6/156, Urk. 6/184, Urk. 6/189, Urk. 6/219, Urk. 6/223, Urk. 6/228, Urk. 6/231, Urk. 6/237 und Urk. 6/241; das Leistungsbegehren abweisende Verfügungen für diese Zeitperiode finden sich nicht in den Akten).
Am 2. November 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Erwerbseinbusse für den Monat Oktober 2021 geltend (Urk. 6/243). Mit Verfügung vom 4. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/244). Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2021 Einsprache (Urk. 6/245), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sein Gesuch vom 2. November 2021 zu bewilligen und ihm für den Monat Oktober 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. April und vom 18. Mai 2022 vernehmen (Urk. 9 und Urk. 12). Diese Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 5. April respektive 24. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11 und Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.5
1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2021 damit, dass Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe, wenn die erhebliche Umsatzeinbusse des Selbständigerwerbenden auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers sei entstanden, weil sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie verändert habe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 21. Januar 2022 geltend, dass er Personen berate, welche Interesse an einer finanziellen Altersplanung hätten. Zunächst frage er Personalchefs an, tätige Telefonate, versende Mails oder werde empfohlen. In der Folge halte er in gemieteten Räumlichkeiten (Seminarräume in Hotels etc.) jeweils einen ca. 60-minütigen Vortrag, präsentiere ein fiktives Beispiel und beantworte Fragen. Die Teilnahmegebühr für Einzelpersonen betrage Fr. 60.-- und für Ehepaare Fr. 100.--. Je nach Raumgrösse würden zwölf bis 15 Personen teilnehmen. Dieser Infoanlass sei für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses unerlässlich. Bei Interesse kaufe der Kunde eine individuelle Beratung für Fr. 180.--. Danach werde bei 50 % der Kunden eine allfällige Auswanderung (fast immer nach Spanien) sowie bei deren 20 % der Kauf einer Immobilie besprochen. Dazu bedürfe es diverser Behördengänge, Übersetzungen und Besichtigungen von verschiedenen Objekten vor Ort. Hierzu werde mit den Kunden eine pauschale Aufwandentschädigung vereinbart. Die finanzielle Altersplanung sei ein sehr persönliches Geschäft, welches ein grosses Vertrauensverhältnis voraussetze. Ohne die vertrauensbildende Kennenlernphase im Rahmen einer unverbindlichen Infoveranstaltung gebe es keine weiteren Termine. Im Oktober 2021 habe er von vier Ehepaaren und zwei Einzelpersonen eine Absage erhalten, weil sie nicht zusätzlich zur Seminargebühr weitere Fr. 96. - - bzw. Fr. 47.-- für das Covid-Zertifikat hätten bezahlen wollen. Leider gebe es auch bei den Menschen über 50 einige, die nicht gegen Covid-19 geimpft seien. Dies sei Voraussetzung für das Betreten des Hotels Z.___ gewesen. Aufgrund der Zertifikatspflicht habe der Beschwerdeführer Fr. 500.-- weniger Umsatz erzielt, das heisse eine Umsatzeinbusse von mehr als 30 % erlitten (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 vor, dass eine Korrelation zwischen dem Umsatzverlust und der Zertifikatspflicht nicht erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Belege für das beschriebene Geschäftsmodell und die geltend gemachten Absagen der Kunden eingereicht. Dass er die Seminarräume gemietet habe, um die Infoveranstaltungen durchzuführen, welche dann offenbar nicht ausreichend besucht worden sein sollten, habe er ebenfalls nicht belegt. Im Weiteren erscheine es nicht plausibel, dass zur Vertrauensbildung zwingend ein Infoanlass in einem Seminarhotel oder ähnlichem stattfinden müsse. Es hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer sein Geschäftsmodell angesichts der bereits seit mehr als einem Jahr andauernden Pandemie anpasse. Aus den Akten gehe hervor, dass er im Jahr 2020 seine Korrespondenz nicht abgeholt habe und infolge «Wegzugs nach Spanien» keine Betreibungen hätten eingeleitet werden können. Ab dem 1. Januar 2021 habe er den Wohnsitz und die Geschäftsadresse nach A.___ verlegt, wo er nunmehr wenigstens die Einschreiben der Beschwerdegegnerin entgegennehme. Die Erwerbseinbusse sei somit ohne Weiteres auf andere Gründe, wie eine längere Landesabwesenheit und den Abbruch der üblichen Geschäftsbeziehungen, zurückzuführen (Urk. 5).
2.4 Der Beschwerdeführer erklärte in der Stellungnahme vom 1. April 2022, dass es ihm aufgrund der Absagen der Kunden unmöglich gewesen sei, nur schon das kleinstmögliche Sitzungszimmer zum Preis von mehr als Fr. 700.-- zu mieten. Die Absagen seien vor der Reservation des Seminarraums erfolgt. Der Vorwurf, dass er keine Belege für sein Geschäftsmodell und die Absagen eingereicht habe, sei erstaunlich. Denn bei der Anmeldung als Selbständigerwerbender im Jahr 2017 habe er das Geschäftsmodell gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem sehr aufwändigen, monatelangen Verfahren mit vielen Belegen aufgezeigt. Diese Unterlagen müssten bei der Beschwerdegegnerin noch vorhanden sein. Sein «Hauptwerkzeug» sei schon immer das Telefon gewesen. Er mache pro Jahr zwischen 3'000 und 4'000 Akquistionstelefonate. Falls das Gericht es wünsche, gebe er die Namen der Kunden gerne heraus. Maurer, Kellner, Gleisarbeiter, Mechaniker, Nachtwächter, die vor der Pensionierung stehen würden, hätten Zoom, Team, Skype usw. nie kennengelernt und angewendet. Die Strategie des Beschwerdeführers sei bereits der Pandemie angepasst. Die Beschwerdegegnerin habe ihm schon 2020 und auch 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet, dafür aber nie Belege verlangt. Im Antragsformular seien die Regeln klar formuliert: Es gebe Stichproben und wenn falsche Angaben gemacht würden, begehe man eine Straftat. Weshalb die Beschwerdegegnerin ihm nun in diffamierender Art und Weise vorwerfe, die Geschäftsbeziehungen im Jahr 2020 abgebrochen zu haben und nach Spanien weggezogen zu sein, mache ihn fassungslos. Die Beschwerdegegnerin habe ihn am 6. August 2020 auf Fr. 216.05 und am 10. September 2020 auf Fr. 339.90 betrieben. Im Jahr 2020 sei er während über 70 Tagen in Reisequarantäne gewesen. Während dieser Zeit habe er grosse Schwierigkeiten gehabt, ein günstigeres Domizil (Wohnsitz und Büro) zu finden. Nach Spanien sei er nicht umgezogen. Es habe lediglich während maximal zehn Tagen, als er krank gewesen sei, einen Unterbruch der Postumleitung gegeben (Urk. 9).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. August 2017 als selbständigerwerbende Person im Bereich Consulting gemeldet (Urk. 6/14). Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte, hat er sein Geschäftsmodell im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/1 und Urk. 6/6-13). Im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 richtete die Beschwerdegegnerin ihm (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefalls/erheblicher Umsatzeinbussen aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019 erlitten hat, hat er im Anmeldeformular vom 2. November 2021 (Eingangsdatum, Urk. 6/243) substantiiert dargetan und kann als ausgewiesen gelten.
3.2 Für die vom Beschwerdeführer umschriebene Infoveranstaltung, die er für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehrheitlich an einer Auswanderung aus der Schweiz interessiert sind, durchführt, bestand seit dem 13. September 2021 eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 1.2). In Anbetracht dessen greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erhebliche Umsatzeinbusse nicht auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei, zu kurz.
In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (allein) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie geändert hat, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass sich vier Ehepaare und zwei Einzelpersonen – der Beschwerdeführer kommuniziert mit seinen potentiellen Kunden in der Regel telefonisch - von seiner Infoveranstaltung im Oktober 2021 wegen der damals geltenden Zertifikatspflicht abgemeldet hätten. Die Abmeldung sei vor der Reservation des Raumes erfolgt. Dass solche Infoveranstaltungen, an welchen ein direkter Kontakt mit potentiellen Kunden möglich ist, zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sind, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass mit Online-Meetings nicht vertraute baldige Pensionäre nicht mit online durchgeführten Infoveranstaltungen angesprochen werden können. Eine Anpassung des Geschäftsmodells ist insoweit nicht möglich. Weshalb die geltend gemachte Erwerbseinbusse im Oktober 2021 auf eine längere Landesabwesenheit und einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen zurückzuführen sein soll, erschliesst sich sodann nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zertifikatspflicht ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen.
4. Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Monat Oktober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Kreyenbühl