Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00002


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender in der Reisebranche angeschlossen. Die Ausgleichkasse richtete ihm vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 56.80 aus (Urk. 6/2, Urk. 6/7, Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/17, Urk. 6/21). Am 1. November 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für die Monate September (Urk. 6/22) und Oktober 2021 (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 (Urk. 6/24). Dagegen erhob dieser Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 6/25, Urk. 6/26). Am 26. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Monate September und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 zu (Urk. 6/28). Mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag schrieb sie die Einsprache als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 und beantragte, es sei ihm mindestens solange eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten, bis die Massnahmen des Bundes und der Kantone wieder die Durchführung von Ferienmessen erlaubten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

    Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.2    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des formellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nichteintreten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 6/24) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 verneint. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 6/25, Urk. 6/26). Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021. Nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens – und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - war demgegenüber der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab November 2021. Betreffend den Anspruch ab November 2021 lag im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheenetscheides vom 26. Januar 2022 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 6/31-33) und entsprechend auch keine anfechtbare Verfügung der Beschwerdegegnerin vor.

    Mit der am 26. Januar 2022 erfolgten formlosen Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 (Urk. 6/28) kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten im Einsprachverfahren zu beurteilenden Streitgegenstandes dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nach, war doch die Höhe der Entschädigung nicht strittig. Es erweist sich daher als rechtens, dass sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72).


3.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb – soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen, wobei anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2022 auch für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zugesprochen hat (Urk. 6/36).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler