Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00006


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 1. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, ist als Consultant tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Januar 1992 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (vgl. Urk. 6/157). Am 18. März 2021 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis Ende Februar 2021 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/207-211). Mit Abrechnungen vom 29. März 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Versicherte in der Periode vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 infolge erheblicher Umsatzeinbussen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 39.90 habe (Urk. 6/212-214). Diesen Tagesansatz passte sie mit Abrechnungen vom 8. April 2021 auf Fr. 111.20 an (Urk. 6/217, Urk. 6/218, Urk. 6/219, Urk. 6/221, Urk. 6/222).

    Mit weiteren Anmeldungen vom 3. April, 3. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 4. Oktober, 1. und 25. November, 2. Dezember 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate März bis November 2021 geltend (Urk. 6/215, Urk. 6/223, Urk. 6/225, Urk. 6/229, Urk. 6/231, Urk. 6/234, Urk. 6/237, Urk. 6/239, Urk. 6/241, Urk. 6/243). Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Umsatzeinbusse und richtete ihm für die Zeitperiode vom 1. März bis 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 111.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 6/220, Urk. 6/226, Urk. 6/227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238). Für die Monate Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1September 2021 keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom 24November [Urk. 6/240], 16. und 28. Dezember 2021 [Urk. 6/245f.]). Die dagegen vom Versicherten am 26. November 2021, 30. Dezember 2021 sowie 2. Januar 2022 erhobene Einsprachen (Urk. 6/242, Urk. 6/248f.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 ab (Urk. 6/254 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1262]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 31. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und beantragte ausserdem eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere, wie beispielsweise die Digitalisierung der Arbeitswelt mit Online-Meetings oder die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, sei nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen (Zertifikatspflicht und Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5).

1.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er sei als freier Mitarbeiter im Bereich Reden und Präsentationen an Veranstaltungen tätig und von den auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen direkt betroffen. Die Zertifikationspflicht und die Homeoffice-Pflicht würden die Durchführung solcher Veranstaltungen verunmöglichen, weshalb er in den Monaten Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Umsatzeinbusse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (vgl. auch Urk. 8).

1.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 entschieden. Hingegen ist der Anspruch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung auch für Dezember 2021 und Januar 2022 beantragt (vgl. Urk. 8), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


2.

2.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2    Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

2.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.

2.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

2.5

2.5.1    Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

2.5.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätiger im Bereich Consulting gemeldet (Urk. 6/84, Urk. 6/157). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk6/217-222, Urk. 6/226-227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/239, Urk. 6/243). In den Verfügungen vom 24. November, 16. und 28. Dezember 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 20Januar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

3.2    Eine Homeoffice-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Jedoch galt für Veranstaltungen in Innenräumen nach wie vor eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 2.2). In Anbetracht dessen, greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es kaum noch behördliche Einschränkungen gebe und der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mehr bestehe, zu kurz.

    Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer überzeugend darauf hin, dass die Absagen der (firmeninternen) Veranstaltungen auf die im Oktober und November 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen zurückzuführen waren. Der Beschwerdeführer ist auf Reden und Präsentationen spezialisiert. Seine Veranstaltungen leben vom direkten Kontakt mit dem Publikum (Urk. 1 S. 2 f.). Sein Argument, dass die Arbeitgeber ihre Angestellten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten könnten und auch deshalb auf interne Veranstaltungen verzichtet hätten, leuchtet ein (Urk. 1 S. 2 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zertifikatspflicht ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen.

3.3    Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monate Oktober und November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler