Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00007


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen.

    Am 26. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/36-39). Mit Abrechnungen vom 23. April 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie im Dezember 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'819.-- und im Januar 2021 von Fr. 2'818.25 habe; dies bei einem Tagesansatz von Fr. 96.-- (Urk. 6/52-53). Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 bedankte sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse für die zugesprochene Entschädigung. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob die Zusprache korrekt sei, da sie – wie angegeben – auch (Kranken-) Taggelder bezogen habe (Urk. 6/78). Am 4. Juni 2021 beantragte sie Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 und die Monate Februar bis Mai 2021 sowie erneut für November 2020 (Urk. 6/83-88). Auf entsprechende Aufforderungen reichte die Versicherte (Eingang am 10. September 2021) die Taggeldabrechnungen der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) ein (Urk. 6/96). Mit Verfügungen vom 13. September 2021 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'819.-- respektive Fr. 2'818.25, das heisst insgesamt
Fr. 5'637.25, zurück (Urk. 6/97-98). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wies sie die Anträge vom 4. Juni 2021 für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2020 und 1. Februar bis 4. Mai 2021 ab (Urk. 6/103). Mit Abrechnung vom 16. September 2021 sprach sie der Versicherten für die Periode vom 5. bis 31. Mai 2021 eine Entschädigung von Fr. 2'454.60 (27 Tage zu einem Tagesansatz von Fr. 96.--) zu (Urk. 6/104). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 15. November 2021 gegen die Rückforderung Einsprache (Urk. 6/108), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufheben, die Rückforderung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 zu reduzieren und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in anderen Monaten neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. März 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am
31. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Vorliegend streitig ist die Rückforderung der für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

1.3    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.4

1.4.1    Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.     einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.4.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.     sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.     sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (bis zum 18. Dezember 2020) respektive 40 Prozent (ab dem 19. Dezember 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.5    

1.5.1    Nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Für die Bemessung der Entschädigung (namentlich nach Art. 2 Abs. 3bis) ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Abs. 2ter). Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag (Abs. 3).

1.5.2    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

1.5.3    Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbstständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung; Rz. 1065 ff. des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 27. November 2020).

    Die vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen (Tabelle Mutterschaft; nachfolgend: EO-Tabellen) gelten auch für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Rz. 1061 KS CE).

1.5.4    Der Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen (insbesondere auch Kurzarbeitsentschädigung) und Versicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) wie zum Beispiel einer privaten Krankentaggeldversicherung (Rz. 1042 KS CE; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.5.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.6    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

1.7    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Zeitraum von Januar bis Dezember 2019 mit Abrechnung vom 15. November 2019 auf Fr. 42'900.-- angepasst worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dieses Einkommen als Einkommen des ganzen Jahres gemeldet worden und für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebend. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen oder Versicherungen nach VVG wie einer privaten Krankentaggeldversicherung. Aus den nachgereichten Unterlagen vom 10. September 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 und Januar 2021 krankgeschrieben gewesen sei und ein volles Krankentaggeld bei einem versicherten Verdienst von Fr. 80'000.-- bezogen habe. Der Tagesansatz des Krankentaggeldes sei zudem höher als der maximale Tagesansatz, der bei einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt werde. Somit habe in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestanden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie vom 6. Mai 2019 bis zum 30. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. Mai 2020 sei sie nicht mehr zu 100 %, sondern nur noch zu 90 % arbeitsunfähig. Folglich habe sie auch nur für 90 % Krankentaggeld erhalten. Für die 10%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge sie über keine Sozialversicherung. Wenn man annehme, dass ihre Ansprüche durch das Krankentaggeld abgegolten seien, käme dies einer Deckelung des Einkommens gleich. Dies wäre eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Selbständigerwerbenden. Denn in anderen Fällen von Einkommenseinbussen werde der Tagessatz der Corona-Hilfe von maximal Fr. 196/Tag zum bestehenden Einkommen aufaddiert. Hinsichtlich des für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Einkommens sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahr 2019 nur im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 5. Mai 2019 Einkommen erwirtschaftet habe. Danach sei sie krank gewesen. Das Einkommen von Fr. 42'900.-- sei daher auf das ganze Jahr hochzurechnen oder es seien die Einkommen aus vorangegangenen Jahren als Referenz-Einkommen heranzuziehen (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den Taggeldabrechnungen der Helsana vom 22. Dezember 2020 und vom
2. Februar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Periode vom
1. bis zum 31. Dezember 2020 respektive vom 1. bis zum 31. Januar 2021 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 80'000.-- und einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % Anspruch auf jeweils Fr. 6'114.75 (31 Tage à Fr. 197.25) hatte. Die versicherte Leistung betrug dabei 100 %. Als (versichertes) Ereignis wurde jeweils der 6. Mai 2019 angeführt (Urk. 6/96/10 und Urk. 6/96/12).

    Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits seit dem 6. Mai 2019, mithin vor der Covid-Pandemie, zunächst zu 100 % (vgl. Urk. 6/109/3-8) und ab Mai 2020 zu 90 % arbeitsunfähig war und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung subsidiär zu den Leistungen der Krankentaggeldversicherung ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 – ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
- zu Unrecht Fr. 5'637.25 ausgerichtet. Die ergangenen Abrechnungen waren dabei zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Es liegt damit ein Rückkommenstitel vor (vgl. E. 1.7). Die mit Verfügungen vom
13. September 2021 (Urk. 6/97-98) erfolgte Rückforderung wurde überdies rechtzeitig innert der 3-Jahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht (vgl. E. 1.6).

3.2    Was die Rückforderung in masslicher Hinsicht anbelangt, wies die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht darauf hin, dass sie für die verbleibende 10%ige Arbeitsfähigkeit von der Helsana nicht entschädigt wurde ([Fr. 80'000.-- : 100 x 90] : 365 = Fr. 197.25; vgl. auch Kurzmitteilung der Helsana vom 28. März 2022, Urk. 9/1). In diesem Umfang ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bejahen.

    Im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist vorliegend vom beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 42'900.-- auszugehen, gestützt auf welchem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. November 2019 Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 erhob (Urk. 6/19). Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 28. Mai,
17. Juli und 15. August 2019 sowie von Dr. med. A.___ vom
4. Oktober, 25. November und 17. Dezember 2019 eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass sie vom 6. Mai bis zum 31. Dezember 2019 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/109/3-8). Infolgedessen ist das Einkommen von Fr. 42'900.-- gemäss Mitteilung vom 15. November 2019 auf eine hypothetische ganzjährige Erwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. auch Rz. 5043.1 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], Stand 1. Juli 2021), weshalb ein für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebendes Einkommen von
Fr. 125'268.-- resultiert (Fr. 42'900.-- : 125 x 365). Basierend auf diesem Einkommen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die maximale Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Fr. 125'268.-- : 360 x 0,8; vgl. EO-Tabellen, gültig ab dem 1. Januar 2009, S. 23). Da die Beschwerdeführerin lediglich zu 10 % arbeitsfähig war, ergibt sich für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung von je Fr. 607.60 (Fr. 196.-- x 31 : 10).

    Dass der Tagesansatz des Krankentaggeldes von Fr. 197.25 höher ist als die maximale Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 196.-- pro Tag, ist nicht von Bedeutung. So kann etwa auch eine selbständigerwerbende Person, welche eine erhebliche Umsatzeinbusse und einen Erwerbsausfall von beispielsweise
50 % erleidet, bei einem hohen beitragspflichtigen Einkommen – nebst dem Erwerbseinkommen – noch Anspruch auf die maximale Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 196.-- pro Tag haben. Dieser besteht gemäss den anwendbaren EO-Tabellen bei einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 88'200.-- oder mehr, respektive bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 245.-- oder mehr.

    Die Rückforderung von Fr. 5'637.25 reduziert sich daher um Fr. 1'215.20 (Fr. 607.60 x 2) auf Fr. 4'422.05.

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin die Neubeurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in anderen Monaten (als Dezember 2020 und Januar 2021) beantragte, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn im angefochtenen Entscheid wurde einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigung beurteilt.


4.    Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Betrages, der Fr. 4'422.05 übersteigt, aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 im Umfang des Betrages, der Fr. 4'422.05 übersteigt, aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl