Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 31. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___, Inhaberin des Nagelstudios Y.___ in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2006 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 5/8). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 5/33, Urk. 5/50 f., Urk. 5/58, Urk. 5/64, Urk. 5/68, Urk. 5/74, Urk. 5/79, Urk. 5/89, Urk. 5/92, Urk. 5/96, Urk. 5/100) bezog die Versicherte infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. September 2020 resp. infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 71.20 pro Tag (Urk. 5/34-36, Urk. 5/39-40., Urk. 5/43, Urk. 5/46, Urk. 5/55, Urk. 5/59, Urk. 5/63, Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/75, Urk. 5/81, Urk. 5/90, Urk. 5/94, Urk. 5/97, Urk. 5/101). Am 29. Oktober, 29. und 30. November sowie 31. Dezember 2021 meldete sie sich abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Oktober bis Dezember 2021, Urk. 5/105, Urk. 5/109-110, Urk. 5/116). Mit Verfügungen vom 5. November und 28. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/107, Urk. 5/115, Urk. 5/120). Die von der Versicherten am 10. Dezember 2020, 5. und 20. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprachen (Urk. 5/114, Urk. 5/117, Urk. 5/124) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2022 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Februar 2022 im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September und 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
1.2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 (Stand: 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind namentlich Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Abs. 2 lit. b); für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b).
1.3 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzeinbusse vermöge per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu begründen. Insbesondere werde eine Umsatzeinbusse aufgrund eines Kundenrückgangs infolge der Maskenpflicht nicht von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein Nagelstudio und verkaufe darin auch Dinge wie Nagellack. Ihre Kundinnen müssten ca. zwei Stunden bei ihr sitzen; zu jener Zeit mit Maske. Sie habe allerdings Kundinnen mit Asthma, Allergien, Herzkrankheiten, einem COPD oder Aneurysma. Auch habe sie Kundinnen mit einem durch Krebs oder MS geschwächten Immunsystem. Diese Kundinnen hätten Probleme damit, während zwei Stunden eine Maske zu tragen. Dies stehe eindeutig im direkten Zusammenhang mit der am 18. Oktober 2020 verordneten Entscheidung auf Bundesebene, sprich der vom Bundesrat angeordneten Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie etwa in Shops. Da sie (die Beschwerdeführerin) auch Dinge verkaufe, sei sie auch ein Shop. Dadurch habe sie einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten. Wenn die Kundinnen keine Masken getragen hätten, hätte sie (die Beschwerdeführerin) bestimmt eine Busse bezahlen müssen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Abfindung (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7).
3. Der angefochtene Entscheid vom 2. Februar 2022, welcher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 zum Inhalt hat (Urk. 2), bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2022 – und damit nach dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid – abschlägig entschieden (Urk. 5/129).
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Entschädigungsanspruch (auch) für den Monat Januar 2022 geltend macht, ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom 29. Oktober, 29. und 30. November und 31. Dezember 2021 für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (Urk. 5/105, Urk. 5/109 f., Urk. 5/116) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend.
4.2 Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch das Nagelstudio der Beschwerdeführerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht bestand (vgl. E. 1.2.3). Mit ihrer Argumentation, wonach daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei (Urk. 1 und Urk. 7), weil ein Teil ihrer Kundschaft infolge – näher bezeichneten - medizinischen Problemen keine Maske habe tragen können (Urk. 2, Urk. 7), vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzudringen. So waren Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Maskenpflicht befreit (vgl. E. 1.2.3). Soweit die einschlägigen Kundinnen dennoch keine Termine mehr bei der Beschwerdeführerin buchten, stand dies offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen und waren allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu entschädigen.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anspruchs ab 17. September 2020 im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die Kunden (insbesondere Hochrisiko-Patienten oder im Gesundheitswesen tätige Personen) würden aus Angst vor einer Ansteckung wegbleiben (Urk. 5/50/4), und in den folgenden Anträgen jeweils auf die frühere Begründung verwies. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch mit der Begründung verneint hatte, dass keine erheblichen Einschränkungen vorlägen, die direkt auf die von Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen seien (Urk. 5/107), machte sie geltend, die Kunden seien nicht bereit während zwei Stunden eine Maske zu tragen (Urk. 5/109).
5. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger