Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 25. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2019 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 6/8).

    Am 27. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/10; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/34, Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/50-51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/59, Urk. 6/62 und Urk. 6/65). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten in der Periode vom 24. März 2020 bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 77.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/11-12, Urk. 6/18-20, Urk. 6/22, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64 und Urk. 6/66).

    Am 2. November 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Oktober 2021 geltend (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 19. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/71), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Januar 2022 abwies (Urk. 2).

    Am 6. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für November 2021 geltend (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/81).


2.    Am 28. Februar 2022 erhob die Versicherte Beschwerde («Einsprache») und beantragte sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 und die Verfügung vom 18. Februar 2022 aufzuheben und es sei ihr für Oktober und November 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. November 2021 (Urk. 6/69) und im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 (Urk. 2) einzig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Oktober 2021 beurteilt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Auf das Begehren um Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 ist daher mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.


2.

2.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2    Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

2.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Oktober 2021. Anwendbar sind daher die im Oktober 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

2.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

2.5

2.5.1    Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.     einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

2.5.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.     sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.     sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe jedoch noch keinen Anspruch. Die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin sei dadurch entstanden, dass ihre Kunden arbeitslos seien oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie verändert habe. Dies werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund des Lockdowns zwei Grosskunden verloren habe. Diese hätten ihre Hunde jeweils von Montag bis Freitag in ihre Hundepension gebracht. Da sie ihre Grosskunden bislang nicht habe ersetzen können, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb in den Monaten Oktober und November 2021 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint worden sei. Seit Beginn der Pandemie bis und mit September 2021 und auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sei ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen worden. Der Bund habe den Selbständigerwerbenden Unterstützung bis Ende 2021 versprochen (Urk. 1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Oktober und November 2021 als einzige behördliche Massnahme die Zertifikatspflicht des Bundes in Innen- und Aussenräumen von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen gegolten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Bundesrat am 17. Dezember 2021 erneut eine Homeoffice-Pflicht mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2021 beschlossen habe. Aufgrund dessen hätten viele Hundebesitzer ihre Hunde selbst betreuen können. Da die Hundebetreuung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser behördlichen Massnahme direkt eingeschränkt gewesen sei, sei für Dezember 2021 und Januar 2022 wieder eine Entschädigung ausgerichtet worden (Urk. 5).


4.

4.1    In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.

4.2    Im Oktober 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 2.2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin durch diese Zertifikatspflicht in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin jedoch nicht eingeschränkt. Dass ihre ehemalige, früher im Gastrobereich tätige Kundin infolge Arbeitslosigkeit nicht mehr auf die Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen war (vgl. Urk. 6/67/3), ist nicht auf die in diesem Zeitraum geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. Der Verlust von weiteren Kunden könnte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Corona-Pandemie verändert hat. So sind seit deren Beginn allgemein mehr Arbeitnehmerinnen im Homeoffice tätig. Dies war auch im Oktober 2021 der Fall, ohne dass eine behördliche Verpflichtung dazu bestanden hätte. Diese Arbeitsform hat sich für viele Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice nicht auf eine auswärtige Hundebetreuung angewiesen sind, dürfte die Nachfrage danach abgenommen haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im Oktober 2021 lässt sich jedenfalls nicht auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückführen. Daran ändert auch nichts, dass sie vom 24. März 2020 bis zum 30. September 2021 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) sowie vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 (Urk. 6/80) – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, dass der Bund Selbständigerwerbenden Unterstützung bis Ende 2021 versprochen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht beschliesst:

    Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 betreffend Entschädigung für den Monat November 2021 wird nicht eingetreten.

    Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 18. Februar 2022 überwiesen.



Weiter erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl