Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 3/30) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2020 Einsprache (Urk. 3/28). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 1. März 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März bis 22. Juni 2020. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, wann der angefochtene Entscheid in Empfang genommen wurde, und um dem Gericht den Briefumschlag des angefochtenen Entscheides einzureichen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen dieser Auflagen das Gericht von der üblichen postalischen Zustelldauer und damit von der Zustellung des angefochtenen Entscheides am 9. November 2020 ausgehe und mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht eintrete. Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 26. März 2022 vernehmen (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März bis 22. Juni 2020 (Urk. 1 S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 3/30) bzw. Einspracheentscheid vom 6. November 2020 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint.
2.2 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG).
2.3 Die Beschwerde wurde am 2. März 2022 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1). Zwischen dem Datum des Einspracheentscheides und der Beschwerdeerhebung liegen somit beinahe 16 Monate.
Der Beschwerdeführer machte weder in seiner Beschwerde (Urk. 1) noch in seiner Stellungnahme vom 26. März 2022 (Urk. 6) Angaben dazu, wann er den angefochtenen Entscheid, welchen er mit seiner Beschwerde einreichte, erhalten hat. Er stellte entsprechend auch in der Stellungnahme vom 26. März 2022 nicht infrage, dass der der Einspracheentscheid vom 6. November 2020 innert der üblichen postalischen Frist zugestellt wurde. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 9. November 2020 erhalten hat. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2020 erweist sich somit als verspätet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführe beantragte im Sinne eines Eventualantrages, es sei der Einspracheentscheid Beschwerdegegnerin vom 6. November 2020 als nichtig zu erklären (Urk. 1 S. 13).
3.2 Nichtigen Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).
3.3 Es liegen keinerlei Gründe vor, welche die Nichtigkeit des Einspracheentscheides vom 6. November 2020 begründen würden. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) hat auch eine allfällige längere Dauer des Einspracheverfahrens keine Nichtigkeit des Einspracheentscheides zur Folge. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit des Einspracheentscheides vom 6. November 2020 beantragt, ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler