Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 3. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___, Einzelunternehmerin des Y.___ in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Aufgrund einer im Februar 2021 getätigten Anmeldung bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 6/88) bezog die Versicherte vom 1. bis 30. November 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag (vgl. Abrechnung vom 10. Februar 2021, Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September, Oktober und Dezember 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse (vgl. Urk. 6/90; vgl. auch Urk. 6/87). Diese Verfügung verblieb unangefochten. Im April, Juni und September 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Februar, März, Mai, Juli und August 2021, Urk. 6/95 f., Urk. 6/98, Urk. 6/107 f.). Daraufhin sprach ihr die Ausgleichskasse vom 1. Februar bis 31. März 2021, vom 1. bis 31. Mai sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 wiederum eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag zu (vgl. Abrechnungen vom 20. April 2021, 4. Juni 2021 und 28. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112; vgl. demgegenüber die Verfügung vom 22. September 2021, womit ein entsprechender Anspruch für den Monat August 2021 verneint wurde, Urk. 6/111). Am 3. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung
infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse für den Monat November 2021 an (Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 entschied die Ausgleichskasse abschlägig und begründete dies damit, die geltend gemachte Umsatzeinbusse sei nicht auf eine behördliche Massnahme im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen (Urk. 6/117). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/118) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 82‘705.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 11. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

1.2.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

    Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).


1.3    

1.3.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.3.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

- a.ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

- b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

- c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.3.3    Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 (in den vom 25. Oktober 2021 bis 30. November 2021 gültig gewesenen Fassungen) musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 2 lit. d).

    Nach Art. 10 Abs. 1 mussten die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen; wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so galten für das Schutzkonzept die besonderen Vorgaben nach Abs. 2 derselben Bestimmung.

    Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe war den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt; in den Aussenbereichen mussten für Personen ab 16 Jahren zumindest der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b).

    In Diskotheken und Tanzlokalen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, galt für Personen ab 16 Jahren ebenfalls eine Zertifikationspflicht (Art 13 Abs. 1 und 2).

    Nach Art. 14a konnte für Veranstaltungen in Innenräumen mit maximal 30 Teilnehmer (lit. a) unter den in derselben Bestimmung genannten Voraussetzungen (lit. b-e) darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken.

    Für Veranstaltungen im Freien galt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1000 (Sitzplätze) resp. 500 (Stehplätze) keine Zertifikationspflicht, sofern die Einrichtung damit zu höchstens zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt war und es sich nicht um eine Tanzveranstaltung handelte (Art. 14 Abs. 1).

    Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfanden, bestand einzig die Pflicht, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie einzuhalten (Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 4).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzbusse per se begründe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden aus Angst fernblieben oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere (beispielsweise Digitalisierung) werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe (im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz in den Jahren 2015 bis 2019) in den Jahren 2020 und 2021 eine Umsatzeinbusse von Fr. 43'463.-- resp. Fr. 39'242.-- erlitten. Es hätten keine Hochzeiten und Weihnachtsessen in Restaurants mehr stattgefunden, weshalb keine Make-ups mehr gebucht worden seien. Die Leute seien wegen den Massnahmen aus Angst zu Hause geblieben. Zudem hätten die Leute im Home-Office gearbeitet; niemand habe gestylt zur Arbeit gehen müssen. Auch seien die Haare nicht mehr gefärbt worden. Weiter seien Gesichtspflegebehandlungen ausgefallen, weil dies «zu nahe an der Kundin» gewesen sei. Alle dies habe sehr wohl mit den Corona-Massnahmen zu tun, weshalb (sie) die Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 eine 100%ige Entschädigung entsprechend ihrer Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 82'705.-- erwarte (Urk. 1).


3.    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteilsvoraussetzung bildet der angefochtene Entscheid vom 14. Februar 2022, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 verneint hat (Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das Jahre 2020 und - über den November 2021 hinaus - für das gesamte Jahre 2021 beantragt, ist in diesem Umfang mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Februar 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September/Oktober und Dezember 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse bereits rechtskräftig verneint hat (vgl. Urk. 6/90). Zudem wurde der Beschwerdeführerin vom 1. bis 30. November 2020, vom 1. Februar bis 31. März 2021, vom 1. bis 31. Mai und vom 1. Juli bis 31. August 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 33.60 pro Tag zugesprochen (vgl. Abrechnungen vom 20. April 2021, 4. Juni 2021 und 28. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112), wogegen diese – nach Lage der vorliegenden Akten – keine Einwände erhoben hat (vgl. E. 1.2.2).

    

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin tätigte ihr Anmeldung vom 3. Dezember 2021 unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse (Urk. 6/113) und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2) geltend, was insoweit unbestritten ist.

4.2    Unter Hinweis auf das unter E. 1.3.3 Gesagte bestand im vorliegend relevanten Zeitraum (November 2021) weder für öffentliche noch private Anlässe ein irgendwie geartetes Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Ebenso wenig bestand eine Pflicht zur Heimarbeit. Mit ihrer Argumentation, wonach sie eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Kundinnen mangels Events, Hochzeiten und Weihnachtsessen in Restaurants resp. infolge Heimarbeit keine kosmetischen Behandlungen und Coiffeurtermine mehr gebucht hätten (Urk. 1), vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht durchzudringen. Der Vollständigkeit halber hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen kosmetischer Gesichtsbehandlungen keine Masken getragen werden mussten (vgl. E. 1.3.3) und die Beschwerdeführerin damit infolge der Maskenpflicht bei ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt war. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Bei alle dem war eine allfällig im November 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen.

    

5.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger