Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00013


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde am 5. Dezember 2013 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 6/55/2) und war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/1 ff.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. März 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und X.___ als Liquidatorin eingesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Zuvor hatte sich X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 6. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) angemeldet (Urk. 6/54, Urk. 6/65/1). Mit ihrer Anmeldung machte sie eine wesentliche Umsatzeinbusse geltend. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Kinderkrippe seit dem «Lockdown» ab März 2020 keine neuen Kinder zur Betreuung übergeben worden seien (Urk. 6/54/2). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr hernach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 6/65, Urk. 6/71-72, Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/82, Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/99). Eine solche Entschädigung beantragte sie in der Folge am 2. November 2021 auch für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1). Mit Verfügung vom 18November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diesen Monat (Urk. 6/103). Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch von Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, mit Wirkung ab dem 1. September 2021 erlösche (Urk. 6/103/1). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/107) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4April 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-128), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 2 S. 1). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monate November und Dezember 2021 kann somit mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu Recht verweigert hat.


2.

2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

    Mit ihrem Gesuch vom 2. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1). Hier sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den im Monat Oktober 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.2    Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

    Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen.

    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.3    Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 145 V 289 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin für diesen Monat geltend gemachte Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH nicht auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 1-2). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Oktober 2021 eine behördlich angeordnete Homeoffice-Pflicht gegolten habe (Urk. 1). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass viele der einkommensschwachen Familien während der Pandemie von Armut betroffen gewesen seien. Deshalb hätten sie die Betreuungskosten seit dem «Lockdown» nicht mehr bezahlen können. Zudem sei der Betrieb der Kindertagesstätte wegen der jederzeit drohenden Gefahr der Schliessung aufgrund von Quarantänefällen erschwert gewesen. Alsdann seien die Umsetzung der Maskenpflicht und des Abstandhaltens für die Kinder und die Betreuungspersonen kompliziert gewesen. Und schliesslich seien die Covid-Zertifikate für ihre jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu spät eingeführt worden (vgl. auch Einsprache vom 9. Dezember 2021, Urk. 6/107).

3.2    

3.2.1    Bezüglich dieser Vorbringen der Parteien ist zunächst Folgendes in Erinnerung zu rufen: Wegen den Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, welche in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch als «Lockdown» bezeichnet wurden. Hinsichtlich der Kindertagesstätten ordnete der Bundesrat mit dem per 17. März 2020 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 4 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19, Covid-19-Verordnung 2) an, dass diese nur geschlossen werden können, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen. Im Kanton Zürich blieben die Kindertagesstätten geöffnet. Der gleichzeitig erfolgte behördliche Appell an die Eltern, ihre Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, hatte jedoch zur Folge, dass die Auslastung der Betreuungsplätze sehr stark sank. Gemäss den Angaben des Zürcher Regierungsrates vom 23. April 2020 waren die rund 20'000 Betreuungsplätze in den 700 Kindertagesstätten im Kanton Zürich ab Mitte März durchschnittlich nur noch zu 30 Prozent ausgelastet. Als Reaktion darauf erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 22. April 2020 (vgl. die Medienmitteilung vom 23. April 2020).

3.2.2    Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

    Was die Y.___ GmbH betrifft, so muss festgestellt werden, dass diese schon vor Mitte März 2020, als sich die behördlichen Massnahmen und Appelle zur Bekämpfung von Covid-19 auf das Tagesgeschäft der Kindertagesstätten auszuwirken begannen, aus von der Beschwerdeführerin nicht genannten Gründen eine erhebliche Umsatzeinbusse hinnehmen musste. Gemäss der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 6. Januar 2021 (Urk. 6/54, Urk. 6/65) lagen die Umsätze der Y.___ GmbH in den Jahren 2015 und 2018 zwischen Fr. 328'555.-- und Fr. 396'491.-- (Urk. 6/54/2). Im Jahr 2019 - mithin noch vor der Covid-19-Pandemie - reduzierte sich der Umsatz auf rund die Hälfte (Fr. 174'223.--, Urk. 6/54/2). Die Umsatzzahlen konnten danach nicht mehr gesteigert werden. Dies führte die Beschwerdeführerin unter anderem darauf zurück, dass es seit dem «Lockdown» ab Mitte März 2020 statt zu Neuanmeldungen von zu betreuenden Kindern zu Absagen gekommen sei, weil deren Eltern aufgrund von Stellenverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Unsicherheiten aus Spargründen eine private Betreuung vorgezogen hätten (Urk. 6/67/2, Urk. 6/79/2, Urk. 6/86/2). In ihrer Anmeldung vom 2. November 2021 zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1) hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dass im Betriebsjahr 2021 der Aufbau der Kindergruppe sehr schleppend verlaufen sei. Als in den Sommermonaten die Planung für das restliche Betriebsjahr vorangeschritten sei, sei es nur bei einer Anmeldung geblieben. Alle anderen Eltern hätten ihre Anmeldung wieder zurückgezogen. Auch eine Werbeoffensive an umliegende Firmen und Eltern im Quartier beziehungsweise die Zusammenarbeit mit dem Sozialdepartement und den Mütter- und Väterberatungsstellen habe zu keinen Neueintritten geführt. Die Arbeit der Krippenleitung habe im Oktober 2021 nicht entlöhnt werden können (Urk. 6/100/2). Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht einen blossen Einkommensersatz bei wirtschaftlichem Misserfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine Entschädigung für den Erwerbsausfall geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste.

3.2.3    Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen der von ihr geltend gemachten Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH im Oktober 2021 in der Höhe von 95.2 % (Urk. 6/100/2) und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 aufzuzeigen. Entgegen ihren Vorbringen bestand im Oktober 2021 keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Die Homeoffice-Pflicht wurde vom Bundesrat per 26. Juni 2021 aufgehoben (vgl. die Medienmittelung vom 23. Juni 2021). Im weiteren Verlauf beschloss der Bundesrat aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virusvariante eine «dringliche Home-Office-Empfehlung», um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren. Diese Regelung galt aber erst ab 6. Dezember 2021 (vgl. die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021). Abgesehen davon erfordert auch die Arbeit zu Hause eine Kinderbetreuung. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Auswirkungen von Maskenpflicht und Covid-Zertifikat auf ihre Kinderkrippe (E. 3.1) können sodann nicht nachvollzogen werden. Entscheidend ist letztlich, dass sie mit ihren Ausführungen nicht verbergen konnte, dass die Dienstleistungen ihrer Kinderkrippe auch im Sommer 2021 nicht mehr ausreichend nachgefragt wurden (E. 3.2.3). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 2. November 2021 führte dies zur Umsatzeinbusse ihrer GmbH und zu ihrem eigenen Einkommensverlust im Oktober 2021 (E. 3.2.3). Weil somit ein Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht plausibel dargelegt werden konnte, ist zu vermuten, dass ein solcher nicht besteht. Damit hat die Beschwerdeführerin für den Oktober 2021 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.

3.3    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher