Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00014


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 8. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___ betreibt einen Schuh- und Schlüsselservice. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm vom 17. März 2020 bis Ende September 2021 (Urk. 6/2-7, Urk. 6/9, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/16, Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/23, 6/25, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/32) eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus. Mit Verfügung vom 26. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Oktober 2021 (Urk. 6/35). Dagegen erhob dieser am 28. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Entschädigungsanspruch für die Monate November und Dezember 2021 (Urk. 6/45). Dagegen erhob X.___ wiederum Einsprache (Urk. 6/49). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 26. November 2021 und 13. Januar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 143.20 pro Tag habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge mit Replik vom 21. April 2022 an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 2. Juni 2022, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 strittig ist (vgl. nachfolgend E. 3), sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a)    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b)    einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

    Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a)    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b)    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c)    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in der in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

1.4.2    Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

1.5    Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass Kunden aus Angst fernblieben oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie (beispielsweise Wegfall Laufkundschaft) ändere, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen beschwerdeweise im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sein Betrieb lebe in allererster Linie von Laufkundschaft, die vor der Pandemie wegen seiner guten Lage reichlich vorhanden gewesen sei. Sein Geschäft befinde sich im Einkaufszentrum Y.___. In diesem Zentrum seien sechs Gastronomiebetriebe eingemietet. Ebenso sei in diesem Zentrum der «Fitness Park Z.___» beheimatet. Zum gleichen Gebäudekomplex gehöre zudem das Hotel A.___ mit zwei weiteren Restaurants. Die Gastronomiebetriebe, das Hotel und das Fitness-Center hätten bis und mit 16.  Februar 2022 der Zertifikatspflicht unterstanden. Damit sei in der vorliegend massgebenden Zeitperiode ein grosser Teil der Laufkundschaft weggefallen. Auch wenn bei ihm selbst keine Zertifikatspflicht bestanden habe, so sei seine Erwerbstätigkeit von der Zertifikatspflicht ebenfalls eingeschränkt gewesen, sodass sein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab dem 1. September 2021 nicht erloschen sei.

    Der angefochtene Einspracheentscheid sei aber auch deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin sowohl in den Verfügungen vom 26. November 2021 und 13. Januar 2022 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Dieser – nicht heilbare – Mangel führe für sich allein bereits dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sei, da es ihm aufgrund der vorenthaltenen Begründung verunmöglicht werde, sein Rechtsmittel zu begründen. So gehe aus den Entscheiden in keiner Art und Weise hervor, weshalb bei gleich gebliebenen Verhältnissen der Anspruch auf eine Entschädigung zunächst noch anerkannt worden sei und dann plötzlich nicht mehr. Die Beschwerdegegnerin äussere sich zu diesem Punkt trotz der entsprechenden Kritik mit keinem Wort.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 5), im Vorwort zur Version 18 des KS CE, welches ab dem 1. September 2021 in Kraft gewesen sei, sei festgehalten worden, dass es kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus stehen. In dieser Version sei dann auch die Rz. 1041.2 eingeführt worden, welche die Anspruchsvoraussetzung unter anderem an die Einschränkung aufgrund der kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen knüpfe. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt durch die kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen betroffen gewesen. Damit sei die Voraussetzung nach Rz. 1041.2 nicht erfüllt gewesen, weshalb ab September 2021 kein Anspruch mehr auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestanden habe.

2.4    Der Beschwerdeführer wendete dagegen mit Replik vom 21. April 2022 ein (Urk. 9), er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da es nicht möglich sei, dass die Beschwerdegegnerin erst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ihre Begründung nachschiebe. Dies führe für sich alleine bereits dazu, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

    Inhaltlich verkenne die Beschwerdegegnerin, dass es im von ihr zitierten Vorwort zur Version 18 ausdrücklich heisse, dass die betroffenen Rz. mit 09/21 markiert worden seien. Ein Blick in die Version 18 des KS CE zeige aber, dass Rz. 1041.2 in der ab 1. September 2021 gültigen Fassung des Kreisschreibens weiterhin mit 11/20 und eben nicht mit 09/21 markiert sei. Demzufolge habe sich per 1. September 2021 eben keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingestellt. Folglich müsse auch über den 31. August 2021 hinweg ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen.


3.    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021. Für den Monat September 2021, für welchen beschwerdeweise ebenfalls eine Entschädigung verlangt wird (vgl. Urk. 1), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hingegen bereits am 12. Oktober 2021 eine Entschädigung ausgerichtet (Urk. 6/32).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer bietet in seinem Betrieb – gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 1 S. 4) – nebst Schuh- und Lederreparaturen auch einen Schlüssel- und Gravurdienst an. Daneben verkauft er noch gewisse Produkte wie Taschen, Gurten, etc. Er machte beschwerdeweise geltend, dass sein Geschäft im Wesentlichen von Laufkundschaft lebe, welche aufgrund der Corona-Massnahmen zu einem wesentlichen Teil ausgeblieben sei. Dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen gegen das Coronavirus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte, machte er demgegenüber beschwerdeweise nicht geltend. Dies erweist sich als schlüssig, war der Betrieb des Beschwerdeführers von den behördlich angeordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus doch einzig durch die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen direkt betroffen (E. 1.4). Die Tatsache, dass Kunden beim Besuch des Geschäfts des Beschwerdeführers eine Maske tragen mussten, dürfte den Umsatz jedoch nicht relevant eingeschränkt haben, zeigten sich die Umsätze im Detailhandel doch insgesamt stabil (Bundesamt für Statistik, Detailhandelsumsatzstatistik: https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102.px; Payment Card Transactions by Merchant Category – Monitoring Consumption Switzerland: https://monitoringconsumption.com/acquiring-data-by-merchant-category/; vgl. auch Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 18. Januar 2022: https://corporate.migros.ch/de/medien/mitteilungen/show/news/medienmitteilungen/2022/umsatzkommunikation-2021~id=0a51103d-ef1b-4cda-aae6-950e20c17db7~.html) und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Maskentragpflicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers speziell ausgewirkt hätte.

4.2

4.2.1    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Laufkundschaft ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nur ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung bestehen kann, wenn sich staatliche Massnahmen gegen das Coronavirus direkt auf den Geschäftsbetrieb auswirken (vgl. Urk. 5 S. 2).

    In der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültigen Fassung war vom Bundesrat am 16. April 2020 verordnet und rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hatte dazu mit Medienmitteilung vom 16. April 2020 erklärt, er habe beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhielten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen seien, weil sie zwar weiterarbeiten dürften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten, wie beispielsweise Taxifahrer (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78813.html). Mit der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wollte der Bundesrat somit auch Selbständigerwerbende unterstützen, die nur indirekt durch staatlich angeordnete Massnahmen betroffen waren, wie eben Taxifahrer (vgl. auch BGE 148 V 162).

    Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ursprünglichen Fassung hatte nur bis am 16. September 2020 Gültigkeit. Nachdem in der ab dem 17. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Art. 2 Abs. 3bis enthalten war, wurde ein solcher am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 wieder in die Verordnung aufgenommen. Die gesetzliche Grundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung bildet Art. 15 Covid-19 Gesetz. Dieser lautete bei seiner Inkraftsetzung: Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes – wie auch der Verordnung – sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in den seither angepassten Versionen gibt keine Auskunft darüber, wie direkt sich die staatlichen Massnahmen auf die Erwerbstätigkeit ausüben müssen, damit ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung bestehen kann. In der parlamentarischen Diskussion äusserte sich Ständerat Erich Ettlin zur Frage, welche Betroffenen einen Anspruch haben sollen. Er erklärte am 16. September 2020: «Wir haben in unserem Rat bis heute das Konzept des nur Unterbrechens mitgetragen. Wir haben gesagt, eine Hilfestellung gemäss Artikel 10 gibt es nur, wenn die Unternehmung aufgrund eines Entscheids des Bundesrates die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss und sämtlicher Umsatz wegfällt. Die Differenz, die wir jetzt ausräumen, besteht darin, dass es in der Fassung des Nationalrates nicht nur ‘unterbrechen’, sondern unterbrechen oder massgeblich einschränken’ heisst. ‘Massgeblich’ betrifft Unternehmen, die zwar durch den Bundesrat nicht formell geschlossen werden, aber praktisch in der gleichen Situation sind, weil sie durch diese Massnahmen auch getroffen werden. Sie sind also in der fast oder ganz gleichen Lage, nur werden sie nicht formell geschlossen. Das war auch die Problemlage für einige Selbständigerwerbende in diesem Frühjahr, die sagten: Bei mir wurde zwar nicht offiziell geschlossen, aber mein Umsatz ist weggebrochen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020, S. 879). Aus dem Votum von Ständerat Ettlin ergibt sich einerseits, dass grundsätzlich solche Personen Anspruch haben sollen, welche vergleichbar mit einer Schliessung betroffen von den Massnahmen sind, anderseits aber auch, dass die gleiche Problematik wie im Frühjahr 2020 bestanden habe. Ständerätin Graf erklärte: «Ich bin extrem froh, dass wir hier gemeinsam die Kurve gekriegt haben und es jetzt mit dieser Gesetzgebung rückwirkend ermöglicht wird, dass diese Erwerbsersatzentschädigungen, die am 16. September auslaufen werden, für diejenigen, die in Not sind und sie brauchen, weitergeführt werden» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020 S. 880). Aus dem Votum von Ständerätin Graf ist zu schliessen, dass für einen Anspruch auf eine Entschädigung grundsätzlich keine andere Art der Betroffenheit vorliegen muss, als dies in der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Regelung der Fall war, soll doch grundsätzlich denselben Betroffenen geholfen bzw. die Entschädigung auch nach dem 17. September 2020 weiter ausgerichtet werden. Im Rahmen der rückwirkenden Wiederaufnahme von Art. 2 Abs. 3bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 erliess der Bundesrat am 4. November 2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel: Coronavirus: Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80968.html). Das heisst, der Bundesrat hielt in seiner Medienmitteilung ausdrücklich fest, dass auch indirekt Betroffene einen Anspruch auf eine Entschädigung haben können und dass «Massnahmen» verlängert werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl gemäss der parlamentarischen Beratung als auch gemäss Medienmitteilung des Bundesrates von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung haben können.

4.2.2    Wie dargelegt (E. 4.1) zeigten sich die Umsätze im Detailhandel insgesamt stabil. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei Geschäftsbetrieben, welche sich in einem Einkaufszentrum befinden, welches auch Restaurationsbetriebe und ein Fitness-Center beheimatet, anders gewesen wäre. So konnten beispielsweise im Glattzentrum ein Grossteil der Mieter im Jahr 2021 wieder die Umsätze des Jahres 2019 erreichen, einige lagen sogar darüber (vgl. Glatt, Geschäftsbericht 2021, https://www.glatt.ch/de/unternehmen/). Der Betrieb des Beschwerdeführers findet sich gemäss Situationsplan des Einkaufszentrums Y.___ auch nicht an einem Ort, welcher in besonderer Weise von Restaurants und/oder Fitness-Centern umgeben wäre und somit speziell von einem allfälligen Rückgang der Laufkundschaft aufgrund der Zertifikatspflicht betroffen gewesen wäre. Vielmehr finden sich in seiner Nähe Betriebe, welche mit Ausnahme der Maskentragpflicht von Oktober bis Dezember 2021 keiner besonderen Einschränkungen (mehr) unterlagen. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer die Umsatzeinbusse zwar mit der Zertifikatspflicht begründet, er aber bereits vor deren Einführung per 13. September 2021 (vgl. E. 1.4.2) eine erhebliche Umsatzeinbusse geltend gemacht hatte (vgl. Mai 2021: 34,53 %, Urk. 6/21/3; Juni 2021: 42,72 %, Urk. 6/24/3; Juli 2021: 45,99 %, Urk. 6/26/3; August 2021: 46,75 %, Urk. 6/29/3; September 2021: 53,9 %, Urk. 6/31/3; Oktober 2021: 45,72 %, Urk. 6/33/3; November 2021: 56,9 %, Urk. 6/40/3; Dezember 2021: 57,99 %, Urk. 6/39/3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umsatzeinbussen zu verneinen ist. Nachdem es sich bei den Taggeldleistungen nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30) und entsprechend für die Einstellung der Taggeldleistungen nicht Voraussetzung ist, dass sich die Sach- und Rechtslage entscheidend geändert hat, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


5.    Bei der Regelung der Entschädigungsfolgen gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit einer rechtlich falschen Begründung ablehnte, kann doch grundsätzlich auch bei Ausbleiben von Laufkundschaft ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen (vgl. E. 4.2.1). Es ist daher nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gestützt auf § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ermessensweise auf Fr. 1'500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler