Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00016


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Kosmetik- und Nagelstudios sowie den Import und Verkauf von Nail- und Kosmetikprodukten sowie modischen Accessoires (Urk. 6/23). Sie wurde am 1Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 6/23) und ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/181/1). Am 11November 2020 meldete sich X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/119). Sie machte geltend, dass sie in jenem Zeitraum keinen Umsatz habe generieren können, weil sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge gehabt habe (Urk. 6/119/2). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr hernach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 6/44, Urk. 6/50, Urk. 6/56, Urk. 6/60, Urk. 6/68, Urk. 6/76, Urk. 6/80, Urk. 6/85, Urk. 6/92, Urk. 6/100, Urk. 6/109). Eine solche Entschädigung beantragte sie in der Folge am 1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 auch für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 6/15/1, Urk. 6/20, Urk. 6/25/1, Urk. 6/30, Urk. 6/27/1, Urk. 6/39). Mit diesen Anmeldungen machte sie für die genannten Monate eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend (Urk. 6/20/2, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge habe generieren können. In der Kosmetikbranche sei das Arbeiten an Kundinnen und Kunden, die eine Maske tragen müssten, unmöglich. Ihre Kundinnen und Kunden würden aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten beim Körperkontakt bei Massagen und der persönlichen Nähe bei einer Gesichtsbehandlung auf diese Dienstleistungen verzichten (Urk. 6/20/2, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2). Mit ihren Verfügungen vom 8. und 17. Dezember 2021 sowie 31. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober (erstmals bereits verfügt am 9. November 2021, Urk. 6/38), November und Dezember 2021 (Urk. 6/15, Urk. 6/25, Urk. 6/27). Zur Begründung führte sie jeweils aus, dass im Wirtschaftszweig der Beschwerdeführerin weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in Kraft seien. Der Erwerbsausfall beziehungsweise die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig der Kosmetikstudios sei vielmehr auf die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zurückzuführen, was für sich allein aber noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründe (Urk. 6/15/1, Urk. 6/25/1, Urk. 6/27/1). Gegen diese Verfügungen vom 8. und 17. Dezember 2021 betreffend Oktober und November 2021 erhob X.___ mit Eingaben vom 27November und 23. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/24, Urk. 6/34). Für die Prüfung der Einsprachen zog die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/18) Auszüge aus Ertragskonti und Firmenkonti der Y.___ GmbH aus der Zeitperiode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 6/9/2-3, Urk. 6/12, Urk. 6/13/2-22) bei. Alsdann erhob X.___ am 4. Februar 2022 ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022 betreffend Dezember 2021 (Urk. 6/9). Diese drei Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Februar 2022 sei ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-185), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für den Monat Januar 2021 (Urk. 1) kann somit mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden.

    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 zu Recht verweigert hat.


2.

2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

    Mit ihren Gesuchen vom 1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 6/20, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den im Monat Oktober, November und Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.2    

2.2.1    Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen.

2.2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht.


3.    

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass eine Umsatz- und Lohneinbusse allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründe. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die vom Bund und Kantonen angeordneten Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, weil die Kunden aus Angst und Unsicherheit fernbleiben würden, werde durch die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abgedeckt (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass in der Kosmetikbranche das Arbeiten an Kundinnen und Kunden, die eine Maske tragen müssen, unmöglich sei. Deshalb hätten ihre Kundinnen und Kunden auf diese Dienstleistung verzichtet. Dies habe zu ihrer Umsatzeinbusse geführt (Urk. 1).

3.2    

3.2.1    Das Kosmetikunternehmen der Beschwerdeführerin, die Y.___ GmbH, wurde am 1. Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 6/23). Auf der Homepage der Beschwerdeführerin können Termine für die Kosmetikbehandlung gebucht werden. Gemäss den Bildern auf der Homepage übt sie ihre Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Raum mit einem Behandlungsstuhl aus. Zusätzlich ist ein Wartebereich mit einem Lederstuhl vorhanden. Wie dieser Homepage weiter zu entnehmen ist, betreibt die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen alleine, sie verfügt mithin über keine Angestellte. Zur Entwicklung der Umsatzzahlen ist ihren Angaben in ihrer Anmeldung vom 11. November 2020 zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich der Umsatz im Jahr 2017 auf Fr. 77'700.--, im Jahr 2018 auf Fr. 82'000.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 81'000.-- belief (Urk. 6/119/2). Im Januar und Februar 2020 erzielte die Y.___ GmbH einen Dienstleistungsertrag in der Höhe von Fr. 5'083.35 beziehungsweise Fr. 5'339.25 (Urk. 6/13/3). Wegen den Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Damit einher gingen vom Bundesrat angeordnete Schliessungen und weitere Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19. Mit der am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. e der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) wurden unter anderem Kosmetikstudios für das Publikum geschlossen. Es kann gesagt werden, dass sich dies auf den Dienstleistungsertrag der Y.___ GmbH niedergeschlagen hat. Im März 2020 verbuchte die Beschwerdeführerin einen solchen in der Höhe von gerade einmal Fr. 100.-- und in den folgenden beiden Monaten gar keinen mehr (Urk. 6/13/3). Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - nebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medienmitteilung vom 29. April 2020). Dies galt ebenfalls für Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutzkonzept nach Art. 6a der Covid-19-Verordnung 2 (Stand: 11. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen, wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften (Art. 6 Abs. 3 lit. d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde mit Inkrafttreten der Covid-Verordnung 3 am 22. Juni 2020 aufgehoben. Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Betrieben mussten aber auch gemäss Art. 4 der ab 20. Juni 2020 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) ein Schutzkonzept einhalten. Dieses musste für den Betrieb Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen. Eine Unterschreitung des Abstands war zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen wurden (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Zum Schutzkonzept bei der Y.___ GmbH machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Auf den aktuellen Bildern auf ihrer Homepage ist diesbezüglich nichts zu erkennen. Was die Ertragslage der Y.___ GmbH betrifft, so erzielte sie im August 2020 einen Dienstleistungsertrag in der Höhe von Fr. 6'490.-- (Urk. 6/13/3). Damit übertraf sie gar noch die Monate Januar und Februar 2020, welche noch nicht von Covid-19-Massnahmen geprägt waren. Im September und Oktober 2020 sank der Dienstleistungsertrag der Y.___ GmbH aber wieder markant auf jeweils Fr. 625.-- (Urk. 6/13/3).

3.2.2    Aufgrund des starken Anstiegs der Infektionen mit Covid-19 im Herbst 2020 ergriff der Bundesrat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Dazu gehörte auch, dass mit dem am 19. Oktober 2020 in Kraft getretenen Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt wurde. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]). Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]). Mit der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen (neu Art. 6 Abs. 1) sowie auch die Ausnahme für Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (neu Art. 6 Abs. 2 lit. d) fortgeführt. Die Vorschriften zum Schutzkonzept wurden neu in Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgenommen. Diese und die in der Folge erlassenen Regelungen zum Schutzkonzept waren geprägt von der Zugangsbeschränkung mit Zertifikat, dem sogenannten «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid-Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Mangels anderen Angaben der Beschwerdeführerin spielte das «Covid-Zertifikat» für den Betrieb der Y.___ GmbH aber keine Rolle, weshalb weitere Ausführungen dazu unterbleiben können.

3.2.3    Die Vorschriften, wonach in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen, galten auch gemäss den vom 20. September bis 20. Dezember 2021 gültigen gewesenen Versionen der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage, mithin für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (E. 1.1). Zudem waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen, weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) gehen somit an der Sache vorbei. Andere von der Beschwerdeführerin angebotene Dienstleistungen - wie namentlich Maniküre, kosmetische Fusspflege und Haarentfernung - waren unter Berücksichtigung der Maskenpflicht grundsätzlich ebenfalls durchführbar. Ausdrücklich nicht geltend gemacht wurde von der Beschwerdeführerin, die Kundinnen und Kunden seien deswegen ferngeblieben, weil sie ihr Schutzkonzept nicht befolgen wollten. Zwar steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin, als Voraussetzung dafür, um in ihrem Kosmetikstudio Kundinnen und Kunden zu empfangen, grundsätzlich ein Schutzkonzept hätte einrichten müssen. Weil sie sich aber nicht dazu äusserte, wie ihr Schutzkonzept aussah, muss die Frage, ob die Ängste und Unsicherheiten ihrer Kundinnen und Kunden bei den Behandlungen (Urk. 6/20/3, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2), darin begründet waren, dass sie das Schutzkonzept der Beschwerdeführerin nicht überzeugte, offen bleiben. Nach dem hiervor Ausgeführten hätte die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen als Kosmetikerin somit im Rahmen der behördlichen Vorschriften erbringen können. Es bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche der Beschwerdeführerin um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.

    Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorgeschrieben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung liegt nicht vor.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher