Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, erbringt Dienstleistungen im Bereich Beratung von Führungskräften (Coaching, Teamentwicklung, New-Placement, Standortbestimmung, Urk. 6/11/1-2). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 6/2/1). Am 31. März 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/11-12). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der sogenannten Härtefallregelung ausgerichtet (Urk. 6/12-13, Urk. 6/15-17, Urk. 6/19). Alsdann beantragte er mit bei der Ausgleichskasse am 11. November und 11. Dezember 2020 eingegangenen Anmeldeformularen (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/33) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 30. November 2020 (Urk. 6/20, Urk. 6/31). Zur Begründung führte er aus, dass er in jenem Zeitraum keinen Umsatz habe generieren können, weil alle seine Auftraggeber die Nachfrage nach seinen Dienstleistungen gestoppt beziehungsweise auf noch unbestimmte Zeit verschoben hätten (Urk. 6/20/3, Urk. 6/31/3). Aufgrund dieser und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse ausgerichtet (Urk. 6/30, Urk. 6/33). Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Januar 2021 vom 1. Februar 2021 (Urk. 6/35, Urk. 6/38) wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2021 mangels relevanter Umsatzeinbusse abgewiesen (Urk. 6/38). X.___ erkundigte sich mit seiner E-Mail-Nachricht vom 26. Februar 2021 nach den Gründen für die Nichtauszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2021 (Urk. 6/39). Dies bearbeitete die Ausgleichskasse am 13. April 2021 mit einem internen Aktenverweis auf die leistungsablehnende Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 6/38), ohne aber dem Antragsteller eine (aktenkundige) Antwort zu geben. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2021 wurde X.___ dann wieder antragsgemäss eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse ausbezahlt (Urk. 6/42, Urk. 6/44-45, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/51, Urk. 6/55, Urk. 6/58). X.___ ersuchte die Ausgleichskasse sodann mit einem dieser am 1. November 2021 (Urk. 6/60) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer solchen Entschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/59). Zur Begründung verwies er auf eine in jenem Monat erlittene 100%ige Umsatzeinbusse, welche durch eine Verzögerung und Verschiebung von Mandaten verursacht worden sei (Urk. 6/59/3). Mit Verfügung vom 24. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/60). Dies begründete sie damit, dass als einzige behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikatspflicht, die im Inneren von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen gelte, bestehe. Für Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/60/1). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 22. Dezember 2021 verfügte die Ausgleichskasse überdies die Abweisung des Antrags vom 2. Dezember 2021 auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021, da im Wirtschaftszweig des Antragstellers weder vom Bund noch vom Kanton Zürich angeordnete Massnahmen in Kraft seien (Urk. 6/63/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 30. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/64), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (Urk. 2) abwies.
2.
2.1 Unter Auflage dieses Einspracheentscheids gelangte X.___ mit Eingabe vom 30. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei ihm vom Oktober 2021 bis März 2022 eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszubezahlen (Urk. 1).
Mit derselben Eingabe reichte er beim Gericht zudem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2022 (irrtümlich mit dem Jahr 2021 bezeichnet) ein (Urk. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-75), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).
1.4
1.4.1 Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
1.4.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
1.4.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4.4 Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache (Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) setzt voraus, dass ein Einsprachewille vorhanden ist (vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG). Ist ein Einsprachewille erkennbar, so hat - offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorbehalten - eine Nachfristansetzung zu erfolgen (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 52 ATSG).
1.4.5 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ATSG).
1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.6 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 147 V 297 E. 6.1; 146 V 224 E. 4.5.1).
2.
2.1 Mit seiner Eingabe vom 30. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Diese Anträge sind - wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (E. 2.2 ff.) - in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.
2.2 Was die Periode Oktober 2021 betrifft, so verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 mit Verfügung vom 24. November 2021 (Urk. 6/60). Es findet sich keine Einsprache des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung bei den Kassenakten. Die vom 30. Dezember 2021 datierende Einsprache des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021, welche den Monat November 2021 betrifft (Urk. 6/63). Ein Einspracheentscheid betreffend den Monat Oktober 2021 erging nach Lage der Akten daher nicht. Mangels Anfechtungsgegenstandes kann auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 nicht eingetreten werden (E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1).
2.3 Einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021. Diese ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2022 (Urk. 2; E. 1.6). Darin begründete Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im November 2021 nicht aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich einschränken müssen (Urk. 2 S. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Er bringt vor, dass die Unternehmen, mit denen er seit Jahren zusammengearbeitet habe, die Führungskräfteentwicklung vorübergehend ausgesetzt oder auf unbestimmte Zeit verschoben hätten, weil viele Personen durch Infizierung, Spital-Aufenthalte und Long-Covid-Ausfälle während mehreren Monaten von Corona unmittelbar betroffen gewesen seien (Urk. 1, Urk. 6/64). Dies mögen zwar allesamt Folgen der Covid-19-Pandemie gewesen sein, nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz setzt der Gesetzgeber für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls aber voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich eingeschränkt sein müssen. Die wirtschaftlichen Folgen unternehmerischer Anpassungen an die anhaltende Epidemie fallen nicht darunter. Bezüglich der im November 2021 neu geschaffenen Regelungen ist die vom Bundesrat bei seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossene Einführung eines «Schweizer Covid-Zertifikats» per 16. November 2021 hervorzuheben (vgl. die diesbezügliche Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021). Die Zugangsbeschränkung mit dem «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid-Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag) prägte bereits die Vorschriften zum Schutzkonzept in Art. 10 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage). Eine Zertifikatspflicht (Art. 12 und 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage) galt im November 2021 namentlich bei Personen ab 16 Jahren für den Zugang zu Innenbereichen von Restaurationsbetrieben (Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage in den ab 25. Oktober und 16. November 2021 geltenden Fassungen). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Zertifikatspflicht sowie die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutzkonzeptes (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Ausübung der vom Beschwerdeführer angebotenen Dienstleistungen (Beratung, Unterstützung, Coaching, Urk. 1) im November 2021 wesentlich eingeschränkt hätten, was er auch nicht vorbrachte. Unter Beachtung dieser Vorschriften hätte er seine Arbeit damals vor Ort bei seinen Auftraggebern oder in allenfalls bestehenden eigenen Büroräumlichkeiten (die Homeoffice-Pflicht bestand seit dem 26. Juni 2021 nicht mehr, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) ausüben dürfen, falls er und seine Auftraggeber - zur Vermeidung eines möglichen Kontaktes mit infizierten Personen - nicht gar von vornherein auf technische Kommunikationsmittel ausweichen wollten oder sich deren Einsatz für die Auftragserledigung nicht eignete. Demnach ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmensberater im November 2021 durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erheblich eingeschränkt war (Urk. 2 S. 1), nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit insoweit abzuweisen, als damit die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021 beantragt wurde.
2.4 Und schliesslich kann auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2021, Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Wie festgehalten, setzt ein Eintreten auf eine Beschwerde voraus, dass ein Einspracheentscheid vorliegt (E. 1.4.5, Urk. 1.5). Über den der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2022 zugegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Dezember 2021, Urk. 6/65, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-75) hat diese gemäss den vorliegenden Akten (Urk. 6/1-75, Stand: 12. Mai 2022) noch nicht mittels Verfügung entschieden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2022 (Urk. 6/68) und die Zeitperiode vom 1. bis 16. Februar (Urk. 6/74) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. und 29. März 2022 (Urk. 6/73, Urk. 6/75) ab. Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Januar 2022 hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 30. März 2022 direkt beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben. Diese Eingabe ist der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache zu überweisen. Auch hinsichtlich des Antrags auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. März 2022 hat eine Überweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer bei dieser bislang noch keinen solchen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Bearbeitung dieses Antrags zuständige Verwaltungsstelle (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat Januar 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 17. Februar bis 31. März 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat Januar 2022 und als Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. März 2022 überwiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat November 2021 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher