Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00019

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. September 2022

in Sach en

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 6/10).

Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 6/52, Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69, Urk. 6/84-85, Urk. 6/103-104 und Urk. 6/112-113). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten vom 17. März bis zum 30. November 2020 und vom 1. Januar bis zum 31. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 63.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/20, Urk. 6/25, Urk. 6/32-33, Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/73, Urk. 6/86, Urk. 6/105 und Urk. 6/117).

Am 5. November 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/114-115). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/116). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/120), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Februar 2022 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung   für die Monate September 2021 (Fr. 63.20 à 30 Tage im Total Fr. 1'896.--) und   Oktober 2021 (Fr. 63.20 à 31 Tage im Total Fr. 1'959.20) auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 5. Mai 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8), welche der Beschwerde-gegnerin am 11. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.  Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.5

1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).


2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstehe, dass die Auftragslage von 2020 bis und mit Sommer 2021 schlecht gewesen sei, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton in den Monaten September und Oktober 2021 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Massnahmen des Bundes wie Kontaktverbote, Grenzschliessung und Homeoffice-Pflicht die Auftragslage im Beratungsbereich massiv beschränkt hätten. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des internationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nichtgeimpfte sei zur Test- und Anmeldepflicht noch eine Einreisequarantäne hinzugekommen. Die fehlenden Aufträge aus den Jahren 2020 und 2021 hätten sich Ende 2021 noch wirtschaftlich bemerkbar gemacht. Das Gesetz und die Verordnung würden nicht vorschreiben, dass der Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen in der Antragsstellungsperiode resultieren müsse. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland und ausländische Kunden in migrationsrechtlichen Belangen berate (Urk. 1 und Urk. 8).

3.

3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angemeldet hat (Eingang 30. bzw. 31. März 2020; Urk. 6/1-2). Laut Anmeldeformular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma «Y.___» im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privatperson in Z.___ adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertragsberatung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 6/2/5), eine an eine juristische Person in Z.___ gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'664.40 (Urk. 6/2/6-7) sowie die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formular S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 6/2/9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steueramt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuerpflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer damaligen Wohnadresse in A.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei dieser an die B.___-Strasse in C.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer früheren Wohnadresse in A.___ (Urk. 6/2/17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesentlichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 6/52, Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69), im Beratungsbereich fehle es an Aufträgen (Urk. 6/84/3) oder «Im Beratungsbereich sind keine neuen Aufträge» (Urk. 6/85/3, Urk. 6/103/3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz bezifferte sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019:  Fr. 114'064.- - ). In den Anmeldeformularen für die Monate September und Oktober 2021 wird die Umsatzeinbusse (von 88.65 % resp. 77.40 %) ausführlicher begründet: Die Massnahmen des Bundesrates (u.a. Home-Office-Pflicht, Kontaktverbote) hätten im Coronajahr bis und mit Sommer 2021 zu erheblichen Auftragseinbussen geführt. Aus den fehlenden Aufträgen aus dem Jahr 2020 resultiere die Umsatzeinbusse im Jahr 2021. Aus neuen Aufträgen aus dem Jahr 2021 ergäben sich erst im Jahr 2022 Umsätze im Beratungsbereich, denn Rechtsberater würden die Entschädigung erst nach Abschluss des Mandates erhalten (Urk. 6/114/3, Urk. 6/115/3).

3.2 Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Erfassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3

3.3.1 Mangels konkreter Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (September und Oktober 2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie insbesondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beide an eine Adresse in Z.___ gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Ausrichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma «Y.___» oder «D.___» (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern lediglich der Name X.___ auf der Homepage der an der B.___-Strasse in C.___ domizilierten Kanzlei E.___, wobei die dort aufgeführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbstätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durchschnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.- - , 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch vollständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Betrag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbsaufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn deren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1. August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (erneut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/124), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist.

3.3.2 Ab dem 13. September 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt. Im Weiteren mussten gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs im September und Oktober 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht geimpft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Beschwerdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem konnte von ihr auch erwartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach eineinhalb Jahren Corona-Pandemie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an inländische Personen in zusätzlichen Rechtsgebieten hätte anbieten sollen. Allfällige (teilweise) Kontaktverbote oder eine Homeoffice-Pflicht waren im September und Oktober 2021 sodann nicht in Kraft. Eine Grenzschliessung wurde nie verordnet. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im September und Oktober 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus.

4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl