Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00020
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist seit dem 1. Januar 2012 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende in der Branche «Wellness Massagen» angeschlossen (Urk. 6/100). Die Ausgleichskasse richtete ihr vom 17. März 2020 bis am 30. September 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81-84, Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/122, Urk. 6/128, Urk. 6/150, Urk. 6/154) bzw. Fr. 24. - - aus. Mit Schreiben vom 5. August 2021 hatte X.___ die Ausgleichskasse ersucht, die Entschädigung ab März 2020 neu zu berechnen (Urk. 6/123). Die Ausgleichskasse setzte X.___ mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Entschädigung für die Zeit bis 30. Juni 2021 nicht nachträglich angepasst werden könne. Bei Einreichung der definitiven Steuerveranlagung 2019 könnte die Entschädigung ab Juli 2021 grundsätzlich angepasst werden. Auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen habe eine neue Steuerveranlagung allerdings keinen Einfluss (Urk. 6/155). Am 8. Dezember 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ eine Entschädigung für Oktober 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6/168). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichkasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für November 2021 (Urk. 6/171). Dagegen erhob diese am 11. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/176). Gleichentags ging bei Ausgleichskasse erneut ein Antrag von X.___ auf Neuberechnung der Corona-Entschädigung gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 ein (Urk. 6/173). Am 29. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___ eine Entschädigung für November 2021 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6/189) und schrieb die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 6/190 = Urk. 2). Am 1. April 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 zu (Urk. 6/193).
2. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob X.___ Beschwerde und beantragte (Urk. 1), es sei die ihr vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und die vom 1. Juli 2021 bis 16. Februar 2022 ausgerichtete Entschädigung basierend auf dem gemäss Steuerveranlagung definitiven Einkommen neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juni 2022 nur noch die Neuberechnung der ab 1. Juli 2021 bezogenen Entschädigung beantragt hatte (Urk. 9), erklärte die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2022 (Urk. 12), auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Verfügung vom 12. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1).
1.2.2 Gemäss dem seit Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unverändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Mit Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Ab dem 17. September 2020 umfasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis und ein Absatz 2 ter eingefügt, gemäss welchen für anspruchsberechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen hatten, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Abs. 2 ter ). Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2t er0 eingefügt, laut welchem ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden, wenn für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Einkommen als die Berechnungsgrundlage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter aufweist.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 29. März 2022 aus (Urk. 2), der Anspruch für den Monat November 2021 werde gewährt. Die Berechnung der Entschädigung basiere auf dem gemeldeten Einkommen vor dem 17. März 2020. Alle Anpassungen nach dem Stichtag würden nicht berücksichtigt. Die Anpassung des Einkommens sei erst am 7. Mai 2020 erfolgt und könne somit nicht berücksichtigt werden. Gemäss der definitiven Steuermeldung falle das definitive Einkommen tiefer aus als das Einkommen, gestützt auf welches die ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung berechnet worden sei. Eine Anpassung gestützt auf eine Steuermeldung werde gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz (KS CE) jedoch nur vorgenommen, falls das Einkommen höher ausfalle.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), ihre Entschädigung sei ab Beginn gestützt auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'141. - - berechnet worden. Es sei bis heute nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Summe stütze. Ihre Gesuche und Anfragen für eine Neuberechnung seien ignoriert worden. Es sei eine Neuberechnung der ihr ausgerichteten Entschädigung vorzunehmen und zwar für die Zeit bis am 30. Juni 2021 gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 16. Februar 2022 gestützt die definitive Steuerveranlagung 2019.
2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 im Wesentlichen (Urk. 5), aus prozessualer Sicht sei festzuhalten, dass sie die Einsprache nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Korrekterweise hätten sie die Einsprache teilweise gutheissen und die neu erlassene Verfügung vom 29. März 2022 bestätigten müssen. Da sie an ihrer Verfügung vom 29. März 2022 festhalte, beantrage sie, aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde materiell zu prüfen.
Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 41'600. - - aufgewiesen habe. Der mit der Beschwerde eingereichten Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes könne jedoch entnommen werden, dass es sich dabei lediglich im Betrag von Fr. 11'020.-- um selbständiges Erwerbseinkommen handle. Die übrigen Fr. 32'043.-- seien Fr. 9'434. - - Unter-haltsbeiträge für ein minderjähriges Kind und Ersatzeinkommen (Taggelder der Helsana Unfall AG [nachfolgend: Helsana]). Soweit ersichtlich stamme das Ersatzeinkommen aus einer anderen Tätigkeit. Deshalb habe ihr das Steueramt mit Steuermeldung vom 2. November 2021 auch nur ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 10'141. - - gemeldet. Entsprechend hätte sie am 2. November 2021 die definitiven Beiträge verfügt. Diese Verfügung sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 sei somit tiefer als jenes, das der Akontobeiträge für das Jahr 2019 zugrunde gelegen habe. Entsprechend hätte sie für die Berechnung auf das für die Akontobeiträge massgebende Einkommen abgestellt. Ihre Verfügung vom 29. März 2022 erweise sich daher als richtig.
2.4 Die Beschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 23. Juni 2022 (Urk. 9), sie beziehe sich auf die Neuberechnung der Entschädigung, die ab Juli 2021 hätte angewendet werden sollen, da die anderen Punkte inzwischen geklärt seien. Sie habe am 5. Februar 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der es ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt habe, ihren Beruf auszuüben. Sie sei vom 5. Februar bis am 27. März 2019 zu 100 %, vom 28. März bis am 19. August 2019 zu 90 % und vom 20. August bis am 30. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Taggelder der Helsana habe sie für den Ausfall der selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Die Summe von Fr. 9'434.-- an Unterhaltsbeiträgen sei ebenfalls nicht korrekt. Durch die ganzen Einschreiben und Lohnausfälle seien einige Kosten sowie Zahlungsausfälle und Betreibungen angefallen. Es sei eine Prüfung der durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vorzunehmen.
3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des formellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nichteintreten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 27. Dezember 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 verneint (Urk. 6/171). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 6/176), wobei sie vorgängig die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einem höheren Tagesansatz als Fr. 29.60 beantragt hatte (vgl. Urk. 6/123). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 29. März 2022 eine Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 zugesprochen, und zwar gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 (Urk. 6/189). Sie hat somit zwar dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Entschädigung, nicht aber betreffend deren Höhe entsprochen. Entsprechend erwies sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache nicht als gegenstandslos, was von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 auch anerkannt wurde (vgl. E. 2.3). Die Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit war somit nicht rechtens. An dessen Stelle ist die «Verfügung» vom 29. März 2022 als Einspracheentscheid zu beurteilen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin vom 17. März bis am 16. September 2020 sowie ab dem 1. Oktober 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81-84, Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/122, Urk. 6/128, Urk. 6/150, Urk. 6/154). Vom 17. September bis am 30. September 2020 hatte sie zudem eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 24. - - ausgerichtet (Urk. 6/77; 6/81+82). Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 5. August 2021 (Urk. 6/123) eine Neuberechnung ihrer Entschädigung. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 ter0 Covid-19-Verordnung, welcher per 1. Juli 2021 in Kraft trat, ergibt, ist eine Neuberechnung der Entschädigung (gestützt auf die Steuerveranlagung 2019) ab dem 1. Juli 2021 für künftige Entschädigungen möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Steuerveranlagung 2019 am 5. August 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 6/123, Urk. 6/124). Mit Replik vom 23. Juni 2022 erklärte die Beschwerdeführerin denn auch, dass die Zeit bis Ende Juni in der Zwischenzeit geklärt worden sei (Urk. 9). Die Entschädigungen, welche ab dem 1. Juli 2021 ausgerichtet wurden, sind daher grundsätzlich gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 zu bestimmen.
4.2
4.2.1 Gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'020.--. Zusätzlich bezog sie im Jahr 2019 ein Ersatzeinkommen in Höhe von Fr. 32'043. - - sowie Unterhaltseiträge für minderjährige Kinder in Höhe von Fr. 9’434. - - (Urk. 6/202/7). Beim Ersatzeinkommen handelt es sich zumindest teilweise um Unfalltaggelder der Helsana (Urk. 6/204).
4.2.2 Gemäss dem KS CE sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Rz. 1062 in sämtlichen Fassungen) sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (Rz. 1069.1 in den ab 19. März 2021 gültigen Fassungen) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens Tage nicht zu berücksichtigen, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen nicht selbstverschuldeten Gründen kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte. Hinsichtlich Selbständigerwerbender enthält das KS CE keine sinngemässe Regelung. Festgehalten ist in Rz. 1067 KS CE jedoch, dass wenn das Einkommen von Selbständigerwerbenden in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde, die Umrechnung auf den Tag entsprechend der Erwerbsdauer erfolgt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht explizit, ob lediglich Tage, an denen die selbständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht aufgenommen worden war oder auch Tage, an denen wegen Krankheit, Unfall oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte, unberücksichtigt zu bleiben haben.
Die im KS CE in den Rz. 1062 und 1069.1 festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, verneinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – auch – bei Selbständigerwerbenden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens (zumindest) Tage unberücksichtigt zu bleiben haben, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV).
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bezogene Taggeld unberücksichtigt gelassen, da es – soweit ersichtlich - aus einer anderen Tätigkeit stamme (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin bringt für ihre Annahme keinerlei Belege oder Indizien vor. Es ist für die Berechnung des massgebenden Einkommens jedoch ohnehin nicht von Belang, ob das Ersatzeinkommen für die selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtet wurde. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 aufgrund von Krankheit oder Unfall teilweise nicht in der Lage war, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechende Zeiten sind bzw. wären bei der Berechnung des massgebenden Einkommens im Jahr 2019 nämlich in Abzug zu bringen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 nicht in der Lage war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht abschliessend.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 (sowie im Übrigen auch über die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um eine höhere Entschädigung, über welche bisher noch nicht entschieden wurde) zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Umsatzes bzw. dessen Rückgang zwar massgebend dafür sein kann, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), der Umsatz als solcher aber nicht Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet, berechnet sich diese doch – wie dargelegt - gestützt auf das Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (E. 1.2). Nicht massgebend für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung sind zudem Unterhaltsbeiträge, und zwar unabhängig davon, ob sie für eine aktuelle oder vergangene Periode ausgerichtet werden.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Wyler