Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00022


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___, Inhaberin der ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/1). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog die Versicherte infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 96.00 pro Tag (Urk. 7/16, Urk. 7/19 ff., Urk. 7/23 ff., Urk. 7/27, Urk. 7/38 ff., Urk. 7/43, Urk. 7/47 f., Urk. 7/50 ff., Urk. 7/58 f., Urk. 7/60 ff., Urk. 7/66 f.). Am 3. November 2021, 8. Dezember 2021 sowie 5. Januar 2022 meldete sie sich erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 an (Urk. 7/68, Urk. 7/70, Urk. 7/73). Mit Verfügungen vom 1. und 27. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/69, Urk. 7/72, Urk. 7/77). Die von der Versicherten am 18. Januar bzw. 15. Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/83, Urk. 7/88) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. März 2022 für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20September und 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.     sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.     sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.2.3    Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 (Stand: 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind namentlich Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. d).

    Gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen müssen Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, Diskotheken und Tanzlokale, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offensteht, den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinne von Art. 3 beschränken (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3). Mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2021 wurde diese Zertifikationspflicht im Sinne der 2G – resp. 2G+ - Regel verschärft und der Zugang auf Personen beschränkt, die über ein Impf- oder Genesungs- resp. sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 20. Dezember 2021). Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, Stand: 20. Dezember 2021; gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 2021 bestand seit dem 6. Dezember 2021 eine dringliche Home-Office-Empfehlung).

    Für Veranstaltungen im Freien und in Innenräumen bestand entweder eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden oder eine Zertifikationspflicht im Sinne der 3G- resp. 2G- Regel ab dem 20. Dezember 2021 (Art. 14 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen). Für Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen wurde ab dem 20. Dezember 2021 zudem eine Bewilligungspflicht eingeführt (Art. 16 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021; Stand: 20. Dezember 2021).

1.3    Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin könne nicht mit den von Oktober bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen in Zusammenhang gebracht werden; eine Umsatzeinbusse per se begründe noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe von März 2020 bis Ende September 2021 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung durchgehend bejaht. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 habe sie dies abgelehnt, obschon sich an den Verhältnissen der Beschwerdeführerin nichts geändert habe und sich die Einschränkungen im Dezember 2021 gar verschärft hätten. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht begründet, weshalb bei unveränderter Rechts- und Sachlage von einem Tag auf den anderen kein Anspruch mehr bestehe. Vielmehr habe sie im angefochtenen Entscheid lediglich sehr allgemein aus dem Kreisschreiben zitiert. Allein die Zertifikationspflicht (2G, teilweise auch 2G+) habe dazu geführt, dass viele Stammkunden der Beschwerdeführerin nicht mehr ins Restaurant gegangen seien und keine Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen mehr besucht hätten. Daher hätten sie keine regelmässige Haarpflege, keine neue Frisur und keine gepflegten Nägel mehr gebraucht oder zumindest viel weniger als früher. Der gleiche Effekt habe das Home-Office bewirkt. Zudem seien unter dem Druck der behördlichen Massnahmen und Empfehlungen im Dezember 2021 viele (Firmen-)Anlässe abgesagt worden. Auch deshalb hätten die Kundinnen der Beschwerdeführerin keinen Grund gehabt, die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin im gewohnten Ausmass in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Zertifikationspflicht bestanden habe, so sei ihre Erwerbstätigkeit infolge der behördlichen Massnahmen und Einschränkungen aus den genannten Gründen eingeschränkt gewesen und habe sie eine Umsatzeinbusse erlitten. Der Einspracheentscheid sei auch bereits deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei; dasselbe gelte für die Verfügungen vom 1. und 27. Dezember 2021 sowie 13. Januar 2022. Die vorenthaltene Begründung sei ein unheilbarer Mangel und verunmögliche es der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsmittel zu begründen. Zudem sei die Verfügung vom 13. Januar 2022 nicht rechtsgültig eröffnet worden, weil sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht eröffnet worden sei (Urk. 1).


3.    Unter Hinweis auf das unter E. 1.2.3 Gesagte steht fest und ist auch unbestritten, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (Oktober bis Dezember 2021) weder für öffentliche noch private Anlässe ein Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bestand. Ebenso wenig waren Restaurationsbetriebe, Bars, Diskotheken, Tanzlokale oder andere öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtungen geschlossen. Soweit die Kundinnen der Beschwerdeführerin infolge der Zertifikationspflicht weniger ausgingen und infolgedessen weniger Schönheitsbehandlungen buchten (vgl. Urk. 1), fusst dies auf persönlichen Entscheidungen, wofür die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht einzustehen hat. Alsdann bestand in den Monaten Oktober und November 2021 weder eine Pflicht noch Empfehlung zu Heimarbeit. Dass die mit Wirkung ab dem 6. resp. 20. Dezember 2021 geltende Empfehlung resp. Pflicht zur Heimarbeit für sich allein dazu geführt soll, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 eine massgebliche Umsatzeinbusse erlitten hat, ist nicht einzusehen und hat die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht behauptet. Davon abgesehen ist unter juristischen Gesichtspunkten irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn die Leute – so die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 3.1) - infolge Heimarbeit weniger auf ihre Äusseres geachtet und folglich weniger Schönheitsbehandlungen gebucht haben mögen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-Verordnung Erwerbsausfall). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie ihre Dienstleistungen vollumfänglich erbringen konnte und für ihre Kundschaft keine Zertifikatspflicht bestand. Mithin war eine allfällig im Oktober, November und Dezember 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen, was einen Anspruch ausschliesst. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin zuvor vom 20. März 2020 bis 31. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte. Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

    Der Vollständigkeit halber ist endlich darauf hinzuweisen, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2022 an die Stelle der Verfügungen vom 1. und 27. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 getreten ist (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2) und den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (BGE 125 V 413 E. 1a); mit der gegen die vorgenannten Verfügungen erhobenen Kritik ist die Beschwerdeführerin damit a priori nicht zu hören. Davon abgesehen vermochte die Beschwerdeführerin offensichtlich sämtliche Verfügungen sach- und zeitgerecht anzufechten (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/88).


4.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger