Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00023

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. September 2022

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___ betreibt ein Malergeschäft. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm vom 22. April 2020 bis am 31. August 2021 (Urk. 6/18, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/22, Urk. 6/23, Urk. 6/25, Urk. 6/29, Urk. 6/36, Urk. 6/37, Urk. 6/46, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/52, Urk. 6/55, Urk. 6/57, Urk. 6/60) eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 6/68) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Oktober 2021. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/69) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm auch für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2

1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für Oktober 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.

1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in der im Oktober 2021 gültig gewesenen Fassung muss – unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen gemäss Abs. 2 desselben Artikels - jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

1.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auch der Zugang zu Diskotheken und Tanzlokalen war ab dem gleichen Zeitpunkt für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich (Art. 13 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

1.4 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), Anspruch auf eine Entschädigung hätten selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der im Oktober 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht nachvollzogen werden.

2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe eine Umsatzeinbusse erlitten, weil er zu wenige Kunden habe anwerben können. Für einen Handwerker wie ihn, der einen Einmannbetrieb habe, sei es notwendig, dass er mögliche Kunden persönlich treffen könne. Dies sei durch die Coronamassnahmen schon seit zwei Jahren wesentlich eingeschränkt gewesen. Er habe sich nie impfen lassen, weil er es in seiner persönlichen Situation als unnötig erachte. Er könne sich vorsichtig verhalten, wohne alleine, habe keine Kinder und arbeite alleine. Er habe nie Corona und auch keine Grippe gehabt. Als die Zertifikatspflicht eingeführt worden sei, habe er mit vernünftigem Aufwand so gut wie keine Leute mehr treffen können. Impfen liesse sich jemand wegen seiner eigenen Gesundheit und der Gesundheit der Mitmenschen und nicht damit es besser möglich sei, Kunden anzuwerben.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegegnerin, im Oktober 2021 seien im Wirtschaftszweig des Beschwerdeführers weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen in Kraft gewesen. Stattdessen hätte der Erwerbsausfall bzw. die schlechte Auftragslage des Beschwerdeführers im Oktober 2021 offensichtlich auf anderen Gründen beruht. Zu diesen anderen Gründen gehörten etwa die allgemeine Angst vor Covid-19, das vermehrte Arbeiten im Home-Office oder die allgemeinen Planungsunsicherheiten. Solche nicht aufgrund von behördlichen Massnahmen des Bundes oder des Kantons bestehende Faktoren, die sich selbstverständlich schlecht auf den erzielten Umsatz auswirken könnten, begründeten indessen keinen Anspruch auf eine Corona-Entschädigung.

3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid vom 30. März 2022, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 verneint hat (Urk. 2, Urk. 6/68; BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit von November 2021 bis 16. Februar 2022 beantragt, ist mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1 Massgebend für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Oktober 2021 ist, ob und inwiefern die geltend gemachte Erwerbs- bzw. Umsatzeinbusse im Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Wie dargelegt (E. 1.3.2), bestand ab dem 13. September 2021 für verschiedene Orte und Veranstaltungen für Personen ab 16 Jahren eine Zertifikatspflicht, so insbesondere für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, für Diskotheken, Tanzlokale sowie andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sowie für Fach- und Publikumsmessen (Art. 14a, Art. 15, Art. 17 und Art. 18 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ein Zertifikat im Sinne dieser Bestimmungen war erhältlich nach einer durchgeführten Covid-19-Impfung, einer Genesung oder einem negativen Testergebnis (Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses, Covid-19-Verordnung Zertifikate). Ausserdem bestand im Oktober 2021 für öffentlich zugängliche Innenräume grundsätzlich eine Maskentragpflicht (vgl. E. 1.3.1).

4.2 Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zertifikatspflicht Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben soll, war seine Tätigkeit als Maler doch in keiner Weise von der Zertifikatspflicht betroffen. Es scheint zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Kunden an Orten bzw. Veranstaltungen akquiriert haben soll, an denen die Zertifikatspflicht bestand. So hatte der Beschwerdeführer denn auch in der Zeit vor Einführung der Zertifikatspflicht bereits eine Umsatzeinbusse geltend gemacht, welche zudem teilweise sogar markant höher war, als diejenige im Oktober 2021 (Urk. 6/62/3; vgl. beispielsweise Urk. 6/56 und Urk. 6/59). Auch die Maskentragplicht, welche im Oktober 2021 bestanden hatte, tangierte die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht, waren doch geschäftliche Kontakte dadurch nicht relevant eingeschränkt. Eine relevante Umsatz- bzw. Erwerbseinbusse gestützt auf die staatlich verordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

Anzufügen bleibt, dass es hingegen plausibel erscheint, dass – wie vom Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug geltend gemacht (Urk. 6/62/3) – gewisse Kunden aufgrund der Corona-Pandemie für Innenarbeiten vorsichtiger geworden waren und der Beschwerdeführer entsprechend weniger Umsatz und Erwerbseinkommen generieren konnte. Hierfür besteht allerdings kein Entschädigungsanspruch gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbausfall, setzt ein solcher doch – wie dargelegt - voraus, dass die Einbusse durch staatlich verordnete Massnahmen begründet war (vgl. E. 1.2.2).

5. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Oktober 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Wyler