Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. August 2017 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/1 und Urk. 6/14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).
Am 27. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 29. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da der Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet habe. Am 4. Mai 2020 ging bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend das Jahr 2018 ein, welche ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'000.-- auswies (Urk. 6/74-76 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). In der Folge richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten in der Periode vom 17. März bis zum 31. Dezember 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 43.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/78-79, Urk. 6/104105, Urk. 6/113, Urk. 6/119, Urk. 6/138 und Urk. 6/154; vgl. auch Anmeldungen vom 16., 30. November 2020 und 7. Januar 2021 [Eingangsdatum], Urk. 6/128, Urk. 6/136 und Urk. 6/141 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Mit Anmeldungen vom 1. Februar, 2. März, 5. April, 4. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 3. Oktober 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Erwerbseinbusse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 geltend, welcher gemäss den auf den betreffenden Formularen enthaltenen Vermerken der Ausgleichskasse in den Monaten Januar bis Mai, Juli und September 2021 (mehrheitlich) bejaht wurde (Urk. 6/156, Urk. 6/184, Urk. 6/189, Urk. 6/219, Urk. 6/223, Urk. 6/228, Urk. 6/231, Urk. 6/237 und Urk. 6/241 im Verfahren Nr. EE.2022.00001; das Leistungsbegehren abweisende Verfügungen für diese Zeitperiode finden sich nicht in den Akten).
1.2 Am 2. November 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Erwerbseinbusse für den Monat Oktober 2021 geltend. Mit Verfügung vom 4. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2021 Einsprache (Urk. 6/243-245 im Verfahren Nr. EE.2022.00001), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 abwies. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1-2 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).
1.3 Am 3. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat November 2021 geltend. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/251-252 und Urk. 6/260 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).
Am 10. Januar 2022 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat Dezember 2021 geltend. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/258-259 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2022 Einsprache (Urk. 9/2).
Mit Entscheid vom 14. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen des Versicherten vom 21. Januar und 26. Februar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm für die Monate November und Dezember 2021 Corona-Erwerbersatzentschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.5
1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und den noch bestehenden behördlichen Massnahmen (Zertifikatspflicht) nicht erwiesen sei. In gemieteten Räumlichkeiten, bei Kunden zu Hause und im Rahmen von online-Veranstaltungen habe keine Zertifikatspflicht bestanden. Eine fehlende Technikaffinität eines Teils der Kundschaft des Beschwerdeführers generiere keinen Zusammenhang zu den vom Bund erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich für die geplanten Anlässe im November und Dezember 2021, im Rahmen derer er über die finanzielle Altersplanung referiert hätte, aufgrund der Zertifikatspflicht zu wenig Personen angemeldet hätten. Im November 2021 sei zudem eine doppelte Beratungsstunde ausgefallen, durch welche ihm mehr als Fr. 300.-- entgangen seien. Ein Bestandeskunde habe sich Ende November 2021 in Amsterdam befunden und nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen. Diese Massnahme sei vom Bundesrat aufgrund der damals neuen Omikron-Variante erlassen und am 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben worden. Im Hotel Z.___ (und nicht nur dort) seien die Regeln seit September 2021 eindeutig. Bei einem Anlass in einem ihrer Sitzungszimmer handle es sich um eine Veranstaltung mit Zertifikatspflicht. Ein Raum mit 60 m2 koste ca. Fr. 750.. Um einigermassen kostendeckend arbeiten zu können, hätte er mindestens sechs bis acht Teilnehmer benötigt. Leider seien beinahe die Hälfte der Interessenten ungeimpft und nicht bereit gewesen, für einen Covid-19-Test Fr. 90.-- zu bezahlen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. August 2017 als selbständigerwerbende Person im Bereich Consulting gemeldet. Sein Geschäftsmodell hat er im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/1 und Urk. 6/6-14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 richtete die Beschwerdegegnerin ihm (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefalls/erheblicher Umsatzeinbussen aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformularen vom 3. Dezember 2021 und vom 10. Januar 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/251 und Urk. 6/258 im Verfahren Nr. EE.2022.00001) substantiiert dargetan und kann als ausgewiesen gelten.
3.2 Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin bestand für die vom Beschwerdeführer geplanten Infoveranstaltungen betreffend finanzielle Altersplanung seit dem 13. September 2021 eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 1.2). Zudem mussten Personen (auch geimpfte und genesene Personen sowie Berufsreisende) ab dem 26. November 2021 bei der Einreise in die Schweiz aus Ländern, in denen die damals neue Virusvariante Omikron aufgetreten war, einen negativen Covid-19-Test vorlegen und sich in Quarantäne begeben. Letztere Massnahme wurde per 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 30. November und 3. Dezember 2021). In Anbetracht dessen greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erhebliche Umsatzeinbusse nicht auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei, zu kurz.
In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (allein) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie geändert hat, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er die geplanten Infoanlässe wegen mangelnder Nachfrage aufgrund der Zertifikatspflicht und der in diesem Zusammenhang für die Interessenten entstehenden Kosten absagen musste. Dass solche Infoveranstaltungen, an welchen ein direkter Kontakt mit potentiellen Kunden möglich ist, zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sind, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass mit Online-Meetings nicht vertraute baldige Pensionäre nicht mit online durchgeführten Infoveranstaltungen angesprochen werden können. Eine Anpassung des Geschäftsmodells ist insoweit nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Massnahmen des Bundes ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers waren, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen.
4.
4.1 Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monate November und Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Mit Urteil Nr. EE.2022.00001 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 bejaht und die Sache zwecks Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl