Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00025
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler
Küng Metzler Treyer Familienkanzlei
Bahnhofstrasse 24, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Inhaberin der Einzelfirma X.___ (Massagesalon, Urk. 7/31/2), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen.
Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/1). In der Folge richtete die Ausgleichskasse der Versicherten in der Periode vom 17. März bis zum 16. September 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 47.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/4-5, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/13 und Urk. 7/15-16).
Am 1. Februar 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 geltend (Urk. 7/25, vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen, Urk. 7/33 und Urk. 7/38). Mit Abrechnungen vom 15. April 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte im Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 196.-- habe (Urk. 7/47-48). Ebenfalls mit Abrechnungen vom 15. April 2021 sowie mit Abrechnung vom 22. April 2021 erklärte die Ausgleichskasse, dass in der Periode vom 1. Februar bis zum 18. April 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 47.20 bestehe (Urk. 7/40-41 und Urk. 7/51).
Mit Verfügungen vom 26. April 2021 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten in der Periode vom 20. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 5'989.35 (Fr. 4'317.60 + Fr. 1'671.75) zurück (Urk. 7/53-54). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2021 Einsprache, wobei sie gleichzeitig auch ein Erlassgesuch stellte (Urk. 7/62). Mit Entscheid vom 3. September 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 18. Mai 2021 ab (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies sie das Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab (Urk. 7/86). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2022 Einsprache (Urk. 7/90), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. April 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und die Rückerstattung der allfällig zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigung vollständig zu erlassen (Urk. 1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich die Rückforderungen vom 26. April 2021 ergeben hätten, weil für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 fälschlicherweise nicht das jährliche Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung verwendet worden sei, sondern das Zwölffache davon. Dies habe dazu geführt, dass während des genannten Zeitraums der maximale Tagesansatz von Fr. 196.-- ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Beschwerdegegnerin am 20. April 2021 telefonisch betreffend die unterschiedlichen Tagesansätze erkundigt. Gemäss Beschwerdeführerin sei es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin sie am 26. April 2021 telefonisch über die Rückforderung informiert habe. Leider fehle im Dossier eine Aktennotiz über das Telefongespräch vom 26. April 2021. Dem Einspracheentscheid vom 3. September 2021 sei jedoch zu entnehmen, dass dieses Telefongespräch stattgefunden habe. Selbst wenn dieses Gespräch nicht oder erst später stattgefunden haben sollte, könne allerdings nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Denn die Beschwerdeführerin habe die Taggeldabrechnungen des Zeitraums vom 20. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 zwar hinterfragt und sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Noch bevor sie eine Rückmeldung erhalten habe, habe sie mit der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung jedoch offene Rechnungen beglichen, ohne gewusst zu haben, ob ihr das Geld tatsächlich zustehe. Die Beschwerdeführerin hätte zumindest nochmals einen klärenden Anruf bei der Beschwerdegegnerin tätigen oder deren Rückmeldung abwarten müssen. Dass sie dies unterlassen habe, stelle eine grobe Nachlässigkeit dar, welche genüge, um den guten Glauben auszuschliessen. Die Prüfung der grossen Härte sei unter diesen Umständen nicht erforderlich (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund eines Fehlers seitens der Beschwerdegegnerin eine zu hohe Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt worden sei. Es sei ihr aufgefallen, dass die Taggeldabrechnungen unterschiedliche Tagesansätze aufgewiesen hätten. Dies habe sie der Beschwerdegegnerin am 20. April 2021 telefonisch mitgeteilt bzw. sich nach dem Grund erkundigt. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin ihr am 26. April 2021 erklärt habe, dass die zu viel bezahlten Beträge zurückgefordert würden. Eine entsprechende Telefonnotiz sei in den Akten nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin sei damals nicht der Meinung gewesen, zu hohe Taggeldzahlungen erhalten zu haben. Sie habe vielmehr gehofft, mehr Taggeldzahlungen zum höheren Tagesansatz zu erhalten. Wäre die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen bzw. hätte sie auch nur die geringsten Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausbezahlten Taggelder gehabt, hätte sie sich nach deren Erhalt nicht mit Schreiben vom 28. April 2021 umgehend bei der Sozialhilfe abgemeldet. Der Beschwerdeführerin, welche keine gebildete Person sei, könne kein arglistiges oder grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Eine Melde- oder Auskunftspflicht habe sie nicht verletzt. Überdies wäre sie nicht verpflichtet gewesen, sich wegen der unterschiedlichen Tagesansätze bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Dass sie deren Rückmeldung hätte abwarten oder selbst nochmals einen klärenden Anruf hätte tätigen müssen, übersteige den objektiven Massstab der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Verhältnisse. Im Weiteren ergebe sich auch aus der damaligen Situation der Beschwerdeführerin, dass kein grobfahrlässiges Handeln vorliege. Die Beschwerdeführerin sei sehr unglücklich gewesen, dass sie Sozialhilfegelder habe beziehen müssen. Von der Sozialhilfebehörde sei sie betreffend Höhe der Wohnungsmiete unter Druck gesetzt und angewiesen worden, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies, obwohl für alle Beteiligten hätte klar sein müssen, dass ihre Sozialhilfebedürftigkeit coronabedingt vorübergehender Natur gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wohne Tür an Tür mit der erwachsenen alleinerziehenden Tochter, welche mit ihren zwei minderjährigen Kindern zusammenlebe. Der im Februar 2015 geborene Enkel sei schwer behindert (Emanuel-Syndrom). Ohne die Hilfe der Beschwerdeführerin könnte die Tochter keiner Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass sie wegen der Sozialhilfe die Wohnung aufgeben und ihre Tochter bzw. den Enkel nicht mehr betreuerisch unterstützen könne. Die zugesprochene Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe die Beschwerdeführerin zur Begleichung von offenen Rechnungen verwendet. Aktuell betrage ihr Vermögen Fr. 1'116.95. Die monatlichen Einnahmen für das Jahr 2020 (ohne Corona-Erwerbsersatzentschädigung) würden sich auf Fr. 3'336.95 und die zwingenden monatlichen Ausgaben auf Fr. 4'803.50 belaufen. Es sei demnach von einer grossen Härte auszugehen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren der Erlass der Rückforderung, währenddessen deren Bestand sowie Höhe (nunmehr) unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Abrechnungen vom 15. April 2021, mit welchen ihr für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beruhend auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- ausgerichtet wurde (Urk. 7/47-48), am 20. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin angerufen hat (vgl. Telefonnotiz vom 20. April 2021, Urk. 7/49). Sie erkundigte sich damals, weshalb der Tagesansatz im Dezember 2020 und Januar 2021 Fr. 196.-- und im Februar und März 2021 nur Fr. 47.20 betragen habe. Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie diese Anfrage am 26. April 2021 telefonisch beantwortet und die Beschwerdeführerin über die Rückforderung und deren Grund informiert habe. Eine entsprechende Telefonnotiz ist jedoch nicht aktenkundig. Es kann deshalb nicht als erstellt gelten, dass diese Auskunft erteilt wurde.
3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine Melde- oder Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen hat. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht allerdings nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen (vgl. E. 1.2.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Periode vom 17. März bis zum 16. September 2020 jeweils basierend auf dem Tagesansatz von Fr. 47.20 monatliche Corona-Erwerbsersatzentschädigungen von Fr. 1'341.30 respektive Fr. 1'386.-- ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/11, Urk. 7/13 und Urk. 7/15) und die Entschädigungen für den Zeitraum vom 20. bis zum 31. Dezember 2020 und für Januar 2021 beim mehr als vier Mal höheren Tagesansatz von Fr. 196.-- dann Fr. 2'202.05 (für 12 Tage) respektive Fr. 5'687.15 (für 31 Tage) betrugen (Urk. 7/47-48), mussten bei der Beschwerdeführerin nach einer Prüfung der Abrechnungen vom 15. April 2021 Zweifel aufkommen, ob die Zahlungen von Dezember 2020 und Januar 2021 rechtens waren; dies auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin juristische Laiin ohne besondere Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts ist. Dass ihr zumindest die sehr unterschiedlichen Tagesansätze auffielen, war auch tatsächlich der Fall, zumal sie sich diesbezüglich am 20. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch erkundigte. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Tagen ausweislich der Akten keine Antwort auf ihre Anfrage erhielt – bereits am 26. April 2021 ergingen dann die Rückforderungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/53-54) –, durfte sie sich indes nicht darauf verlassen, dass die für Dezember 2020 und Januar 2021 ausgerichteten Entschädigungen (doch) korrekt waren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte, hätte die Beschwerdeführerin die Rückmeldung der Beschwerdegegnerin vielmehr abwarten oder sich erneut bei dieser erkundigen müssen. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Entschädigungen kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als leichte Sorgfaltspflichtverletzung gelten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als grobe Nachlässigkeit einzustufen, was den guten Glauben im Rechtssinne zerstört. Dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, da sie nicht die geringsten Zweifel an der Rechtmässigkeit der für Dezember 2020 und Januar 2021 ausbezahlten Taggelder gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, ob sie tatsächlich Zweifel hatte, sondern ob bei zumutbarer Aufmerksamkeit entsprechende Zweifel hätten aufkommen müssen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie von der Sozialhilfebehörde betreffend Höhe der Wohnungsmiete unter Druck gesetzt worden sei, nichts daran zu ändern, dass ihr Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren ist. Es kann demnach nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.
Da der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ gegeben sein müssen, kann auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Metzler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl