Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/71, Urk. 8/73, Urk. 8/83 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-262). In den Anmeldungsformularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 8/ 71 /3, Urk. 8/ 73 /3, Urk. 8/ 83 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab (Urk. 8/84). Die hiergegen am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/87) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 8/106). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/114/3-5). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 8/142). Auf die gegen dieses Urteil am 15. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 8/162/2-4) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein (Urk. 8/169). Alsdann schützte das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil EE.2021.00059 vom 30. März 2022 die von der Ausgleichskasse verfügte Abweisung der Anträge auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar, Februar, April, Mai und Juni 2021 (Urk. 8/214). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, welche derzeit dort noch hängig ist.
1.2 Zuvor hatte sich X.___ am 8. Oktober 2021, 1. November 2021 und 3. Dezember 2021 für die Monate September bis November 2021 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet (Urk. 8/168, Urk. 8/172, Urk. 8/182 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-262). Mit Verfügungen vom 10. November 2021 (betreffend September und Oktober 2021) und vom 28. Dezember 2021 (betreffend November 2021) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/178, Urk. 8/187). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 Einsprache (Urk. 8/184, Urk. 8/192). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse ihn mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auf, für die Zeitperiode vom September bis Dezember 2021 ein detailliertes Buchungsjournal und Bankbelege sowie eine Bestätigung für abgesagte Aufträge für die Monate September, Oktober und November 2021 einzureichen (Urk. 8/197). Dieser erkundigte sich hernach am 16. Februar 2022 telefonisch bei der Ausgleichskasse, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage sie die Unterlagen einverlangen dürfe (Urk. 8/200). Darauf antwortete die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 16. Februar 2022 (Urk. 8/201). Alsdann reichte der Versicherte ihr mit Schreiben vom 10. März 2022 diverse Kontoauszüge (Urk. 8/206/7-20) und einen Artikel aus dem Internet mit Statistiken zur Werbebranche im Jahr 2020 (Urk. 8/206/3-6) ein. Dazu führte er unter anderem aus, dass er noch nie ein detailliertes Buchungsjournal geführt habe. Über eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen verfüge er ebenfalls nicht (Urk. 8/206/1). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er beantragte, dass seine Corona-Anträge September bis November 2021 gutzuheissen seien und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihm das geschuldete Guthaben zu überweisen. Zudem ersuchte er um eine angemessene Entschädigung für seine dieses Verfahren betreffenden Umtriebe (Urk. 1 S. 3). Des Weiteren stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die Sozialversicherungsrichterinnen Arnold Gramigna und Fankhauser sowie den Sozialversicherungsrichter Hurst (vgl. die in Sachen des Beschwerdeführers ergangenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 und EE.2021.00059 vom 30. März 2022).
2.2 Am 5. September 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-262).
2.3 Mit Beschluss vom 14. September 2022 wurde auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) nicht eingetreten (Urk. 9). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .
1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, im Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) sei unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 25. August 2021 das Folgende festgehalten worden: «Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.» Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass nur die selbständigerwerbenden Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken mussten, Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten (Urk. 2 S. 1). Im Falle des Beschwerdeführers könne ein solcher Zusammenhang zwischen behördlichen Massnahmen und Umsatzeinbusse weder hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022 geforderten Unterlagen eingereicht habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 sei die Beschwerdegegnerin auf diese Unterlagen aber nicht eingegangen. Dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beweismittel müssten geprüft, beachtet und gewürdigt werden. Alsdann könne die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung nicht auf das Gesetz abstützen. In Art. 15 Covid-19-Gesetz stehe nichts davon, dass die Beschwerdegegnerin eine «gewisse Kausalität» zu prüfen habe (Urk. 1 S. 2). Anspruchsvoraussetzung gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei, dass die Selbständigerwerbenden eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % erlitten hätten. Er erfülle diese Voraussetzung, weshalb sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgewiesen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei ihrer willkürlichen Interpretation von Massnahmen und deren Folgen nachstehend Genanntes nicht beachtet: Die vom Bundesrat und den Kantonen angeordneten Massnahmen hätten einen Effekt auf seine Geschäftstätigkeit gehabt. Die 2G-Regel für Gastro- und Sportbetriebe schränke diese ein und mindere daher auch ihren Umsatz. Diese Betriebe würden aufgrund des geringen Umsatzes weniger werben. Die Hotel- und Gastrobranche, die zu seinen Kundinnen und Kunden zähle, habe einen effektiven Werbestopp verhängt. Die Homeoffice-Pflicht habe dazu geführt, dass Verkaufsläden weniger frequentiert würden. Deshalb habe der Handel seine Werbeausgaben ebenfalls reduziert. Des Weiteren seien auch zahlreiche Sportveranstaltungen betroffen gewesen. Ein Grossteil der Zuschauer, welche diese üblicherweise besucht hätten, hätten auf einen Besuch mit Maske verzichtet. Daher seien solche Sportevents bis zur Aufhebung dieser Massnahme als Werbefläche weniger attraktiv gewesen. Als Folge davon sei auch im Sport weniger geworben worden, was sich ebenfalls auf seinen Umsatz ausgewirkt habe. Es müsse sodann auch beachtet werden, dass viele Unternehmen bei der Werbung eine Jahresstrategie verfolgen würden. Daher ändere sich in der Werbung nach der Aufhebung von Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 vorerst wenig. Es könne zu Verzögerungen von einem halben bis zu einem ganzen Jahr kommen. Zudem würde die Werbestrategie nur angepasst, wenn sicher sei, dass nicht neue Massnahmen angeordnet würden. Mit seiner Eingabe vom 10. März 2022 habe er eine Statistik eingereicht, welche aufzeige, dass der Sport am stärksten von Werberückgängen betroffen gewesen sei. Sein Verlag sei «zu 100 % im Sport aktiv». Die Verminderung der Sportwerbung habe sich auf seinen Umsatz niedergeschlagen. Es sei doch nur logisch, dass bei den im Jahr 2021 gültig gewesenen Massnahmen die Sportwerbung in diesem Jahr entsprechend zurückgehe (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. März 2021 (Urk. 2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Fehl geht sodann sein Vorbringen, wonach gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kein Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und der Umsatzeinbusse nachgewiesen werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung für den Erwerbsausfall nur dann geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2) .
3.2 Alsdann hat das Sozialversicherungsgericht bereits festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen ab Frühling/Sommer 2021 gehalten war, zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Um beurteilen zu können, ob die im hier zu prüfenden Zeitraum von September bis November 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnten, muss zunächst geprüft werden, worin diese Tätigkeit besteht. Soweit feststellbar, ist das Unternehmen «Y.___» mit einer Adresse in Z.___ nicht im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Auf der Internetseite «Businesslink.ch» ist nachzulesen, dass es in der Branche Grafik/Druck/Verlag tätig ist (www.businesslink.ch, besucht am 11. November 2022). Auf der vom Verlag des Beschwerdeführers betriebenen Internetseite «www.«A.___».ch» (besucht am 11. November 2022) findet sich sodann ein Dossier mit dem Titel «Mediadaten 2022». Darin umschreibt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit so, dass der Verlag «Y.___» seit über einem Jahrzehnt Premiummagazine und hochwertige Verlagsprodukte mit langer Lebensdauer und höchster Qualität herausgebe. Nach eigenen Angaben sind über 10 Journalisten für den Verlag tätig. Zu den Produkten gehört unter anderem das Magazin «A.___», welches viermal im Jahr erscheint und für Fr. 8.80 an Kiosken, für Abonnenten und im Einzelverkauf erhältlich ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht die Leserschaft aus ca. 120’000 Sportfans der jeweiligen Sportart (z. B. Winter- oder Outdoorsport) und aktiven Sportlern. Der Grossteil sei im Alter zwischen 18 bis 40 Jahren mit Streuung von 12 bis 70 Jahren, aus breiten Bevölkerungsschichten, in der Tendenz modebewusste, «lifestylige» Personen mit mittlerem bis höherem Einkommen. Es bestehe die Möglichkeit zur Mehrfach- und Dauernutzung beziehungsweise zur intensiven Nutzung des Magazins. Die Preise für Werbung in diesem Heft reichen von Fr. 1'880.-- für ein Inserat auf einer Drittelseite im Inneren des Magazins bis zu Fr. 6'800.-- für eine Werbebeilage bis 150 g. Begleitend zum Magazin wird seit 2013 eine Homepage mit dem gleichen Titel unterhalten. Laut Beschwerdeführer wächst die Site kontinuierlich, habe aber noch viel Potential nach oben. Weitere Internetseiten sind «B.___.ch» und «C.___.ch». Daneben produziert der der Verlag vor dem jeweiligen Saisonstart dieser beiden Sportligen eine Fussball- und eine Eishockeyagenda sowie zweimal im Jahr ein Bikermagazin. In diesen Publikationen kann ebenfalls inseriert werden (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022»).
3.3 Ausgehend davon kann zunächst festgehalten werden, dass der Betrieb des Verlags im Zeitraum von September bis November 2021 - wie schon in der ganzen Zeit der Corona-Epidemie zuvor - aufgrund der behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung weder verboten noch direkt eingeschränkt war. Für diesen Zeitraum konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch keine Bestätigung von abgesagten Aufträgen einreichen (Urk. 8/206/1). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass Unternehmen unter dem Einfluss der erwähnten behördlichen Massnahmen keine oder weniger Werbung in den von seinem Verlag herausgegebenen Magazinen und den von diesem betriebenen Internetseiten geschaltet hätten. In seiner Argumentation führt er zunächst die sogenannte 2G-Regel an. Dazu ist zu sagen, dass der Bundesrat im Dezember 2021 aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virusvariante sich zur Einführung weiterer Massnahmen veranlasst sah (vgl. etwa die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021). Insbesondere gab er nach seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Massnahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innenbereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben, Restaurants sowie Veranstaltungen würden geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen konsumiert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeitaktivitäten, sei zusätzlich ein negativer Test nötig (2G+-Regel). In der zweiten Variante waren dort Schliessungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021). Nach durchgeführter Konsultation wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 20. Dezember 2021 eingeführt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). All dies konnte die potentiellen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des Beschwerdeführers im hier zu prüfenden Zeitraum vom September bis November 2021 aber nicht davon abgehalten haben, in seinen Magazinen zu werben, wurde die Einführung der 2G-Regel in der Schweiz doch wie festgehalten erst im Dezember 2021 in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer dringt mit diesem Vorbringen mithin nicht durch. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind insoweit zu berichtigen, dass von September bis November 2021 wohl eine Homeoffice-Empfehlung, aber keine Pflicht zur Tätigkeit zu Hause mehr bestand (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 23. Juni und 3. Dezember 2021). So oder anders hat der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen Homeoffice und seinen verminderten Werbeeinnahmen nicht plausibilisieren können. Gemäss seinen eigenen Angaben werden auf «A.___.ch» vor allem Skikollektionen der jeweiligen Saison und ein Skifinder, ein Hotel- und Shopfinder und ein Markenverzeichnis angeboten (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022»). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Homeoffice-Empfehlung des Bundesrates in den Monaten September und November 2021 (oder die Homeoffice-Pflicht davor) die Nachfrage nach Skiprodukten beeinflusst haben könnte, durften sich die Menschen in der Epidemiezeit doch gleichwohl in die Skiferien begeben, weshalb die Nachfrage nach Skiprodukten und -hotels und damit das Interesse an Werbeinseraten an sich nicht geschmälert war. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, Einschränkungen bei Sportveranstaltungen hätten dazu geführt, dass diese als Werbefläche weniger attraktiv gewesen seien. Gemäss den verfügbaren Informationen erbringt der Verlag des Beschwerdeführers aber keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (z. B. Drucken von Programmanzeigen oder -heften), so dass auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren auf einen Artikel aus dem Internet mit statistischen Angaben zum Werbemarkt im Jahr 2020 (Urk. 8/206/3-6) . Diesem Artikel ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aussichten für den Schweizer Werbemarkt nach dem ersten Lockdown im Frühjahr düster gewesen seien (Urk. 8/206/3). In den darauffolgenden Monaten habe sich die Situation jedoch leicht entschärft. Nach der ersten Verunsicherung seien Prozesse und Inhalte adaptiert und (neue) Werbekampagnen lanciert worden (Urk. 8/206/4). Gemäss ihrer Medienmitteilung vom 12. Mai 2022 verzeichnete die Stiftung Werbestatistik Schweiz nach starken Rückgängen bei sämtlichen ausgewiesenen Mediengattungen für das zweite Corona-Pandemiejahr wieder steigende Werbeumsätze. Nichtsdestotrotz konnte das Vor-Pandemie-Niveau im Jahr 2021 noch nicht wieder erreicht werden (die Medienmitteilung ist einsehbar unter: https://werbestatistik.ch, besucht am: 15. November 2022). Aus der im Internet (teilweise) einsehbaren Gesamtübersicht der Netto-Werbeumsätzen 2017-2021 derselben Stiftung ist aber auch der allgemein bekannte Werbeeinbruch in den Printmedien zu entnehmen, der schon Jahre vor der Corona-19-Epidemie begonnen hat. Möglich ist, dass die Epidemie anhaltende wirtschaftliche Veränderungen nach sich zieht oder beschleunigt. Dass der Rückgang der Werbeeinnahmen in den Monaten September bis November 2021 im Vergleich zu den Vorjahren seit 2016 (vgl. Urk. 8/182/3) massgeblich in Zusammenhang mit den behördlich verordneten Massnahmen steht, ist damit aber nicht dargetan. Immerhin verzeichneten die E-Bikes und Motorräder in der Schweiz im Jahre 2021 eine Marktsteigerung von 13 % (vgl. https://www.motorradonline.de/ratgeber/zweirad-neuzulassungen-schweiz-2021, besucht am 23. November 2022). In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu vermerken, dass den vom Beschwerdeführer herausgegebenen Produkten im Wettbewerb um Werbeeinnahmen mit den in der heutigen Zeit weit verbreiteten Online-Sportinformationsdienstleistungen, welche hinsichtlich Aktualität seine Berichte übertreffen, eine grosse Konkurrenz erwachsen ist, was weder mit der Covid-19-Epidemie noch mit den behördlichen Massnahmen zum Schutze vor deren Folgen zu tun hat.
In einer Gesamtschau konnte somit ein wesentlicher Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es ist daher zu vermuten, dass zumindest auch andere Gründe für den Umsatzrückgang verantwortlich sind.
Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. September bis 30. November 2021 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zumal vorliegend die bei unvertretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozessentschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher