Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00029
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ betreibt eine Tanzschule. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihr vom 17. März bis am 16. September 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 6/81, Urk. 6/82, Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/91, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 6/102) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ für die Zeit vom 17. September bis Ende Oktober 2020. Vom 1. November 2020 bis am 31. August 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ wieder eine Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/104, Urk. 6/113, Urk. 6/131, Urk. 6/143, Urk. 6/144, Urk. 6/147, Urk. 6/155, Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 (Urk. 6/165). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/173) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. April 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für September 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte am 20. Juni 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2
1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.
1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in im September 2021 gültig gewesener Fassung musste grundsätzlich jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung, galt für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausübten, Folgendes:
a) Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
b) Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14 und 15.
c) Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
d) Bei Aktivitäten in Innenräumen:
1. müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Einrichtung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt;
2. muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Diskotheken und Tanzlokale mussten gemäss Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt war, galt bis am 12. September 2021 unter anderem eine Auslastungsgrenze von zwei Dritteln der Kapazität. Zudem war an solchen Veranstaltungen den Besuchern das Tanzen verboten (Art. 14 Abs. 1 lit. b und c Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung).
1.3.2 Ab dem 13. September 2021 musste bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Innenräumen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen waren Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden, namentlich Trainings oder Proben. Es musste zudem eine wirksame Lüftung vorhanden sein (Art. 20 lit. d Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung, konnte für Veranstaltungen in Innenräumen darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
a) Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
b) Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
c) Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
d) Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
e) Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.
1.4 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden eine gewisse Vorlaufzeit zum Reservieren und bestellen ihrer Kurse bräuchten, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. Eine Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die im September 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht nachvollzogen werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), für die Monate Januar bis August 2021 habe sie eine Entschädigung erhalten. Die Voraussetzungen für diese Monate seien dieselben wie für September 2021 gewesen. Ihr Einkommensverlust im September 2021 sei eine Folge der Vorschriften des Bundes. Es hätten im September 2021 behördlich angeordnete Einschränkungen für Tanzschulen bestanden. Sie seien ihr von Swissdance, dem Tanzlehrer Verband der Schweiz, auferlegt worden. Swissdance habe sich für alle Einzelheiten mit dem BAG und dem BASPO absprechen und dessen Weisungen übernehmen müssen. Die Massnahmen hätten in Maskenpflicht, Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl erlaubter Teilnehmer und anderes mehr bestanden. Diese Beschränkungen hätten ganz direkt zu einem Erwerbsausfall geführt, welchen die Beschwerdegegnerin in den Monaten zuvor ja auch entschädigt habe. Es gelte zudem zu beachten, dass selbst wenn im September 2021 keine Massnahmen mehr Gültigkeit gehabt hätten, sie einen Ausfall erlitten hätte, da die Anmeldungen eine gewisse Vorlaufzeit benötigten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbständigerwerbende eine Tanzschule (vgl. beispielsweise Urk. 6/110). In der Zeit vom 1. bis 12. September 2021 bestanden für sportliche Aktivitäten, wie es Tanzen ist, praktisch keine staatliche verordneten Einschränkungen. In Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung wurde vielmehr explizit festgehalten, dass weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands galt (lit. a). Einzige Einschränkung war, dass – neben einer wirksamen Lüftung - Kontaktdaten zu erheben waren (lit. d). Die Erhebung von Kontaktdaten dürfte den Betrieb einer Tanzschule jedoch nicht beeinträchtigt haben, da die Tanzschüler der Tanzschule ohnehin bekannt waren. Dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen, das heisst den Räumen der Tanzschule, in welchen nicht der Tanzunterricht stattfand (beispielsweise Lift, Garderobe, Toilette, Empfangsbereich), eine Maskentragpflicht galt (E. 1.3.1; vgl. Musterschutzkonzept des Tanzlehrer-Verbandes der Schweiz vom 24. Juni 2021, Urk. 3/2), dürfte sich ebenfalls nicht relevant auf den Umsatz ausgewirkt haben, galt doch für das Tanzen selbst eben gerade keine Maskentragpflicht. Dass die Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 12. September 2021 irgendwelche Veranstaltungen nur eingeschränkt oder gar nicht hätte durchführen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in der Zeit vom 1. bis 12. September 2021 keine staatlichen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Kraft waren, welche den Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt hätten (vgl. auch Musterschutzkonzept von Swissdance vom 24. Juni 2021, Urk. 3/2). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, handelt es sich bei Taggeldleistungen doch nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG und können Taggeldleistungen ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nunc et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30). Nachdem der Beschwerdeführerin bei denselben gesetzlichen Grundlagen wie anfangs September bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet worden war, erübrigen sich zudem Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Anpassungszeit an geänderte Massnahmen zu entschädigen gewesen wäre.
3.2 Ab dem 13. September 2021 waren für Personen ab 16 Jahren in Innenräumen sportliche oder kulturelle Aktivitäten grundsätzlich nur noch mit einem Zertifikat möglich. Davon ausgenommen waren Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt waren, regelmässig gemeinsam ausgeübt wurden, namentlich Trainings oder Proben (Art. 20 lit. d Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung). Das heisst, ab dem 13. September 2021 war Tanzunterricht entweder auf beständige Gruppen bis 30 Personen oder – bei grösseren Gruppen – auf Personen mit Zertifikat beschränkt. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welcher Gruppengrösse normalerweise der Unterricht in der Tanzschule der Beschwerdeführerin stattfindet. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann diese Frage jedoch offenbleiben.
Hinsichtlich beständiger Gruppen bis 30 Personen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass insofern eine Einschränkung bestanden habe, als unter anderem eine Maskentragpflicht, Abstandsregeln und eine Beschränkung der Teilnehmerzahl bestanden habe (Urk. 6/173/1-2). In der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage war eine Beschränkung der Auslastung der Kapazität auf zwei Drittel einzig bei Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 Abs. 1 lit. b) und bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14a Abs. 1 lit. c) verordnet. Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, Inkrafttreten der Änderung am 13. September 2021, des Eidgenössischen Departements des Innern EDI ist betreffend Art. 20 lit. d und e, welche die Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten regeln, zu entnehmen (S. 5): «Werden sportliche und kulturelle Aktivitäten im Rahmen einer Veranstaltung ausgeübt (z.B. Fussballturnier oder Konzert), gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14–15 (Bst. b).». Diese Erläuterung lässt vermuten, dass Trainings bzw. Übungen wie Tanzunterricht grundsätzlich nicht als Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 bzw. 14a galten, und entsprechend keine Kapazitätsbeschränkung bestand. Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021 ist jedoch betreffend Art. 14a zu entnehmen (S. 3 f.): «Kleine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammensetzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstellation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d).» Aus dieser Erläuterung ergibt sich, dass auch vereinsinterne Aktivitäten, namentlich Proben, als Veranstaltung galten und somit eine Kapazitätsbeschränkung bestanden haben soll. Nach dem Gesagten waren die Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern EDI zu den per 13. September 2021 in Kraft getretenen Änderungen hinsichtlich Geltungsbereich der Kapazitätsbeschränkungen unklar. Es kann vorliegend offenbleiben, ob ab dem 13. September 2021 für beständige Gruppen von bis 30 Personen, welche gemeinsam Tanzunterricht nahmen, eine Kapazitätsbeschränkung galt oder nicht, musste die Beschwerdeführerin aufgrund der unklaren Anordnungen, deren Widerhandlung unter Strafandrohung stand (vgl. Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage), doch davon ausgehen, dass eine Kapazitätsbeschränkung bestand. Dies gilt umso mehr, als auch der Tanzlehrer-Verband der Schweiz, welcher Abklärungen getätigt hatte und seine Mitglieder regelmässig über die geltenden Massnahmen informierte, von einer solchen Einschränkung ausging (vgl. Urk. 6/173/9, Urk. 6/137/7). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass unabhängig davon, ob der Tanzunterricht in Gruppen von mehr oder weniger als 30 Personen stattfand, von staatlich verordneten Einschränkungen ausgegangen werden musste, welche den Tanzunterricht massgeblich beeinträchtigten.
3.3 Nach dem Gesagten war der Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. bis 30. September 2021, nicht aber in der Zeit vom 1. bis 12. September 2021 massgeblich durch die staatlich verordneten Massnahmen gegen die Corona-Epidemie beeinträchtigt (vgl. Urk. 6/162). Die Beschwerdeführerin hat daher für die Zeit vom 13. bis 30. September 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (vgl. KS CE Rz. 1056). Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. bis 30. September 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler