Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00032
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Mlaw Y.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, ist als Grafikdesignerin tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Oktober 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 33’500.-- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/8). Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/40). Mit Abrechnungen vom 30. April, 18. Mai, 24. Juli, 1. August, 1. und 16. September 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte in der Periode vom 17. März bis zum 16. September 2020 infolge Härtefalls Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 75.20 habe (Urk. 7/41, Urk. 7/42, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/46, Urk. 7/48).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 27. November 2020, 1. Februar, 3. März, 26. April, 19. Mai, 13. Juli, 7. September und 26. November 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 sowie August bis Oktober 2021 geltend (Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/77). Die Ausgleichskasse gewährte der Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Umsatzeinbusse und richtete ihr für die Monate November 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 und August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/75). Für die Monate September und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht nachweislich von den vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen eingeschränkt werde, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügung vom 16. Dezember 2021, Urk. 7/79). Die dagegen von der Versicherten am 24. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/82) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 7/90 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten
[Urk. 7/1-96]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6bquinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht ausschliesslich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). An der Sitzung vom 17. Dezember 2021 verschärfte der Bundesrat die Massnahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.4
1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), in den Jahren 2015 bis 2019 habe sie Jahresumsätze zwischen Fr. 38‘000.-- und Fr. 53‘000.-- erzielt. Im September und Oktober 2021 habe sie dann eine Umsatzeinbusse von rund 62 % resp. 65 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatzrückgangs seien somit erfüllt. Die Umsatzeinbussen seien auf die mangelnde Planungssicherheit infolge der von Bund und Kantonen erlassenen Massnahmen resp. die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurückzuführen. Viele Projekte würden entsprechend kurzfristig gestartet und auch wieder verschoben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende im Bereich Grafikdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben entwickelt, verfeinert oder überarbeitet sie die visuelle Sprache von Unternehmen und realisiert basierend auf deren Corporate Design-Richtlinien grafische Produkte (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Beginn bis 16. September 2020 aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Urk. 7/41, Urk. 7/42, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/46, Urk. 7/48), seit November 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen aufgrund einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicherheiten aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/75), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/76, Urk. 7/77). In der Verfügung vom 16. Dezember 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 31. März 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass die Beschwerdeführerin von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 i.V.m. Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird.
3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
3.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf die von der Z.___ abgesagten Messen «A.___» in den Jahren 2020 und 2021, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob diese Messen für September oder Oktober 2021 geplant gewesen wären. Mit ihrer Argumentation, wonach die Absage der Messe «A.___» oder die Absage bzw. nicht Durchführung von Kundenevents der B.___ AG auf die im September und Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil sie dafür kein Kommunikationsmaterial habe erstellen können (Urk. 1 S. 8 f.), vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publikumsmessen sowie andere Grossveranstaltungen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikatspflicht im September und Oktober 2021 erlaubt (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durchführung einer Messe und Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Messen und Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Dasselbe gilt auch, wenn Restaurants oder Lieferanten infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von neuen Grafikaufträgen verzichten (Urk. 1 S. 8 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im September und Oktober 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche der Beschwerdeführerin um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 demnach zu Recht abgewiesen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler