Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00035


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___ ist als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Diese richtete ihm vom 17. März 2020 bis am 30. September 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/55, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/75, Urk. 9/84, Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/102, Urk. 9/105, Urk. 9/109, Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/120, Urk. 9/125, Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag von X.___ auf eine Entschädigung für Oktober 2021 ab (Urk. 9/132). Dagegen erhob dieser am 19. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 9/133). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Urk. 9/134) verneinte die Ausgleichskasse auch einen Entschädigungsanspruch für November 2021, wogegen X.___ ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 9/135). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) wandte sich die Ausgleichskasse an X.___ und teilte ihm mit, er gebe an, im Limousinenservice tätig zu sein. Gemäss seiner Selbständigerwerbenden-Anmeldung sei er aber im Bereich «Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuungen von Liegenschaften» tätig. Die Ausgleichskasse forderte X.___ auf, mit der Selbständigerwerbenden-Abteilung Kontakt aufzunehmen und seine Geschäftstätigkeit auf den effektiven Zustand anpassen zu lassen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, konkrete Absagen von Kunden für die Monate Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 einzureichen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 wandte sich die Ausgleichskasse erneut an X.___ und forderte ihn auf, die mit Schreiben vom 9. März 2022 einverlangten Unterlagen bis am 15. April 2022 einzureichen. Dieses Schreiben war mit dem Hinweis verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde (Urk. 9/154). Nachdem X.___ innert der angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. April 2021 die gegen die Verfügungen vom 14. und 22. Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach (Urk. 6, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2

1.2.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a)    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b)    einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

    Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a)    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b)    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c)    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer mache geltend, im Limousinenservice tätig zu sein und die Geschäftsleitungen verschiedener in Y.___ ansässiger Firmen zu fahren. Im Oktober und November 2021 habe keine Home-Office-Pflicht gegolten, weswegen die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht massgebend durch kantonale oder auf Bundesebene beschlossene Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderungen, Absagen seiner Aufträge in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einzureichen, nicht reagiert. Ihr lägen somit keine Unterlagen vor, welche die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den in Kraft gewesenen Massnahmen bringen liesse.

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ihr nicht als Limousinenfahrer angeschlossen. Vielmehr entnähmen sie seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender, dass er im Bereich Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften tätig sei. Der Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege zwecks Überprüfung seines Status nicht nachgekommen. Ohne seine Mitwirkung sei es nicht möglich, seinen Anspruch auf eine Entschädigung gewissenhaft zu prüfen. Er habe die Folge der Beweislosigkeit zu tragen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), er fahre Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder von diversen Firmen in Y.___. Die Aufhebung der Home-Office-Pflicht habe absolut keinen Einfluss auf seine Tätigkeit gehabt. Die Mitglieder dieser Gremien wohnten weltweit und es seien die Reise- und Grossveranstaltungseinschränkungen gewesen, welche seine Arbeit verunmöglicht hätten. 2021 hätten keine Generalversammlungen stattgefunden und Verwaltungsratssitzungen seien virtuell durchgeführt worden. Es seien auch keine Firmenfeste durchgeführt worden. Dies alles habe dazu geführt, dass er keine Aufträge erhalten habe. Es sei unmöglich, Belege für nicht durchgeführte Aufträge beizubringen. Die Anlässe seien ja nicht annulliert worden, sondern hätten einfach nicht stattgefunden.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021. Gemäss seinen Anträgen hat der Beschwerdeführer im Oktober 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151. erwirtschaftet und somit im Vergleich zum Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von 37,72 % erlitten (Urk. 9/128). Für November 2021 machte er einen Umsatz von Fr. 1'287.-- bzw. eine Umsatzeinbusse von 30,36 % geltend (Urk. 9/129). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Umsatzeinbusse nicht als nachvollziehbar durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus begründet, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) aufforderte, konkrete Absagen von Kunden für die Monate Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 einzureichen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 (Urk. 9/154) wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die verlangten Unterlagen bis am 15. April 2022 nachzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte weder innert der angesetzten Frist noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die einverlangten Unterlagen ein; dies mit der Begründung, dass die nicht durchgeführten Anlässe nicht annulliert worden seien, sondern einfach nicht stattgefunden hätten (E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich betreffend die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Absagen als nachvollziehbar, erscheint es doch plausibel, dass er für allfällige nicht durchgeführte Anlässe gar nie gebucht wurde, und zwar, weil die Anlässe von vornherein nicht geplant waren bzw. die Buchung des Limousinenservices noch nicht erfolgt war. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 eingereicht hat. Der Beschwerdeführer brachte hierfür denn auch keine Gründe vor, obwohl er - wie dargelegt - gemäss seinen eigenen Angaben in den Monaten Oktober und November 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151.-- bzw. Fr. 1'287.-- erzielt hatte. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist angesetzt hatte (Urk. 9/154), war sie berechtigt, androhungsgemäss anhand der ihr vorliegenden Dokumente zu entscheiden (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 104).

3.2    Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender im Bereich «Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften» angemeldet. Diese Bereiche und die Tätigkeit eines Limousinenservices waren in unterschiedlichstem Ausmass von den im Oktober und November 2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und Säumnisandrohung durch die Beschwerdegegnerin kein Buchungsjournal eingereicht hat, ist nicht beurteilbar, in welchem Bereich er tatsächlich tätig ist bzw. in welchem Umfang die geltend gemachte Umsatzeinbusse durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet war. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Kieser, a.o.O.) – gestützt auf die Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen erachtete und verneinte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten bis zum 30. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler